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Oberverwaltungsgericht NRW·15 E 1052/06·12.09.2006

Beschwerde gegen Ablehnung selbständigen Beweisverfahrens zu Straßenbaubeiträgen zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte ein selbständiges Beweisverfahren zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Festigkeit des Baugrunds, um sich gegen künftig mögliche Straßenbaubeiträge zu verteidigen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt: die maßgeblichen Fragen betreffen Ausübung des kommunalen Ausbauermessens und überwiegend rechtliche Bewertungen, sodass das Gutachten für eine künftige Beitragspflicht nicht entscheidend ist. Ein Baustopp kommt mangels Anordnungsanspruch nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO (entsprechend anwendbar nach § 98 VwGO) setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus; es muss ein möglicher künftiger Streit bestehen und die Beweiserhebung für diesen von Bedeutung sein.

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Fehlt der entscheidende Einfluss der zu erhebenden Tatsache auf die rechtliche Klärung der streitigen Anspruchsgrundlage, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für ein selbständiges Beweisverfahren.

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Die Frage, ob eine geplante Ausbaumaßnahme beitragsfähig ist oder welche erdbaulichen Maßnahmen "erforderlich" sind, enthält entscheidungserhebliche Aspekte des kommunalen Ausbauermessens und rechtliche Wertungen; solche Rechtsfragen sind nicht durch ein Sachverständigengutachten zu entscheiden.

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Ist die Beweisfrage nicht entscheidend und fehlt daher das Rechtsschutzinteresse nach § 485 Abs. 1 ZPO, fehlt folglich auch das rechtliche Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO; daraus folgt, dass ein damit korrespondierender Antrag auf einstweilige Anordnung (z. B. Baustopp) ohne Anordnungsanspruch abzulehnen ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1, 147 VwGO§ 98 VwGO§ 485 Abs. 1 ZPO§ 485 Abs. 2 ZPO§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW§ 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An-tragstellerin.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist gemäß §§ 146 Abs. 1, 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Antrag,

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"im Wege der Beweissicherung ohne mündliche Verhandlung das schriftliche Gutachten eines geeigneten Sachverständigen über die Frage einzuholen, ob der Baugrund zu dem Bauvorhaben 'Umgestaltung der F.---straße und der I.-------straße der Stadt C.      der Antragsgegnerin gemäß der Anlage Ast 4 ausreichend fest nach einer entsprechenden Oberflächenbefestigung für die Nutzung der fraglichen Fläche als Fußgängerzone mit gelegentlichem Anlieferverkehr ist oder ob (ggf. welche) erdbaulichen Maßnahmen erforderlich sind",

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ist abzulehnen.

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Der Antrag kann sich nicht auf § 485 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) stützen. Danach kann im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Diese im Verwaltungsprozess gemäß § 98 VwGO entsprechend anwendbare Vorschrift verlangt zwar, wie ein Vergleich zum noch zu behandelnden Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zeigt, kein rechtliches Interesse eines Antragstellers an der Beweisaufnahme. Dennoch bedarf es, wie für jedes antragsgebundene gerichtliche Verfahren, des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Dem Bürger wird nämlich das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO nicht zu irgendwelchen Zwecken oder gar zweckfrei zur Verfügung gestellt, sondern allein deshalb, um in einem laufenden oder möglichen Streitverfahren zugunsten des von ihm verfolgten Begehrens Beweis antreten zu können. Daher ist auch im Rahmen des § 485 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass ein zukünftiger Streit möglich ist und die beantragte Beweiserhebung dafür Bedeutung haben kann.

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Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 B 11311/05 -, JURIS Nr. JURE060024352, Rdnrn. 2 und 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 8 S 1407/95 -, NVwZ-RR 1996, 125 (126).

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Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin will die Sachverständigenbegutachtung zur Verteidigung gegen die zukünftige Erhebung von Straßenbaubeiträgen durchgeführt wissen, weil sie das Tatbestandsmerkmal Herstellung in § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) mit dem Vortrag in Abrede stellt, die Straße sei nicht verschlissen. Da die Antragsgegnerin demgegenüber der Auffassung ist, die geplante Ausbaumaßnahme sei beitragsfähig, ist ein zukünftiger Rechtsstreit möglich. Die Beweisfrage ist aber für eine zukünftige Beitragspflicht nicht entscheidend.

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Die im Antrag der Antragstellerin formulierte Fragestellung, "ob der Baugrund ... ausreichend fest ... für die Nutzung ... als Fußgängerzone mit gelegentlichem Anlieferverkehr ist", lässt außer Betracht, dass der Gemeinde für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlichen Vertretbaren zusteht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006  15 A 2884/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. November 2005  15 A 873/04 -, NWVBl. 2006, 231.

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Die Beitragsfähigkeit der streitigen Maßnahme hängt danach davon ab, wie das in die Beweisfrage aufgenommene Merkmal einer "ausreichenden" Festigkeit des Baugrunds inhaltlich auszufüllen ist. Das entscheidet sich nicht im Wege einer Sachverständigenbegutachtung, sondern ist eine Rechtsfrage. Entsprechendes gilt für den zweiten Teil der Beweisfrage, soweit danach gefragt wird, ob (ggf. welche) erdbaulichen Maßnahmen "erforderlich" sind.

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Ist die Beweisfrage mithin nicht entscheidend und fehlt es folglich am Rechtsschutzinteresse für die Durchführung eines Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO, mangelt es erst recht an einem rechtlichen Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, um den Zustand der Straße unter dem in der Frage aufgeworfenen Gesichtspunkt feststellen zu lassen.

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Soweit die Antragstellerin zur Sicherung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens um einen Baustopp im Wege einer einstweiligen Anordnung bittet, fehlt es nach den obigen Ausführungen an einem zu sichernden Anordnungsanspruch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei setzt der Senat für den Antrag auf Durchführung eines Beweisverfahrens den Hauptsachewert an, der mangels anderweitiger Erkenntnis hier mit dem Auffangwert von 5.000 Euro veranschlagt wird. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird die Hälfte dieses Betrages veranschlagt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.