Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Normenkontrolle wegen fehlender Antragsbefugnis
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Erschließungsbeitragssatzung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil das Verfahren voraussichtlich unzulässig ist: Es fehlt an der erforderlichen Antragsbefugnis. Das Grundbuch und frühere Entscheidungen zeigten, dass die Antragstellerin nicht Eigentümerin bzw. dinglich Berechtigte des betroffenen Grundstücks ist, sodass keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Normenkontrollverfahren wegen fehlender Antragsbefugnis und damit fehlender Erfolgsaussicht verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Für die erforderliche Erfolgsaussicht reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen; bloß entfernte oder rein theoretische Erfolgschancen rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht.
Bei Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 VwGO muss der Antragssteller substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, in seinen Rechten durch den angegriffenen Normtext verletzt zu werden; höhere Anforderungen als nach § 42 Abs. 2 VwGO sind nicht zu stellen.
Erschließungsbeitragssatzungen nach §§ 127 ff. BauGB betreffen nur Eigentümer, Erbbauberechtigte und Inhaber dinglicher Nutzungsrechte; fehlt der Nachweis, dass der Antragsteller zu diesem Kreis gehört, fehlt die Antragsbefugnis und damit die Zulässigkeit der Normenkontrolle.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe für das gegen eine erschließungsbeitragsrechtliche Nachtragssatzung gerichtete Normenkontrollverfahren nicht beanspruchen.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das von der Klägerin eingeleitete Normenkontrollverfahren hat keine Erfolgsaussichten.
Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe jedoch dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.
Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12,; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.
Letzteres ist vorliegend der Fall. Das von der Antragstellerin eingeleitete Normenkontrollverfahren ist aller Voraussicht nach bereits unzulässig, weil es ihr an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u. a. jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch einer nach Maßgabe des Absatzes 1 angreifbaren Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Normenkontrolle innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung stellen. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angegriffenen Normtext in einem Recht verletzt wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 40 m. w. N.
Daran gemessen hat die Antragstellerin eine mögliche Rechtsverletzung nicht dargetan. Ihr Normenkontrollantrag richtet sich gegen den vom Rat der Gemeinde N. am 22. März 2022 beschlossenen I. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung). Dass sie durch diesen Normtext beschwert werden könnte, ist nicht ersichtlich. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie zum Kreis der von der hierdurch geänderten Satzung verpflichteten Beitragsschuldnern gehört. Erschließungsbeitragssatzungen konkretisieren die in §§ 127 ff. BauGB statuierte, auf Grundstücke bezogene Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Solche Satzungen betreffen ausschließlich Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie Personen, denen ein dingliches Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB zusteht (vgl. § 134 Abs. 1 BauGB).
Die Antragstellerin kann nicht darlegen, dass sie zu dem Kreis der vorgehend bezeichneten Verpflichteten gehört. Das Grundstück, für welches sie unter Vorlage eines Grundbuchauszugs vom 4. März 2011 eine Miteigentümerstellung geltend macht (Gemarkung N. , Flur 118, Flurstück 62, vormals Flur 12, Flurstück 648), steht ausweislich eines aktuelleren Grundbuchauszugs vom 15. August 2022 bereits seit dem 6. Oktober 2020 im Alleineigentum eines Herrn U. I. . Hintergrund für diese Veränderung in der Eigentumsposition war nach Mitteilung der Antragsgegnerin ein Zwangsvollstreckungsverfahren, wobei die gegen den Zuschlag an Herrn I. gerichteten Anträge der Antragstellerin mit Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach vom 18. Dezember 2019 zurückgewiesen wurden. Dingliche Nutzungsrechte der Antragstellerin, namentlich mit Blick auf das von ihr wiederholt geltend gemachte „Wohnrecht“, lassen sich der insofern einschlägigen Abteilung II des Grundbuchblattes ebenfalls nicht entnehmen. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Grundbucheintrags ersichtlich. Dies gilt namentlich für das Vorbringen der Antragstellerin, wonach das Amtsgericht im Rahmen des Versteigerungsverfahrens Fristen verletzt habe, da die Versteigerung erst am 28. November 2019 erfolgt sei und sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt habe, die gerichtliche Entscheidung aber bereits am 18. Dezember 2019 ergangen sei. Die Frist für die gegen die Zuschlagsentscheidung nach § 90 ZVG, § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde beträgt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO lediglich zwei Wochen. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, gegen die amtsgerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, so dass diese rechtskräftig geworden sein dürfte.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).