Beschwerde gegen Ablehnung einer Genehmigung für Modellvorhaben im Bereich Therapieberufe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren einstweilige Anordnung zur Erteilung bzw. erneuten vorläufigen Entscheidung über die berufsrechtliche Genehmigung eines Modellvorhabens für Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie zum 1.10.2014. Zentrale Frage ist, ob ein gebundener Genehmigungsanspruch und ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch bestehen. Das OVG weist die Beschwerde zurück: die Verordnung macht Genehmigungen lediglich "genehmigungsfähig" (Ermessen) und im summarischen Eilverfahren liegt kein ersichtlicher Ermessensfehler vor. Wirtschaftliche Nachteile und pauschale Ungleichbehandlungsrügen reichen nicht aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Genehmigung eines Modellvorhabens im Bereich Therapieberufe als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Macht eine einschlägige Verordnung Modellvorhaben lediglich "genehmigungsfähig", besteht kein gebundener Anspruch auf Erteilung der Genehmigung; die Behörde entscheidet im Ermessen.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen; die gerichtliche Prüfung beschränkt sich auf eine summarische Kontrolle, ob ein offenkundiger Ermessensfehler vorliegt.
Die Erwägung der Behörde, dass bereits genehmigte und zu evaluierende Modellvorhaben ausreichende Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der betreffenden Gesundheitsfachberufe liefern werden, kann die Versagung weiterer Genehmigungen rechtfertigen.
Bloße wirtschaftliche Befürchtungen, Ansehensverluste oder pauschale Vorwürfe sachfremder Motive begründen ohne tragfähige Anhaltspunkte keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 355/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 306.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge der Antragstellerin
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihr vorläufig die berufsrechtliche Genehmigung für die Erprobung eines Ausbildungsangebotes im Bereich der Therapieberufe Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie gemäß dem von ihr vorgelegten Konzept zum 1. Oktober 2014 zu erteilen,
hilfsweise,
2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, ihren Antrag auf berufsrechtliche Genehmigung der Erprobung eines Ausbildungsangebotes im Bereich der Therapieberufe Logopädie, Physiotherapie und Ergotherapie zum 1. Oktober 2014 gemäß dem von ihr vorgelegten Konzept unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bescheiden,
zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO):
Dem mit dem Antrag zu 1. verfolgten Begehren bleibt schon deshalb der Erfolg versagt, weil die Antragstellerin keinen gebundenen Anspruch auf die begehrte berufsrechtliche Genehmigung hat. Dabei kann offen bleiben, ob sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigung i. S. v. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, für Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten erfüllt. Denn die Erteilung der streitigen Genehmigung steht im Ermessen des Antragsgegners. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 vorzitierter Verordnung, wonach Modellvorhaben der vorliegend in Rede stehenden Art bei Erfüllung der Voraussetzungen lediglich „genehmigungsfähig“ sind. Damit ist eine gebundene Entscheidung hinsichtlich der Genehmigung des von der Antragstellerin beantragten Modellvorhabens ausgeschlossen. Dies ist auch sachgerecht, geht es hier doch um die Einrichtung von Modellstudiengängen. Für eine Ermessensreduzierung auf Null sind tragfähige Anhaltspunkte nicht erkennbar.
Davon ausgehend bleibt auch dem Hilfsantrag der Erfolg versagt. Eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennbar. Im Gegenteil: Es spricht mit Blick auf den schon vom Verwaltungsgericht betonten weiten Ermessensspielraum des Antragsgegners Überwiegendes dafür, dass – auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Genehmigung i. S. v. § 2 Abs. 2 oben zitierter Verordnung vorliegen sollten - die Ablehnung der begehrten Genehmigung gleichwohl ermessensfehlerfrei erfolgt ist.
Bei verständiger Würdigung des Ablehnungsbescheids vom 31. Juli 2013 wird die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners auf der Rechtsfolgenseite zentral von der Überlegung getragen, dass von den bereits genehmigten und seit November 2011 bis zum 31. Dezember 2014 evaluierten Modellvorhaben umfassende Erkenntnisse hinsichtlich der Weiterentwicklung der fraglichen Berufe zu erwarten seien, weshalb in Nordrhein-Westfalen aktuell keine weiteren Modellvorhaben auf der Grundlage der einschlägigen Modellklauseln genehmigt würden; hiervon ist der Antragsgegner nach Auffassung des Senats nachfolgend auch nicht abgerückt. Gegen diese generelle, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Erwägung ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens von Rechts wegen auch dann nichts zu erinnern, wenn ein noch weitergehender Erkenntnisgewinn durch Genehmigung zusätzlicher Modellvorhaben möglich wäre. Denn es ist ausreichend, dass sich neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe erzielen lassen werden, dass es also zu einem (hinreichenden) Erkenntnisgewinn auf der Grundlage der genehmigten Modellvorhaben kommen wird; mehr verlangt die oben zitierte Verordnung nicht. Daran, dass sich aus den bereits genehmigten Modellvorhaben hinreichend neue Erkenntnisse im vorbeschriebenen Sinne ableiten lassen werden, hat der Senat auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes keinen Zweifel, weshalb die Ermessensentscheidung des Antragsgegners sachgerecht erscheint. Soweit seitens der Antragstellerin die Erlangung repräsentativer Ergebnisse auf der Grundlage der genehmigten Modellvorhaben angezweifelt wird, vermag sich der Senat dieser Einschätzung unter Berücksichtigung des weiten Ermessensspielraumes des Antragsgegners nicht anzuschließen.
Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat der Zeitraum für die Evaluation der genehmigten Modellvorhaben bereits weitgehend abgeschlossen ist (s. o.), so dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Vorhaben mit Blick auf die für die Evaluation noch zur Verfügung stehende Zeit ohnehin kaum noch einen substantiellen Beitrag zum Gewinn neuer Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der in Rede stehenden Gesundheitsfachberufe wird leisten können. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Versäumnisse hinsichtlich einer zeitnahen Bearbeitung ihres Genehmigungsantrags verweist, mag dies u. U. für sie nachteilige (wirtschaftliche) Folgen zeitigen; dies ändert aber an der heutigen, für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Sachlage nichts.
Die Rüge der Antragstellerin, sie werde im Vergleich zu denjenigen Hochschulen, bei denen der Antragsgegner Modellvorhaben genehmigt habe, rechtswidrig ungleich behandelt, führt ebenfalls nicht zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Denn selbst bei Vorliegen einer Ungleichbehandlung wäre eine solche gerechtfertigt. Denn der Antragsgegner durfte und darf davon ausgehen, dass er aufgrund der strukturell und inhaltlich sehr unterschiedlich ausgestalteten – schon genehmigten – Modellvorhaben hinreichende Erkenntnisse hinsichtlich der Weiterentwicklung der fraglichen Gesundheitsfachberufe erlangen wird. Zudem ist auch insoweit in den Blick zu nehmen, dass der Evaluationszeitraum in Kürze abgelaufen sein wird, so dass es im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat sachgerecht erscheint, heute keine Genehmigung für weitere Modellvorhaben mehr zu erteilen.
Eine andere Beurteilung des Falles ist auch nicht deshalb geboten, weil – wie die Antragstellerin meint – sie durch die abgelehnte Genehmigung des von ihr beantragten Modellvorhabens unangemessen benachteiligt werde, da mit der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners ein signifikanter Ansehensverlust einhergehe, welcher sich unmittelbar in Form von rückläufigen Einnahmen durch Studiengebühren auszuwirken drohe; hierdurch werde sie – die Antragstellerin – in ihrer gemäß Art. 12 und 14 GG garantierten beruflichen und unternehmerischen Betätigung unzumutbar eingeschränkt. Die Befürchtung der Antragstellerin bleibt schon reine Spekulation, auf deren Grundlage die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden kann.
Sofern die Antragstellerin schließlich einem der Entscheidungsträger des Antragsgegners sachfremde Erwägungen unterstellt, bleibt sie belastbare Anhaltspunkte für ihre Behauptung schuldig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.