Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Beitragsbescheid zur Beleuchtung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid zur Beleuchtungsanlage. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil eine deutliche Erhöhung der Leuchtkraft festgestellt wurde und der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend erfolgversprechend erscheint. Komplexe Tatsachenbehauptungen (z. B. Form/Größe der Leuchten) sind im Eilverfahren nicht zu klären; die sofortige Vollziehbarkeit bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Rechtsschutz gegen Beitragsbescheide ist die Anordnung aufschiebender Wirkung nur zu gewähren, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg hat.
Eine deutliche Erhöhung der Leuchtkraft einer Beleuchtungsanlage kann als beitragsrechtlich relevante Verbesserung gewertet werden und spricht gegen die Gewährung aufschiebender Wirkung.
Sonderumstände, die über bloße subjektive Empfindungen hinausgehen, sind im Eilverfahren nicht umfassend zu klären und rechtfertigen regelmäßig nicht die Anordnung aufschiebender Wirkung.
Ein Ortstermin, der lediglich den gegenwärtigen Zustand feststellt, ist für die Entscheidung im Eilverfahren untauglich, wenn damit nicht entscheidungserhebliche Tatsachen abschließend geklärt werden können.
Bleibt der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos, bleibt die sofortige Vollziehbarkeit des Beitragsbescheids nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen; die unterlegene Partei trägt die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 431/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 533,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2005 anzuordnen,
zu Recht abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg hat.
Vgl. zu den Maßstäben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beitragsbescheide OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze zur Beurteilung einer beitragsrechtlich relevanten Verbesserung einer Beleuchtungsanlage zu Grunde gelegt.
Vgl. zu diesen Grundsätzen OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301); zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
Der vom Verwaltungsgericht festgestellte und im Beschwerdeverfahren unbestritten gebliebene Sachverhalt einer deutlichen Erhöhung der Leuchtkraft rechtfertigt die Annahme, dass der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem von der Antragstellerin geltend gemachten Sonderumstand (Verschlechterung der Beleuchtungsverhältnisse durch Form und Größe der Leuchten) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachzugehen, da der Einwand - soweit ihm über das unerhebliche subjektive Empfinden hinaus konkrete Tatsachen zu Grunde liegen sollten - in diesem Verfahren nicht zu klären ist. Insbesondere ist der angeregte Ortstermin untauglich, da er lediglich die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes ermöglichen würde. Damit bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.