Zulassungsantrag gegen Umwandlungserklärung nach §20 GkG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene zu 1. beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Umwandlungserklärung nach §20 Abs.3 GkG. Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin wird analog §42 Abs.2 VwGO bejaht, die Klärung der sachlichen Voraussetzungen (Entfall der Gründe für die Zwangsbildung) sei hingegen nur im Hauptsacheverfahren möglich. Bei der Abwägung der Vollzugsinteressen sind alternative Rechtsbehelfe (z. B. §30 GkG, §205 Abs.3 BauGB) zu berücksichtigen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen als unbegründet verworfen (Zulassungsantrag abgelehnt)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung nach §§ 124 Abs.2 Nr.1, 146 Abs.4 VwGO setzt substantielle, entscheidungserhebliche Zweifel an der Rechts- oder Tatsachenwürdigung der Vorinstanz voraus.
Eine Umwandlungserklärung nach §20 Abs.3 GkG betrifft die verbandsrechtliche Rechtsstellung der Verbandsmitglieder unmittelbar und kann insbesondere bei Zweckverbänden mit nur zwei Mitgliedern die Antragsbefugnis der Mitglieder begründen.
Ob die Gründe für die zwangsweise Bildung eines Zweckverbandes entfallen, ist im Eilverfahren in der Regel nicht abschließend zu klären; hierfür bedarf es der umfassenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Bei der Abwägung widerstreitender Vollzugsinteressen kann das Vollzugsinteresse hinter dem Interesse der betroffenen Mitglieder zurücktreten, soweit diesen zumutbare und hinreichende Vollzugs- oder Abwehrmöglichkeiten (z. B. Schlichtung nach §30 GkG oder Planersetzung nach §205 Abs.3 BauGB) zur Verfügung stehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 124/99
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 1999 wird abgelehnt.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000, DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Beigeladenen zu 1. hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor.
Ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Durch die Umwandlungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) wird die Antragstellerin in ihren Rechten betroffen, weil diese Erklärung darauf gerichtet ist, den Beigeladenen zu 2. von einem Zwangsverband in einen Freiverband umzuwandeln. Sie betrifft den Rechtscharakter des Planungsverbandes unmittelbar und damit zugleich auch die verbandsrechtliche Rechtsstellung der Antragstellerin als Verbandsmitglied. Die Umwandlung schafft nämlich eine Austrittsmöglichkeit nicht nur für die Antragstellerin selbst, sondern vor allem auch für die übrigen Verbandsmitglieder. Machen diese von ihrem Austrittsrecht Gebrauch, können sie dadurch die Auflösung des Zweckverbandes herbeiführen, ohne daß ein als einziges verbliebenes Verbandsmitglied, das an dessen Fortbestand interessiert ist, dies verhindern kann.
Daß die Umwandlungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GkG die Antragstellerin unmittelbar in ihrer verbandsrechtlichen Rechtsstellung betrifft, zeigt sich besonders im vorliegenden Fall eines Zweckverbandes mit nur zwei Mitgliedern daran, daß die Beigeladene zu 1. unter dem 8. Oktober 1998 bereits ihren Austritt aus dem Planungsverband mit Ablauf des 31. Dezember 1998 erklärt hat. Gerade in einem solchen Fall stellt sich die Umwandlung als Vorstufe zur Verbandsauflösung dar. Nicht nur dem Zweckverband selbst, sondern auch den Verbandsmitgliedern stehen Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erst gegen den Auflösungsbeschluß nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG zur Verfügung, sondern auch bereits gegen die im Vorfeld der Auflösung ergangene Umwandlungserklärung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GkG, sofern den Verbandsmitgliedern überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte in bezug auf den Fortbestand des Zweckverbandes zustehen.
Letzteres ist hier der Fall. Der Antragstellerin steht ein Abwehrrecht gegen die bezeichneten Maßnahmen zu, weil der Beigeladene zu 2. nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Individualinteresse der Antragstellerin gegründet worden ist. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 42 AachenG. Hiernach erfolgte der zwangsweise Zusammenschluß der Antragstellerin mit der Beigeladenen zu 1. zu einem gemeinsamen Planungsverband aus der Erwägung heraus, zwischen den beiden neuen Gemeinden sei wegen ihrer räumlichen Nähe "eine gewisse Abstimmung in Fragen der weiteren Entwicklung anzustreben". Das sollte "vor allem für Standortfragen und die städtebaulichen Planungskonzeptionen"
Nr. 5.3.4 der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/830, S. 305
und damit für Aufgaben gelten, die zur Planungshoheit als einem Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der beiden neuen Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 und 2 VerfNRW gehören. Mit Rücksicht auf die Planungshoheit war im Regierungsentwurf des AachenG zunächst nicht die Bildung eines Zwangsverbandes vorgesehen, sondern nur die Empfehlung an die beiden neuen Gemeinden, auf freiwilliger Basis einen Planungsverband nach § 4 BBauG aF oder andere Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit anzustreben. Wenn sich der Landtag auf Änderungsantrag der CDU-Fraktion anstelle dieser Empfehlung für die gesetzliche Festlegung eines Zwangsverbandes entschieden hat, so lag darin keine Modifikation dieser Zielsetzung. Im Gegenteil wurde diese Entscheidung getroffen, "um zu verdeutlichen, daß der Gesetzgeber die planerische Zusammenarbeit für sehr wichtig halte."
Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform, LT-Drs. 7/1180, S. 38.
Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet ferner die Würdigung des Verwaltungsgerichts, das Entfallen der Gründe für die zwangsweise Bildung des Beigeladenen zu 2. sei mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht abschließend feststellbar. Die Frage, ob die Gründe für die zwangsweise Bildung des Beigeladenen zu 2. weggefallen sind, kann nur im Hauptsacheverfahren abschließend beantwortet werden. Ihre Klärung verlangt neben der Feststellung der dem § 42 AachenG zugrundeliegenden landesplanerischen Erwägungen vor allem die umfassende Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen landesplanerischen Situation im Raum A B.
Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat das Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 1. zu Recht deshalb als nachrangig eingestuft, weil sie einer "Boykotthaltung" der Antragstellerin durch entweder ein Schlichtungsverfahren nach § 30 GkG oder eine Planersetzung nach § 205 Abs. 3 BauGB begegnen kann. Die hiergegen von der Beigeladenen zu 1. in der Antragsschrift vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere sind keine durchgreifenden Gründe gegen die Anwendbarkeit des § 205 Abs. 3 BauGB auf den Beigeladenen zu 2. als eines durch Landesgesetz zwangsweise gebildeten Planungsverbandes erkennbar. Daß § 205 BauGB auf den Beigeladenen zu 2. anwendbar ist, ergibt sich im Gegenteil aus der Entstehungsgeschichte des § 42 AachenG sowie aus dem Einleitungssatz und aus den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 der Satzung über den Zusammenschluß der Stadt A und der Stadt B zu einem Planungsverband (Verbandssatzung VS) vom 12./19. März 1973. Das weitere Argument der Beigeladenen zu 1., die genannten Verfahren seien unzumutbar langwierig, ist angesichts der vom Verwaltungsgericht im einzelnen aufgezeigten anschließenden gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ebenfalls nicht stichhaltig.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.