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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 755/23·08.08.2023

Beschwerde gegen Zuweisung von Studienstandort zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die einstweilige Zuweisung an einen bestimmten Studienstandort; das Verwaltungsgericht lehnte ab, das OVG wies die Beschwerde zurück. Entscheidend war, dass die Studienordnung eine Zuweisung nach Kapazitäten und gleichheitsgerechten Kriterien vorsieht und kein Anspruch auf einen konkreten Standort besteht. Härtefallregelungen und ein fristgerechter Sonderantrag stehen als Abhilfemöglichkeit offen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Zuweisung an den gewünschten Studienstandort wurde als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO muss der Antragsteller die Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienstandort glaubhaft machen.

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Ein aus Art. 12 GG i.V.m. Art. 3 GG abgeleitetes Teilhaberecht an staatlich geschaffenen Studienangeboten begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Zuweisung an einen konkreten, bevorzugten Standort.

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Hochschulen dürfen in der Studienordnung Regelungen treffen, die die Zuweisung der Studierenden an verschiedene Standorte nach Kapazitäten und gleichheitsgerechten Kriterien vorsehen; die Einbeziehung geografisch externer Kooperationskliniken ist zulässig und kann durch öffentliche Interessen (z.B. Fachkräftesicherung) gerechtfertigt sein.

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Erklärte Verwaltungspraxis und zugängliche Hinweise zum Sonderantragsverfahren begründen eine Pflicht der Studierenden, verfügbare innerhochschulische Antragswege fristgerecht zu nutzen; das Unterlassen eines solchen Sonderantrags kann ein Vorbringen entkräften.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 2 Abs. 4 HG§ 64 HG§ 31 Abs. 4 Satz 6 HG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 215/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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„die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig dem Studienstandort V./O. zuzuweisen“,

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abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Zuweisung an den von ihr gewünschten Standort zu haben. Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der D.-Universität V. für den integrierten Reformstudiengang Medizin vom 19. November 2018 (im Folgenden: Studienordnung - StudO) finde das Studium an der D.-Universität V. im zweiten Studienabschnitt (§ 6 Abs. 1 Satz 5) an den Standorten im Raum V. und in C. statt, wobei die Ausbildung während der ersten beiden Semester des zweiten Studienabschnitts regelmäßig im Raum V. erfolge. Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 StudO entscheide die Studiendekanin/der Studiendekan nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9, an welchem Standort die Ausbildung ab dem dritten Semester fortgesetzt werde. Die Antragsgegnerin habe diese Regelungen erlassen dürfen. Sie sei nicht gehalten, das Ausbildungsangebot auf den Sitz der Hochschule bzw. die nähere Umgebung zu beschränken. Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergebe sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen habe. Es handele sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllten, hätten danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl. Vorliegend sei aber nicht der Zugang zum Studium betroffen. Denn den Studierenden werde die Fortsetzung und Beendigung ihres Studiums nach der für sie geltenden Studienordnung ermöglicht. Ihr Teilhaberecht reiche nicht so weit, dass jeder beanspruchen könne, dem von ihm bevorzugten Standort zugewiesen zu werden. Die Zuweisung der Studierenden an die Standorte erfolge im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten nach gleichheitsgerechten Kriterien. Bei summarischer Prüfung sei die Zuweisung der Antragstellerin an den Standort S. rechtmäßig.

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Diesen näher begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.

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Der sinngemäße Einwand der Antragstellerin, aus dem Teilhaberecht folge, dass die Antragsgegnerin ausreichende Ausbildungskapazitäten in Lehrkrankenhäusern am Studienort bzw. in dessen Nähe schaffen müsse, verfängt ebenso wenig wie ihre Argumentation, die „Pflicht zur Teilnahme an den von der Institution geschaffenen Möglichkeiten“ unter den von der Antragsgegnerin „vorgegebenen Rahmenbedingungen“ verkehre „das Recht zur Teilhabe in eine inhaltslose Hülle “. Wie bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, können die Studierenden ihre Ausbildung ab dem dritten Semester des zweiten Studienabschnitts entweder an den Standorten im Raum V. oder in S. fortsetzen. Mit der Zuweisung eines Standortes verbundene längere Fahrzeiten oder auch eine vorübergehende Wohnsitzverlegung sind ihnen im Regelfall zumutbar. Mögliche Härten bzw. erhebliche Nachteile werden durch § 5 Abs. 9 Buchst. b) und c) StudO aufgefangen, wonach in den dort erfassten Fällen Studierende von einer Zuweisung an den ungünstigeren Standort ausgenommen bleiben.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich für den Studiengang Medizin an der D.-Universität V. entschieden habe, obwohl § 5 Abs. 6 Satz 1 StudO bereits seinerzeit bestimmte, dass das Studium im zweiten Studienabschnitt an den Standorten im Raum V. und in S. stattfindet. Unter diesen Umständen kommt es auf die Frage, ob die Antragsgegnerin frei ist, „Kapazitäten durch geographisch unbeschränkte Bindung von Kooperationspartnern“ zu „schaffen, ohne dass diese vor dem Studienstart bekannt“ sind, nicht an.

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Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen nicht, wie die Beschwerde im Weiteren behauptet, angenommen, „dass wegen der grundsätzlichen Freiheit der Kooperationspartner-Wahl die Studierenden der D.-Universität im Fach Humanmedizin niemals ein geschütztes Vertrauen haben dürften, weil gerade alle Partner frei wählbar sind“. Es ist auch nicht davon ausgegangen, „dass es der D.-Universität frei steht, eine geographisch unbestimmte Anzahl von Kapazitäten dadurch aufzubauen, an jedem Ort in NRW einen Kooperationspartner zu wählen, unabhängig davon, ob an diesem Ort eine Universität den Studiengang Humanmedizin vorsieht oder nicht“. Vielmehr hat es ausgeführt, dass die streitbefangenen, mithin die Standorte im Raum V. und in S. betreffenden Regelungen der Studienordnung auf § 2 Abs. 4 und § 64 HG gründen. Die Einbeziehung der Kliniken in S. in die klinische Ausbildung beruhe auf § 31 Abs. 4 Satz 6 HG. Danach wirkten zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum V. zusammengefasst seien (sogenanntes „L. Modell“). Zum „L. Modell“ hätten vor der Erweiterung nach S. ausgewählte Kliniken in V. und O. gezählt. Durch Kooperationsvertrag vom 6. Mai 2015 sei das Universitätsklinikum V. durch die Hinzunahme weiterer besonders qualifizierter Kliniken in S. erweitert worden. Die Berechtigung zum Abschluss von Kooperationsverträgen sei nicht auf das Gebiet der Stadt V. oder auf unmittelbar angrenzende Gebiete beschränkt. Die Einbeziehung auswärtiger Kliniken stelle auch keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Es sei schon fraglich, ob hierdurch überhaupt die Berufsfreiheit der Studierenden beeinträchtigt werde. Jedenfalls wäre ein Eingriff durch den Zweck, dem drohenden Defizit an Fachkräften im Bereich der Medizin durch die Einbeziehung weiterer geeigneter Kliniken zu begegnen (vgl. Entschließungsantrag, LT-Drs. 16/1554), gerechtfertigt und verhältnismäßig. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.

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Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, der vom Verwaltungsgericht „angeführte Härtefallantrag“ - gemeint sein dürfte ein Sonderantrag i. S. v. § 5 Abs. 9 Buchst. c) StudO - werde von ihm „willkürlich unabhängig von der gängigen Verwaltungspraxis ausgelegt“, nicht durch.

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Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht selbstständig tragend ausgeführt, die von der Antragsgegnerin ausgegebene und veröffentlichte Schrift „Informationen zum Standortvergabeverfahren für die Studienstandorte V. / O. bzw. C. (S.) 2022/23“ enthalte Hinweise zu den Sonderanträgen und zähle beispielhaft Fälle auf, in denen einem Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des Standortes in der Regel stattgegeben werde. Sie nenne unter Ziffer 3.3 ausdrücklich ein „im Zeitpunkt der Antragstellung bereits am Wohnort bestehendes ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis und Finanzierung des Studiums mit den Einkünften aus dieser Berufstätigkeit“. Unter Berücksichtigung dieser eindeutigen Informationsschrift, die der Antragstellerin zugänglich gewesen sei, sei es ihr anzulasten, dass sie von einem fristgemäßen Sonderantrag abgesehen habe.

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Vor diesem Hintergrund reicht das Vorbringen der Antragstellerin, wie sie Ausführungen in ergänzenden Informationsveranstaltungen verstanden haben will, für die Annahme einer von der Informationsschrift abweichenden (restriktiveren) Verwaltungspraxis nicht aus. Vielmehr käme es insofern auf die tatsächliche Bescheidung etwaiger Anträge an, zumal die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Antragstellerin den Sonderantrag gestellt hätte, sie aufgrund des seit dem 1. September 2020 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Evangelischen Krankenhausgemeinschaft R. GmbH für den Studienstandort V./O. berücksichtigt worden wäre. Hierzu hat die Antragstellerin aber nichts vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).