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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 694/05·21.04.2005

Einstweiliger Rechtsschutz im Landtagswahlverfahren: Beschwerde zurückgewiesen

Öffentliches RechtWahlrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der Landeswahlleiterin hinsichtlich seines Antrags vom 23.2.2005. Das OVG hat die Beschwerde abgewiesen, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Zudem besteht eine Beschränkung des Drittschutzes der Landeswahlleiterin nach §21 Abs.4 LWahlG zugunsten von Kandidaten, nicht aber zugunsten beliebiger Wähler/Delegierter. Fraglich bleibt die Rolle des verwaltungsgerichtlichen Eilrechts angesichts des gesetzlich geregelten Wahlprüfungsverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Landtagswahlverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweiliger Rechtsschutz setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzulehnen (vgl. §123 Abs.4 VwGO i.V.m. §920 ZPO).

2

Im Landtagswahlverfahren kann die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes durch das gesetzliche nachträgliche Wahlprüfungsverfahren eingeschränkt sein.

3

Die Befugnis der Landeswahlleiterin nach §21 Abs.4 LWahlG, gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags vorzugehen, begründet Drittschutz nur zugunsten von Personen, die in der Mitglieds- oder Vertreterversammlung des Wahlkreises kandidiert haben (§18 Abs.1 LWahlG), nicht zugunsten beliebiger Wähler oder Delegierter.

4

Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach §154 VwGO sowie §§52 Abs.2, 53 Abs.1 Nr.1 GKG; bei begehrter Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren kann der volle Auffangwert festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 21 Abs. 4 Satz 2 LWahlG§ 123 Abs. 4 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 727/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

3

die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf seinen Antrag vom 23. Februar 2005 hin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

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zu Recht abgelehnt. Unbeschadet der vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob im Rahmen des Landtagswahlverfahrens angesichts der gesetzlich vorgesehenen Wahlprüfung nach Abschluss der Wahl (Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen) überhaupt Raum für einen verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz ist, musste der Antrag jedenfalls deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Das Begehren in der Hauptsache richtet sich auf ein Einschreiten der Landeswahlleiterin gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages durch den Kreiswahlausschuss, namentlich in der Form einer Beschwerde der Landeswahlleiterin gegen die Zulassungsentscheidung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG). Selbst wenn man dieser Befugnis der Landeswahlleiterin nicht nur eine objektiv-rechtliche Dimension, sondern auch eine drittschützende Funktion zumessen wollte, bestünde ein solcher Drittschutz mit einem sich daraus im Einzelfall möglicherweise ergebenden Anspruch gegen die Landeswahlleiterin auf Einschreiten allenfalls zu Gunsten einer Person, die in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises kandidiert hat (§ 18 Abs. 1 LWahlG), nicht jedoch zu Gunsten eines beliebigen Wählers oder eines in die Vertreterversammlung entsandten Delegierten, wie es hier der Fall ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, ist die Festsetzung des vollen Auffangwertes gerechtfertigt.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.