Beschwerde zurückgewiesen: Abgrenzung Innen- und Außenbereich (§ 34 BauGB)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das streitige Grundstück nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) gehört. Der Senat wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass das Grundstück bei summarischer Prüfung wegen seiner Größe (17.445 m²) und angrenzender Waldfläche als Außenbereichsinsel zu qualifizieren ist. Karten, Pläne und Lichtbilder genügten als aussagekräftiges Beweismaterial. Die Kostenentscheidung wurde bestätigt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Innen-/Außenbereichsbeurteilung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grundstück ist nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn seine Größe oder Lage die vorhandene Bebauung so unterbricht, dass eine Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung und nicht als Baulücke erscheint.
Eine von Bebauung umgebene Freifläche ist als Außenbereich zu qualifizieren, wenn sie so groß ist oder sich so zur Umgebung verhält, dass ihre Bebauung nicht als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung zu werten ist.
Bei der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich kann das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im summarischen Verfahren anhand aussagekräftiger Karten, Pläne und Lichtbilder geprüft werden.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat lediglich die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkte; diese müssen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 3 L 159/12
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.507,57 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Senat folgt nicht dem allein angeführten Grund der Antragsgegnerin, wonach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das Grundstück des Antragstellers insgesamt im Innenbereich liegen und damit als im Zusammenhang bebauter Ortsteil gem. § 34 BauGB zu werten sein soll.
Das Grundstück des Klägers unterliegt bei der nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht dem Regelungsregime nach § 34 BauGB. Es liegt nach Maßgabe des dem Senat vorliegenden aussagekräftigen Kartenmaterials sowie der bei den Akten befindlichen Pläne und Lichtbilder auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragsgegnerin in deren 3 ½ Seiten umfassenden Schriftsatz vom 12. Juni 2012 nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Grundstück stellt vielmehr eine Außenbereichsinsel im Innenbereich dar. Eine von Bebauung umgebene Freifläche ist nämlich dann als Außenbereich zu qualifizieren, wenn sie so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Grundstück des Antragstellers ersichtlich kein Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der durch die umgebende Bebauung gebildet wird. Dies ergibt sich bei der gebotenen überschlägigen Prüfung bereits aus der (übergroßen) Grundstücksfläche von insgesamt 17.445 m². Damit erweist sich das Grundstück als so groß, dass die vorhandene Bebauung ersichtlich unterbrochen wird. Hinzu kommt, dass das Grundstück des Antragstellers auch nicht ringsum von Bebauung umgeben ist. So ist namentlich in den Blick zu nehmen, dass das in Rede stehende Grundstück nördlich an eine Waldfläche grenzt. Dadurch wird die den Bebauungszusammenhang unterbrechende Wirkung des Grundstücks des Antragstellers deutlich unterstrichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.