Erschließungsbeitrag: Keine vorhandene Erschließungsanlage ohne gemeindliches Bauprogramm
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen einen Vorausleitungsbescheid und verfolgte dies mit der Beschwerde weiter. Streitentscheidend war, ob ein Straßenabschnitt als „vorhandene Erschließungsanlage“ i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB gilt und deshalb keine Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil nach summarischer Prüfung kein hinreichender Nachweis einer programmgemäßen Fertigstellung nach preußischem Anliegerbeitragsrecht vorlag. Insbesondere begründen baupolizeiliche Vorgaben ohne einschlägige Verweisung im Ortsstatut kein Straßenbauprogramm; Indizien wie „zunächst“-Ausbau und Kostenspaltung sprechen gegen Endgültigkeit.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine „vorhandene Erschließungsanlage“ i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB setzt bei unter altem Anliegerbeitragsrecht ausgebauten Straßen voraus, dass die Straße nach dem damals maßgeblichen gemeindlichen Bauprogramm programmgemäß fertiggestellt war.
Ob eine Ortsstraße nach preußischem Anliegerbeitragsrecht programmgemäß fertiggestellt war, bestimmt sich vorrangig nach dem Willen der Gemeinde, der in einem Ortsstatut, gemeindlichen Beschlüssen oder sonstigen (auch konkludenten) Willensäußerungen zum Straßenbauprogramm Ausdruck gefunden haben muss.
Baupolizeiliche Bestimmungen der Polizeibehörde haben für die beitragsrechtliche Frage der programmgemäßen Fertigstellung grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung; etwas anderes gilt nur, wenn das maßgebliche Ortsstatut zur Bestimmung des Bauprogramms ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.
Regelungen eines Ortsstatuts, die (nur) die Voraussetzungen des Anbaus an nicht regulierten Straßen nach § 12 FlG betreffen, lassen keine Rückschlüsse auf ein gemeindliches Straßenbauprogramm im Sinne des § 15 FlG zur beitragsrechtlichen Fertigstellung zu.
Eine Kostenspaltung, bei der bestimmte Teile der Erstausstattung (z.B. Bordsteine/Bürgersteige) von der Abrechnung ausgenommen werden, ist regelmäßig ein Indiz dafür, dass die Gemeinde die Straße noch nicht als endgültig fertiggestellt ansieht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 1056/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 850,64 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen gebietet keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Ausführungen des Antragstellers ergeben nicht, dass die Klage gegen den Vorausleitungsbescheid der Antragsgegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob der in Rede stehende Teil der Straße Q. (vormals O.--straße ) zwischen F.---straße und L. Straße eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB ist, für die die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ausgeschlossen wäre. Das Verwaltungsgericht hat dies nach summarischer Prüfung verneint. Nach seiner Auffassung handelt es sich voraussichtlich weder um eine sog. vorhandene Straße im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts noch um eine unter der Geltung dieses Rechts "programmgemäß fertiggestellte Straße". Während Ersteres zwischen den Beteiligten unstreitig ist, tritt die Beschwerde Letzterem ohne Erfolg entgegen.
Nicht zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht allerdings, soweit es zur Begründung vorrangig darauf abgestellt hat, die Ausgestaltung der Straße habe mit Blick auf die Breite der Fahrbahn und vor allem die fehlende Anlegung von Bürgersteigen nicht den durch das Ortsstatut in Bezug genommenen Bestimmungen der Polizeiverordnung der (damaligen) Gemeinde I. entsprochen. Denn dem Ortsstatut der Gemeinde I. vom 15. Juni 1898 in Verbindung mit den Bestimmungen der Polizeiverordnung für die Gemeinde I. vom 6. September 1898 lässt sich kein für die Straße Q. maßgebendes Bauprogramm entnehmen.
Ob und gegebenenfalls wann eine Ortsstraße nach preußischem Anliegerbeitragsrecht bauprogrammgemäß fertig hergestellt war, hing entscheidend vom damaligen Willen der Gemeinde ab, der in ihrem Straßenbauprogramm zum Ausdruck kam. Dieses Programm konnte sich generell aus einem nach § 15 des Preußischen Straßen- und Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875 ‑ FlG ‑ erlassenen Ortsstatut (Ortssatzung) oder aus individuell von den zuständigen gemeindlichen Stellen formell oder informell gefassten Beschlüssen oder aus sonstigen (ausdrücklichen oder konkludenten) Willensäußerungen ergeben.
Vgl. Arndt, KStZ 1984, S. 121 f.; Fischer/Korbmacher, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand: Oktober 2015, Kapitel F Rn. 189.
Keine unmittelbare rechtliche Bedeutung für das gemeindliche Straßenbauprogramm hatten hingegen die von der zuständigen Polizeibehörde (und nicht dem Ortsgesetzgeber) getroffenen baupolizeilichen Bestimmungen des Ortes. Diese wurden nicht im Hinblick auf die Erhebung des Anliegerbeitrags nach § 15 FlG erlassen, sondern im Zusammenhang mit dem in § 12 FlG geregelten Bauverbot an unfertigen Straßen, indem sie die Anforderungen festlegten, die nach verkehrs- und baupolizeilichen Gesichtspunkten an die Beschaffenheit und bauliche Ausgestaltung der örtlichen Straßen zu stellen waren. Die baupolizeilichen Bestimmungen beantworteten daher als solche nicht die Frage, was nach dem Willen der Gemeinde als bauprogrammgemäße Fertigstellung ihrer Ortsstraßen anzusehen war. Anderes gilt nur dann, wenn in dem Ortsstatut zu diesem Zweck auf sie Bezug genommen war.
Vgl. PrOVG, Urteil vom 22. Juni 1899 ‑ IV C 85/98 ‑, PrOVGE 35, 73, 74 f.; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 1957 ‑ III A 1053/56 ‑, KStZ 57, 87, und vom 11. Juni 1958 ‑ III A 622/55 ‑, OVGE MüLÜ 13, 300, 302; Arndt, KStZ 1984, S. 121 f.; v. Strauß/Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. 1934, S. 259.
Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Soweit in § 1 des Ortsstatuts auf die baupolizeilichen Bestimmungen verwiesen wird, betrifft dies nur die Voraussetzungen für den in Abschnitt A des Ortsstatus ("Vom Bau an nicht regulirten Straßen") auf der Grundlage von § 12 FlG geregelten Anbau an Straßen. Die Vorschrift kann demgemäß für die Beurteilung der bauprogrammgemäßen Herstellung einer Straße im beitragsrechtlichen Sinne nicht (unmittelbar) herangezogen werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1992 ‑ 3 A 2495/89 ‑, juris, Rn. 5 (= OVG RSE zu § 180 BBauG/§ 242 BauGB "Vorhandene Erschließungsanlage" = KStZ 1993, 59); Arndt, KStZ 1984, S. 121, 122.
Sie bietet darüber hinaus auch sonst keinen Anhalt dafür, dass sich der programmgemäße Ausbau an den Vorgaben der einschlägigen baupolizeilichen Bestimmungen ausrichten sollte. In dem auf § 15 FlG beruhenden Abschnitt B des Ortsstatuts ("Anlage neuer Straßen durch die Gemeinde") war in § 6 nämlich ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinde im Einverständnis mit der Ortspolizeibehörde bei jeder Straßenanlage die dem Bedürfnis entsprechende Beschaffenheit der ersten Einrichtung festsetzte. Angesichts dessen besteht kein Zweifel, dass die Gemeinde I. hinsichtlich ihres Rechts, die Anlieger neuer Straßen zu Anliegerbeiträgen heranzuziehen, gerade nicht allgemein an die Erfüllung der baupolizeilichen Fertigstellungsmerkmale anknüpfen wollte. Vielmehr sollte nach ihrer Vorstellung in jedem Einzelfall ein bestimmtes Bauprogramm aufgestellt werden.
Siehe dazu auch bereits das die L1. Straße betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. April 1994 ‑ 9 K 814/93 ‑, S. 14 des Urteilsabdrucks.
Geben demnach die ortsrechtlichen Regelungen für ein generelles, alle Straßen im Gemeindegebiet betreffendes Straßenbauprogramm nichts her, kommt es darauf an, ob der fragliche Abschnitt der Straße Q. in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des (ersten) Ortsstatuts und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes einem speziell hierfür aufgestellten Bauprogramm entsprochen hat. Das kann unter Anlegung des im Eil(beschwerde)verfahren geltenden summarischen Prüfungsmaßstabs im Ergebnis nicht angenommen werden.
Zwar haben in den Jahren 1907/08 umfangreiche Bautätigkeiten stattgefunden. Nach Lage der Dinge ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Gemeinde I. die Straße nach ihrem damaligen Ausbauzustand bereits als endgültig fertiggestellt angesehen hat. Hiergegen spricht ‑ worauf im weiteren Gang seiner Überlegungen bereits das Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht hat ‑ der Inhalt der den Arbeiten zugrundeliegenden Vereinbarung vom 31. Juli 1907 zwischen den Gemeinden B. und I. sowie der I1. Bergwerksaktiengesellschaft. Wenn es dort heißt, dass die Straße "zunächst" in einer Breite von 8,50 m gebaut werden solle, wovon 0,50 m für die Einfriedung an der Bahn, 1,50 m für das Bankett an der Bahnseite, 5,80 m für die Fahrbahn und 0,70 m für die Pflasterrinne gedacht waren, ist dies ein tragfähiges Indiz dafür, dass die geplanten Maßnahmen noch nicht auf die endgültige Fertigstellung der Straße zielten, sondern die beteiligten Gemeinden sich den weiteren Ausbau vorbehalten wollten.
Diese Indizwirkung wird nicht durch gegenläufige Anhaltspunkte entkräftet. Dass die Gemeindevertretung B. in der Sitzung am 14. Februar 1910 beschlossen hat, die durch den Ausbau der "verlängerten O.--straße " entstandenen Kosten von den angrenzenden Eigentümern, sobald diese Gebäude an der neuen Straße errichteten, wieder einzuziehen, stellt die Annahme einer noch in der Entwicklung begriffenen Straße nicht in Frage. Der Beschluss rechtfertigt nicht die Folgerung des Antragstellers, damit stehe fest, dass jedenfalls die Gemeinde B. den auf ihrem Gemeindegebiet verlaufenden Abschnitt der Straße als vollständig hergestellt anerkannt habe. Indem in ihm die Kosten der (noch nicht vorhandenen) Bordstein- und Bürgersteiganlage von der Einziehung der Straßenbaukosten ausdrücklich ausgenommen waren, hat die Gemeinde B. von der in § 5 Abs. 2 ihres Ortstatuts vom 25. Mai 1908 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Wege der Kostenspaltung nur Teile der "ersten Einrichtung" der Erschließungsanlage abzurechnen. Eine solche Kostenspaltung ist aber regelmäßig Beleg für den Willen einer Gemeinde, die betreffende Straße noch nicht als fertig zu betrachten.
Vgl. Arndt, KStZ 1984, S. 121, 123; Thiem, Straßenkostenbeiträge bei fertiggestellten Straßen, 2. Aufl. 1967, S. 56; zur Zulässigkeit einer die Bürgersteige betreffenden Kostenspaltung nach preußischem Anliegerbeitragsrecht siehe PrOVG, Urteil vom 3. Januar 1910 ‑ IV C 87/09 ‑, PrOVGE 55, 84, 86 ff.; v. Strauß/Torney/Saß, Straßen- und Baufluchtengesetz, 7. Aufl. 1934, S. 291.
Auch der Vermerk über die Endabnahme der Baumaßnahme am 1. Mai 1908 spricht nicht durchgreifend für eine bauprogrammgemäße Fertigstellung der Straße. Mit der Abnahme ist für sich genommen nicht mehr gesagt, als dass beide auftraggebenden Gemeinden die ausgeführten Arbeiten als vertragsgemäß akzeptiert haben. Auch die in diesem Zusammenhang verabredete Übernahme der weiteren Straßenunterhaltung durch die Gemeinde I. (nicht B. ) gibt keinen Hinweis darauf, dass die Anlage damit als fertiggestellt gelten sollte. Die Notwendigkeit, eine Straße in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, ist schon dann gegeben, wenn diese in Teilen erstmalig ausgebaut ist, und hängt damit nicht von der vollständigen programmgemäßen Herstellung ab.
Ohne relevanten Erkenntniswert für die Frage einer bauprogrammgemäßen Fertigstellung der ehemaligen O.--straße ist ferner, dass die Gemeinde I. die etwa zeitgleich ausgebaute, benachbarte L1. Straße, obwohl in ähnlicher Weise oder sogar weniger aufwändig ausgestattet, als bereits endgültig hergestellt behandelt hat.
Vgl. zur L1. Straße erneut VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. April 1994 ‑ 9 K 814/93 ‑, S. 15 ff. des Urteilsabdrucks.
Das Fehlen eines allgemeinen Straßenbauprogramms bringt es mit sich, dass sich die von der Gemeinde formulierten Anforderungen an die programmgemäße Fertigstellung von Fall zu Fall selbst bei hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse im Wesentlichen gleichartigen Straßen unterscheiden konnten, wobei eine solche Gleichartigkeit hier überdies nicht einmal feststeht.
Greifbare Hinweise darauf, dass die Gemeinde I. von ihrer in der Vereinbarung vom 31. Juli 1907 zum Ausdruck kommenden Absicht eines zunächst nur vorläufigen Ausbaus später wieder abgerückt ist, sind schließlich weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass die Vermutung des Antragstellers, die Anlieger seien nach Abschluss der Arbeiten (mit oder ohne Kostenspaltung) zu Anliegerbeiträgen nach § 15 FlG herangezogen worden, in den vorliegenden Unterlagen keine Stütze findet. Dieser Befund entbehrt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht deshalb hinreichender Aussagekraft, weil auf den Altaktenbestand des Tiefbauamts ("acta specialia") nach einer infolge eines Rohrbruchs eingetretenen Verunreinigung mit Fäkalien nicht mehr zugegriffen werden kann. Da die seinerzeit noch auswertbaren Straßenbauakten Gegenstand der 1986 vorgenommenen Prüfung der Straßenhistorie waren, müssten etwaige diesbezügliche Vorgänge als Kopien in der Prüfungsakte enthalten sein, was jedoch nicht der Fall ist. Anders als die Beschwerde weiter meint, besteht auch kein begründeter Anlass, die Vollständigkeit der im Zuge der Historienprüfung zusammengetragenen Belege grundsätzlich in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass eine (möglicherweise) von demselben Mitarbeiter der Antragsgegnerin erstellte Prüfung der Entstehungsgeschichte der benachbarten L1. Straße in dem bereits oben wiederholt angeführten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Ergebnis keinen Bestand hatte, reicht hierfür nicht aus. Den dortigen Entscheidungsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die damalige Historienprüfung in tatsächlicher Hinsicht erheblich lückenhaft war. Vielmehr dürfte das Verwaltungsgericht die wesentlichen, auch schon der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Erkenntnismittel rechtlich abweichend bewertet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).