Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Vorausleistungsbescheid. Das OVG verneinte den Zulassungsgrund der "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung", weil ein überwiegendes Stattgebungsrisiko im Beschwerdeverfahren nicht dargetan war. Geringfügige Fehler im Verteilungsgebiet rechtfertigten keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Entscheidung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zuungunsten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung einer Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist erforderlich, dass überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren stattgegeben würde.
Die Rüge der Nichtigkeit oder Unbestimmtheit eines Bescheids wegen des Adressaten greift nicht durch, soweit der Betroffene namentlich als Adressat bezeichnet ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen fehlerhafter Abgrenzung des Verteilungsgebiets kommt nur in Betracht, wenn die voraussichtliche Auswirkung auf die Vorausleistung von praktischer Bedeutung ist; geringfügige prozentuale Änderungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO, der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, und der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 L 4193/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.911,53 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den in der Antragsschrift genannten Gründen stattzugeben wäre.
Soweit der Antragsteller rügt, der angegriffene Bescheid sei nichtig oder jedenfalls rechtswidrig, weil er hinsichtlich des Adressaten zu unbestimmt ist, trifft dieser Einwand jedenfalls nicht auf die Person des Antragstellers zu, da er im Gegensatz zu der Miteigentümerin, die wohl auch herangezogen werden sollte, im Adressatenfeld namentlich bezeichnet ist.
Die weitere Rüge, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die fehlende Berücksichtigung der durch die Wegeparzelle 2723 erschlossenen Grundstücke in der Verteilung nicht zum Anlass der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs genommen habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in dieser Hinsicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts abgelehnt werden konnte, dass für den voraussichtlichen endgültigen Beitrag ein höherer Anliegeranteil, als er im Vorausleistungsbescheid angenommen wurde, zugrundegelegt werden könne. Die möglicherweise fehlerhafte Nichteinbeziehung der durch die Wegeparzelle 2723 erschlossenen Grundstücke ist jedenfalls deshalb kein Grund zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, weil allenfalls die Einbeziehung von vier weiteren Grundstücken (Parzellen 2722, 2591, 2592 und 2593) in Betracht kommt. Die dadurch bewirkte Erhöhung der Verteilungsanteile um nur knapp 2 % würde zu einer so geringfügigen Verminderung der Vorausleistung führen, dass die Frage der Erweiterung des Verteilungsgebietes in dieser Hinsicht als unterrangiger Nebengesichtspunkt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.