Abweisung des PKH-Antrags für beabsichtigte Beschwerde im Versammlungsrecht
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen versammlungsbehördliche Entscheidungen wurde abgelehnt. Das Gericht sieht bereits Verfahrensmängel (fehlende ladungsfähige Anschrift) und fehlt an hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie an Rechtsschutzbedürfnis. Maßgeblich ist die substantiiert nicht widerlegte Feststellung, der Antragsteller werde die angezeigte Großversammlung wahrscheinlich nicht durchführen und seine Aufgabe als Versammlungsleiter nicht wahrnehmen. Auch die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt die Ablehnung.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlendem Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes verwaltungsgerichtliches Rechtsmittel setzt ein vorhandenes Rechtsschutzbedürfnis und hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt eines von beidem, ist die PKH zu versagen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des Gerichts im Versammlungsbereich fehlt, wenn tatsachengestützte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Antragsteller die angezeigte Versammlung tatsächlich nicht durchführen und seine Funktion als Versammlungsleiter nicht wahrnehmen wird.
Die Ablehnung einer Person als Versammlungsleiter nach § 12 Abs. 1 VersG NRW ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Gesamtumstände (z. B. wiederholte Nichtdurchführung angezeigter Versammlungen, fehlende Vorbereitungen, unkooperatives Verhalten) die erforderliche Zuverlässigkeit, Bereitschaft und Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung fehlt und dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
Ein Antrag ist regelmäßig unzulässig, wenn der Antragsteller keine ladungsfähige Anschrift im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO angibt; die Angabe rein geschäftlicher oder unklare Adressen genügt nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 943/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Es spricht bereits viel dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde schon wegen unterlassener Angabe der ladungsfähigen Anschrift unzulässig ist. Die im Schriftverkehr mit dem Senat wie auch dem Verwaltungsgericht verwendete Anschrift „C. D. C1. und W. , 00. OG Süd, C2.-straße 00, 00000 C3. “ dürfte nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügen, wonach zur Bezeichnung eines Klägers (bzw. Antragstellers) regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift gehört, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinne des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 - 19 B 191/23 -, juris, Rn. 4 m. w. N. aus der höchst- und obergerichtlichen Rspr.
Bereits der Hinweis des Antragstellers auf die Firma „C. D. C1. und W. “ deutet darauf hin, dass es sich hierbei nicht um eine Wohnanschrift im genannten Sinne handeln dürfte. Auch eine durchgeführte Internetsuche verweist für die konkrete Adresse nur auf ansässige Firmen. Außerdem hat der Antragsteller selbst die gegenständliche Versammlung unter Angabe einer - abweichenden - Anschrift „I.-straße 0“ in H. angezeigt.
Das kann jedoch offen bleiben, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine noch einzulegende Beschwerde wäre bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers unzulässig. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die von ihm für den 17. Juni 2023 angezeigte Versammlung mit 50.000 Teilnehmern tatsächlich nicht durchführen wird und entsprechend auch tatsächlich nicht beabsichtigt, seine Funktion und Aufgabe als Versammlungsleiter wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, der Antragsteller habe nach Kenntnis des Antragsgegners in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen unter freiem Himmel in anderen Städten angezeigt, ohne dass die angezeigte Versammlung durchgeführt worden oder der Antragsteller am entsprechenden Ort zum angegebenen Zeitpunkt erschienen sei (S. 4 des Beschlusses). Diesen Ausführungen, die auch der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit der Ordnungsverfügung vom 13. Juni 2023 übermittelt hat, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten (siehe dazu auch unten).
Unabhängig davon wäre eine einzulegende Beschwerde aber voraussichtlich auch unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Genehmigung der für den 17. Juni 2023 angezeigten Versammlung gerichteten Antrag zu 1. als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsteller am 14. Juni 2023 von dem Antragsgegner eine Versammlungsbestätigung erhalten habe. Der die Ablehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter durch die Verfügung des Antragsgegners vom 13. Juni 2023 betreffende Antrag zu 2. sei unbegründet, weil die Ablehnung bereits nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung auch mit Blick auf das dem Antragsteller zustehende Grundrecht der Versammlungsfreiheit offensichtlich rechtmäßig sei. Eine die Ablehnung eines Versammlungsleiters nach § 12 Abs. 1 VersG NRW rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit könne darauf gestützt werden, dass die für die Versammlungsleitung vorgesehene Person nicht über die nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 VersG NRW erforderliche Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in der Versammlung verfüge. Die tatsachengestützte Einschätzung des Antragsgegners, der Antragsteller verfüge nach den Gesamtumständen nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit, sei nicht zu beanstanden. Nach Kenntnis der Behörde habe der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen unter freiem Himmel in anderen Städten angezeigt, ohne dass die angezeigte Versammlung durchgeführt worden oder der Antragsteller am entsprechenden Ort zum angegebenen Zeitpunkt erschienen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch zu der verfahrensgegenständlichen Versammlung nicht erscheinen und damit schon mangels Ortsanwesenheit seinen Pflichten als Versammlungsleiter nicht nachkommen werde, was eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründe. Die Gefahrenprognose werde zudem dadurch gestützt, dass der Antragsteller nach dem ergänzenden und im Wesentlichen unwidersprochen Vortrag des Antragsgegners im Vorfeld der angezeigten Versammlung insbesondere im Hinblick auf die angebliche Teilnehmerzahl von 50.000 Personen gegenüber der Versammlungsbehörde nur unzureichende Angaben gemacht und sich insgesamt unkooperativ gezeigt habe.
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Gründe dargelegt, die Anlass geben könnten, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Annahme des Verwaltungsgericht, es bestünden hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Funktion und Aufgabe als Versammlungsleiter von vornherein nicht wahrnehmen wolle und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit drohe, ist gerade mit Blick auf die von dem Antragsteller behauptete Größenordnung der angezeigten Versammlung und den damit erforderlichen, dem Versammlungsleiter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW obliegenden erheblichen organisatorischen Vorkehrungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Versammlung nicht zu beanstanden. Aus den von dem Antragsteller in seiner Begründungsschrift vom 15. Juni 2023 zitierten Entscheidungen, die nur teilweise die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Versammlungsleiters zum Gegenstand haben, folgt nichts anderes. Die im konkreten Fall für die Gefahrenprognose maßgebliche Tatsachengrundlage, der Antragsteller habe in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen unter freiem Himmel in anderen Städten angezeigt, ohne dass die angezeigte Versammlung durchgeführt worden oder der Antragsteller am entsprechenden Ort zum angegebenen Zeitpunkt erschienen sei, zieht der Antragsteller mit seinem Einwand, die Ablehnung als Versammlungsleiter könne nicht darauf gestützt werden, dass er in der Vergangenheit angeblich nicht zu den Versammlungen erschienen sei, nicht substantiiert in Zweifel. Der Antragsteller trägt nicht einmal selbst vor, er werde persönlich vor Ort sein. Es spricht auch sonst nichts dafür, dass er tatsächlich beabsichtigt, die Funktion des Versammlungsleiters wahrzunehmen, zumal er nach Aktenlage trotz der von ihm angezeigten Größenordnung der Versammlung bislang keinerlei Vorbereitungen für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung getroffen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).