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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 528/15·14.06.2015

Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung bei Erschließungsbeitrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurecht (Erschließungsbeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin focht die Ablehnung ihres Aussetzungsantrags gegen einen Bescheid über Erschließungsbeiträge an. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids noch eine unbillige Härte dargelegt wurden. Fragen zur konkreten Aufwandsberechnung seien im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig nicht zu klären. Das Gericht betonte die eingeschränkte summarische Prüfung im Aussetzungsverfahren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrags im Erschließungsbeitragsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollziehung bei der Anforderung öffentlicher Abgaben nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.

2

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit setzen voraus, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.

3

Im Aussetzungsverfahren ist die gerichtliche Prüfung wegen des vorläufigen Rechtsschutzcharakters eingeschränkt; aufwendige Tatsachenfeststellungen und die abschließende Klärung schwieriger Rechtsfragen sind regelmäßig ausgeschlossen.

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Anfechtungen einzelner Aufwandspositionen bei der Berechnung von Erschließungsbeiträgen sind im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel nicht zu entscheiden und sind zur Entscheidung in das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

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Ein Grundstück gilt als durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn diese dem Grundstück die für seine Bebaubarkeit oder eine beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderliche verkehrsmäßige Erschließung verschafft; das Fehlen einer Park- oder Haltemöglichkeit auf der Fahrbahn schließt die Erschlossenheit nur aus, wenn zugleich das Herauffahren auf das Grundstück nicht möglich ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 L 1002/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.450,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen.

4

Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

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Ständige Rechtsprechung, grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 ‑ 15 B 3022/93 ‑, juris, Rn. 2 ff. (= NWVBl. 1994, 337), mit weiteren Nachweisen.

6

Unter Anlegung dieses Überprüfungsmaßstabs begegnet der angegriffene Beschluss aus den von der Beschwerde vorgebrachten Gründen keinen durchgreifenden Bedenken.

7

Die Antragstellerin beanstandet zunächst ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht ihren Einwänden gegen die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung bestimmter Positionen des zugrunde gelegten Erschließungsaufwands nicht näher nachgegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Fragen im Zusammenhang damit, ob einzelne Aufwandspositionen nach Grund und/oder Höhe zutreffend in die Beitragsberechnung Eingang gefunden haben, einer Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig entzogen. Insoweit muss sich die Antragstellerin auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen.

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Die Beschwerde zeigt im Weiteren nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein Erschlossensein des Grundstücks der Antragstellerin im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB angenommen hat. In diesem Sinne wird ein Grundstück von einer abzurechnenden Anbaustraße erschlossen, wenn sie dem Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit erforderlich ist.

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Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen.

10

In Wohngebieten werden Grundstücke danach in der Regel durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten.

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Vgl. BVerwG, Urteile 3. November 1987 ‑ 8 C 77.86 ‑, juris, Rn. 16 (= BVerwGE 78, 237), undvom 27. September 2006 ‑ 9 C 4.05 ‑, juris, Rn. 20 (= BVerwGE 126, 378).

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Ausgehend davon kann zwar ein verkehrsrechtliches Verbot, auf der Fahrbahn zu halten (bzw. zu parken), dazu führen, dass die erforderliche verkehrliche Erreichbarkeit fehlt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auf das betreffende Grundstück zugleich nicht heraufgefahren werden kann. Denn auch wenn das Herauffahrenkönnen rechtlich nicht gefordert ist, ist es doch ausreichend, ein Grundstück von der fraglichen Straße aus zu erschließen.

13

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2010 ‑ 15 A 646/07 ‑, juris, Rn. 28 und 44.

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Die Möglichkeit des Herauffahrens ist vorliegend aber voraussichtlich gegeben. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dem Grundstück unmittelbar eine 2,70 m breite befestigte Fläche vorgelagert. Dass in diesem Bereich ‑ wie die Antragstellerin meint ‑ die Bestimmungen der einschlägigen Baumschutzsatzung der Antragsgegnerin die Anlegung einer Zufahrt hinderten, ist aktuell nicht ersichtlich. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin, das durch die in den Akten befindlichen Fotos der Örtlichkeit bestätigt wird, ist dort kein geschützter Baumbestand im Sinne von § 3 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt H.         (Baumschutzsatzung) vom 25. November 2003 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 28. November 2008 vorhanden. Die benachbarten Bäume dürften durch die Anlegung einer Zufahrt keiner unzulässigen Einwirkung ausgesetzt sein. Wenn die Antragstellerin insoweit auf § 4 Abs. 3 Buchst. a der genannten Satzung verweist, wonach auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen, und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton) verboten sind, dringt sie damit nicht durch. Die Antragstellerin übersieht, dass eine Zufahrt nach Lage der Dinge keine Befestigung der in Betracht kommenden Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass auch mit einer andersartigen Befestigung (potentiell) schädigende Einwirkungen auf den Wurzelbereich der fraglichen Bäume verbunden sein könnten, sind jedenfalls bei der im Eil(beschwerde)verfahren nur gebotenen summarischen Betrachtung nicht erkennbar.

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2. Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat, sind mit der Beschwerde nicht geltend gemacht worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).