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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 354/98·30.03.1998

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Duldungsbescheid wegen Zinsen und Verjährung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Duldungsbescheid wird überwiegend stattgegeben. Das OVG ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen: der Bescheid erfasst Zinsen zu Unrecht und die Beitragsschuld ist überwiegend verjährt. Kosten trägt der Antragsgegner, der Streitwert bleibt außer Änderung.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Duldungsbescheid angeordnet; Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu treffen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakts bestehen.

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Eine auf Grundlage einer öffentlichen Last erlassene Duldungsanordnung darf sich nur auf die Abgabeschuld beziehen; Nebenleistungen wie Zinsen fallen grundsätzlich nicht unter die öffentliche Last im Sinn der einschlägigen Kommunalabgabenvorschriften.

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Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen der Beitragsschuld; interne Stundungsvermerke unterbrechen die Verjährung nicht, soweit sie keine den gesetzlichen Unterbrechungstatbestand erfüllende Geltendmachung des Anspruchs darstellen.

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Ein Schreiben, das lediglich bittet, eine Forderung bei Verkaufsverhandlungen zu berücksichtigen, begründet keine Geltendmachung des Anspruchs i.S.v. § 231 AO und unterbricht daher die Verjährungsfrist nicht.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 8 Abs. 9 KAG NW§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO§ 77 AO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 L 1208/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Festsetzung des Streitwertes geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 13. August 1996 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 673,22 DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag,

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unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Duldungsbescheid des Antragsgegners vom 13. August 1996 anzuordnen,

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ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Duldungsbescheid,

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vgl. dazu Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Mai 1997), § 80 Rdnr. 121,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO) bestehen.

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Soweit sich der Duldungsbescheid auf Zinsen in Höhe von 796,49 DM erstreckt, was er entgegen der Meinung des Antragsgegners objektiv tut, hat ein Rechtsbehelf schon deshalb wahrscheinlich Erfolg, weil sich die öffentliche Last (§ 8 Abs. 9 KAG NW), deretwegen ein Duldungsbescheid erlassen werden darf (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. §§ 77 Abs. 2, 191 Abs. 1 AO), allein auf die Abgabeschuld, nicht aber auf Nebenleistungen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG NW i.V.m. § 3 Abs. 3 AO) bezieht.

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Vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung (Stand: November 1997), § 77 AO Rdnr. 3.

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Aber auch in Höhe der Beitragsschuld hat der Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg. Insoweit dürfte Zahlungsverjährung eingetreten sein, die zum Erlöschen der Beitragsschuld führt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. §§ 228, 232 AO). Die Zahlungsverjährungsfrist dürfte mit Ablauf des 31. Dezember 1989 letztmalig begonnen haben (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. §§ 229, 231 Abs. 1, 2 und 3 AO), als das Kalenderjahr ablief, in dem die bis zum 30. November 1989 befristete Stundung für den mit Bescheid vom 1. September 1988 festgesetzten Beitrag endete. Die in der Folgezeit gefertigten internen Stundungsvermerke bewirkten keine Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. § 231 AO.

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Vgl. Ruban, in: Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung (Stand: November 1997), § 231 AO Rdnr. 12.

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Schließlich dürfte das Schreiben vom 25. Oktober 1994 an Rechtsanwalt von C keine Unterbrechung bewirkt haben. Für den wohl allein in Betracht kommenden Unterbrechungstatbestand "Geltendmachung des Anspruchs" (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NW i.V.m. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO) dürfte es daran fehlen, daß mit dem Schreiben nicht zur Zahlung aufgefordert wurde,

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vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1990 - V R 90/87 -, BStBl. II 1990, 802 (804),

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sondern lediglich - bedingt für den Fall der Veräußerung des Grundstücks - darum gebeten wurde, bei den Verkaufsverhandlungen die Beitragsforderung zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.