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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 341/21·17.05.2021

Einstellung des Eilverfahrens nach Erledigung; Kostenentscheidung gegen Antragsteller

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt; das OVG stellt das Verfahren ein. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Nach §161 Abs.2 VwGO trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten beider Instanzen, da überwiegend dafür spricht, dass er bis zur Erledigung keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seines Auskunftsverlangens hatte. Gerichtskosten wurden nicht erhoben; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Eilverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Eilverfahren einzustellen; der angefochtene Beschluss kann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 ZPO für wirkungslos erklärt werden.

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Bei Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens (§ 161 Abs.2 VwGO).

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Die Verurteilung zur Tragung der Verfahrenskosten kann gerechtfertigt sein, wenn überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Antragsteller bis zur Erledigung keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte.

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Bei der Prüfung des offensichtlichen Ausschlusses eines Unterhaltsanspruchs (Negativ‑Evidenz) muss die Aktenlage Ausnahmesituationen sicher ausschließen; allgemeine oder pauschale Hinweise genügen nicht.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 47 Abs. 4 und 6 BAföG§ 46 Abs. 3 BAföG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 SGB I§ 1610 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 23/21

Tenor

Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt, nachdem es durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 2021 ist - mit Ausnahme der Gegenstandswertfestsetzung - wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Eilverfahren zur Klarstellung in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Ebenfalls klarstellend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu den Nummern 1 und 2 für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

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Hiervon ausgehend entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Verfahrenskosten für beide Instanzen aufzuerlegen, weil Überwiegendes dafür spricht, dass er bis zum Eintritt der Erledigung des streitgegenständlichen Auskunftsverlangens keinen dagegen gerichteten Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte. Insbesondere dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen haben, dass eine Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinem Sohn Henrik nach Aktenlage nicht - im Sinne einer Negativ-Evidenz - offensichtlich ausgeschlossen ist.

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Vgl. dazu, dass in einem solchen Fall keine elterliche Auskunftspflicht nach § 47 Abs. 4 und 6, § 46 Abs. 3 BAföG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 SGB I besteht: OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 12 A 388/14 -, juris Rn. 10 f., m. w. N.

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Zwar spricht viel dafür, dass der 25 Jahre alte Sohn des Antragstellers nach § 1610 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das aufgenommene Studium der Interkulturellen Wirtschaftspsychologie hat, da er ausgehend von den Angaben zu seinem schulischen und beruflichen Werdegang bereits eine Berufsausbildung (hier: zum Krankenpfleger) erfolgreich abgeschlossen hat und danach auch für gewisse Zeit in dem erlernten Beruf erwerbstätig war. Ob allerdings wegen besonderer Umstände ausnahmsweise ein Anspruch auf Unterhalt für die Kosten einer weiteren Berufsausbildung besteht,

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vgl. zu solchen Ausnahmesituationen nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 -, juris Rn. 12,

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lässt sich im vorliegenden Fall allein auf der Grundlage des Akteninhalts nicht abschließend klären und kann folglich auch nicht mit Offensichtlichkeit verneint werden. Der Hinweis der Beschwerde darauf, dass für eine Zweitausbildung „grundsätzlich keine Unterhaltspflicht der Eltern besteht“, führt nach dem Maßstab der Negativ-Evidenz nicht weiter. Ein Vorliegen besonderer unterhaltsrechtlicher Umstände wird auch nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller keinen „erkennbaren Anlass“ dafür sieht, weshalb sein Sohn „den eingeschlagenen Berufsweg im medizinischen Bereich verlassen hat“.

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Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).