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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 329/09·10.03.2009

Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen: Bürgerbegehren als unzulässig eingestuft

Öffentliches RechtKommunalrechtBauleitplanungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweilige Anordnungen zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens und zur Untersagung eines Grundstücksverkaufs. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil das Begehren nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig ist. Es ziele der Sache nach auf eine Bauleitplanentscheidung, die einer planerischen Abwägung bedarf. Ein Anordnungsanspruch war daher nicht gegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen; Bürgerbegehren als unzulässig nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bürgerbegehren ist nach § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig, wenn es der Sache nach auf eine Entscheidung der Bauleitplanung gerichtet ist, auch wenn es formal anders gefasst ist.

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Die Festlegung, ein bestimmtes Grundstück von Bebauung freizuhalten oder dessen Nutzung zu bestimmen, stellt typischerweise eine bauleitplanerische Entscheidung dar, die einer planerischen Abwägung bedarf und sich nicht für ein Ja/Nein-Bürgerbegehren eignet.

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Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO setzt einen in der Hauptsache verfolgbaren und zumindest glaubhaft gemachten Anspruch voraus; bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Hauptanspruchs fehlt der Anordnungsanspruch.

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Das Verbot, materielle Bauleitplanentscheidungen durch formale Umgehung (z.B. anders formulierte Bürgerbegehren) herbeizuführen, dient dem Schutz des erforderlichen Abwägungsprozesses und ist verfahrensrechtlich durchsetzbar.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW§ 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 109/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht den im Beschwerderechtszug weiterverfolgten Antrag,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufzugeben, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Landschaftsfreiraum an der erhalten!" festzustellen, und

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2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Verwaltung zu beauftragen, auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs die Veräußerung von Grundstücksflächen im Bereich des zukünftigen Gewerbegebiets an den

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vorzunehmen,

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zu Recht abgelehnt hat. Dem Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug vorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Ihnen steht kein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender Anspruch nach § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu, dass der Antragsgegner das Bürgerbegehren für zulässig erklärt. Das Bürgerbegehren ist nämlich gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW unzulässig.

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Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Zwar ist das Bürgerbegehren nicht unmittelbar darauf gerichtet. Die zur Entscheidung gestellte Frage lautet: "Soll die Gemeinde S. das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Gemarkung H. S. , Flur 2, Flurstück 50 (9,9 ha), das überwiegend im Bereich des geplanten Gewerbeparks an der liegt, weiterhin als unbebaute Fläche erhalten und damit für keine anderen Zwecke als solche der Land- und Forstwirtschaft oder des Naturschutzes zur Verfügung stellen?" Gegenstand des Bürgerbegehrens ist damit nicht eine Entscheidung über einen Bauleitplan.

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Allerdings steht § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW dann einem Bürgerbegehren entgegen, wenn dieses der Sache nach offensichtlich auf eine Bauleitplanung gerichtet ist und sich nur in das formelle Gewand einer anderen Frage kleidet.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. 2008, 106 (107).

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Das ist hier der Fall. Es soll entschieden werden, dass ein bestimmtes Grundstück von der Bebauung freizuhalten ist und zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder zu Naturschutzzwecken genutzt werden soll. Das ist eine typische bauleitplanerische Entscheidung, die in einem Bebauungsplan festzusetzen wäre (vgl. etwa § 9 Abs. 1 Nr. 10 des Baugesetzbuches). Diese Bauleitplanentscheidung soll hier der Sache nach getroffen werden und lediglich formell nicht durch Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch erfolgen. Der Zweck des Ausschlusstatbestands greift auch hier. Eine Bauleitplanentscheidung, wie sie hier der Sache nach angestrebt wird, bedarf der planerischen Abwägung. Sie eignet sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 A 3224/08 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks zum insoweit gleichgelagerten Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.