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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 302/04·25.02.2004

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei Straßenbaubeitrag zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid über einen Straßenbaubeitrag. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da der Antrag unzulässig war: Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO musste zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt und abgelehnt worden sein. Weder fehlende Belehrung noch spätere behördliche Schriftsätze heilen diese Zugangsvoraussetzung; konkrete Vollstreckungsvorbereitungen lagen nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegründet/abgewiesen; Antrag unzulässig mangels vorgerichtlicher Aussetzung der Vollziehung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Forderungen öffentlicher Abgaben und Kosten nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Zulässigkeit eines gerichtlichen Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO voraus, dass die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

2

Ein Straßenbaubeitrag ist als Anforderung öffentlicher Abgaben/Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einzuordnen.

3

Die Erforderlichkeit eines vorgerichtlichen Aussetzungsantrags ist eine Zugangsvoraussetzung; ihre Nichtbeachtung kann nicht durch nachträgliche behördliche Erklärungen im laufenden gerichtlichen Verfahren geheilt werden.

4

Die sofortige Vollziehbarkeit eines Abgabenbescheids und die Nennung einer Zahlungsfrist begründen noch nicht die i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erforderliche 'Drohung der Vollstreckung'; hierfür sind konkrete Vorbereitungen zur umgehenden Vollstreckung erforderlich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 2432/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 233,85 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu Recht abgelehnt. Der Antrag ist nämlich unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die hier in Rede stehende Anforderung eines Straßenbaubeitrags ist eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Der gestellte Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Gericht erfordert somit als Zugangsvoraussetzung eine einmalige vorgerichtliche Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2002 - 15 B 155/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.

4

Ein solcher vorgerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht gestellt worden. Unerheblich ist, dass auf diese Voraussetzung in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hingewiesen wurde. Davon hängt die Notwendigkeit ihrer Erfüllung nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht ab. Da es sich um eine Zugangsvoraussetzung handelt, kann der im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vom Antragsgegners verfertigte Schriftsatz vom 17. Dezember 2003 den unzulässig erhobenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr zulässig machen, selbst wenn in ihm eine Ablehnung eines entsprechenden Aussetzungsantrags zu sehen wäre. Schließlich ist auch unerheblich, dass über den Widerspruch bis zum heutigen Tage noch nicht entschieden ist. Wie sich der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnehmen lässt, ist ein Abgabenbescheid mit seinem Erlass sofort vollziehbar, sodass es auf die Bescheidung eines eingelegten Rechtsbehelfs nicht ankommt.

5

Es kann auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO auf das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Ablehnung eines Aussetzungsantrags verzichtet werden. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der angegriffene Bescheid sofort vollziehbar ist und in ihm eine Zahlungsfrist genannt wird, keine Drohung der Vollstreckung i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar. Dazu müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen worden sein.

6

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 186.

7

Das ist hier nicht der Fall.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.