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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 2935/97·18.01.1998

Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Beitragsbescheid abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalabgabenrecht (Erschließungsbeiträge)Allgemeines Verwaltungsrecht (einstweiliger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid. Das OVG NRW hält ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht für gegeben und lehnte den Antrag im summarischen Verfahren ab. Es bejaht grundsätzlich eine Beitragspflicht nach § 8 KAG NW und nennt offene Verteilungsfragen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid wurde im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutz setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus; eine solche Anordnung kommt nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs in Betracht (vgl. § 80 VwGO analog).

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist ausreichend, dass sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs feststellen lässt; offene oder unentschiedene Rechtsfragen können gegen die Anordnung sprechen.

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Eine Beitragspflicht für kommunale Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen kann auf Grundlage von § 8 KAG NW in Verbindung mit einer einschlägigen Abrechnungssatzung entstehen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Herstellung/Endherstellung der Anlage und die damals geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 8 Abs. 7 KAG NW).

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Bei teilweiser Abschnittsbildung einer Erschließungsanlage ist die aufzuteilende Grundstücksfläche nach dem Verhältnis der anliegenden Frontlängen zu verteilen; in Einzelfällen kann die Einbeziehung weiterer Flächen (z. B. Bahnhofsgelände) in die Verteilung sachgerecht sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 analog VwGO§ 8 KAG NW in Verbindung mit § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 383/97

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird bis auf die Streitwertentscheidung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.156,16 DM festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 1996 anzuordnen,

4

ist unbegründet und daher abzulehnen. Es bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigten (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 analog VwGO). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, daß der Rechtsbehelf wegen Rechtswidrigkeit des Bescheides mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

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Eine Beitragspflicht für die Ausbaumaßnahme dürfte auf der Grundlage des § 8 KAG NW in Verbindung mit der Abrechnungssatzung vom 29. Mai 1992 sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt A vom 23. Dezember 1988 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 1. Oktober 1993 entstanden sein. Die genannte Abrechnungssatzung ist satzungsrechtliche Grundlage für die Abrechnung der Anlage, da diese infolge der im November 1992 beendeten Pflanzarbeiten erst zu diesem Zeitpunkt endgültig hergestellt wurde, so daß die Beitragspflicht in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der damals geltenden satzungsrechtlichen Bestimmungen entstand (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW).

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Bei der Maßnahme dürfte es sich um eine beitragsfähige Herstellung einer ausreichend abgegrenzten Anlage durch Umgestaltung einer gewöhnlichen Straße in einen verkehrsberuhigten Bereich handeln. Die Klärung der Frage, ob hier die Beitragsfähigkeit aus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen zu verneinen ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Hinsichtlich der Richtigkeit der Verteilung des Aufwandes bestehen allerdings Zweifel: So müssen möglicherweise weitere Flächen des Bahnhofsgeländes in die Verteilung einbezogen werden.

8

Vgl. zur Einbeziehung von Bahnhofsgelände in die Verteilung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 -, DVBl. 1988, 893.

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Auch diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

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Bedenken bestehen weiter gegen die Veranlagung des klägerischen Grundstücks. Dessen Erschließungssituation zeichnet sich dadurch aus, daß an der - in einem flachen Winkel geknickten - östlichen/nord-östlichen Seite die hier abgerechnete Anlage und im unmittelbaren Anschluß daran, etwa in der Mitte der Grundstücksseite, die Erschließungsanlage B bis zur P liegen. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, daß bei einer an einem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in selbständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der anliegenden Frontlängen zu erfolgen hat.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, NWVBl. 1991, 245 (246 f.); Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 3046/83 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks.

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Die Verteilungsregelung in der vorliegenden Konstellation, nämlich daß ein früher durchgehender Straßenzug nach dem Ausbau aus zwei Anlagen besteht,

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vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 14. Juni 1989 - 2 A 1152/87 -, S. 16 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 24. Oktober 1986 - 2 A 840/84 -, KStZ 1987, 74 (75),

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an die das betreffende Grundstück jeweils grenzt, ist noch nicht in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Jedoch bestehen Bedenken, ob die Erschließungssituation eines so gelegenen Grundstücks unter Verteilungsgesichtspunkten wesentlich anders zu beurteilen ist als bei der genannten Abschnittsbildung und eine vergleichbare Situation zu einem durch zwei Anlagen erschlossenen Eckgrundstück besteht, für das eine zweimalige vollständige Heranziehung anerkannt ist. Da die Entscheidung im vorliegenden Fall gänzlich offen ist, kann jedoch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs nicht festgestellt werden, so daß der Antrag erfolglos bleibt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.