Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 277/04·15.02.2004

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes bei Straßenbaubeitragsbescheid zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrecht (Straßenbaubeiträge)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Straßenbaubeitragsbescheid; das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass im summarischen Verfahren ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher war (§ 80 VwGO). Ein geringfügiges Fahrbahnverschmälern, behaupteter Wegfall von Parkplätzen und Einwendungen gegen Beleuchtung oder Gehweg begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Straßenbaubeitragsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid müssen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen; im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg.

2

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind aufwändige Tatsachenfeststellungen und die abschließende Klärung schwieriger Rechtsfragen zu vermeiden; bleibt die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs unsicher, gilt die grundsätzlich sofortige Vollstreckbarkeit von Abgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Eine verschmälerte Teileinrichtung führt nur dann zu einer kompensationsfähigen teilereinrichtungsimmanenten Verschlechterung, wenn die betreffende Teileinrichtung weggefallen oder funktionsunfähig geworden ist.

4

Die erstmalige Neuanlegung oder die Vermehrung/Verbesserung einer Beleuchtungsanlage sowie die Anlegung einer Frostschutzschicht am Gehweg stellen eine Verbesserung dar, die grundsätzlich als beitragsfähige Neuerstellung zu werten ist, auch wenn vorherige Einrichtungen verschlissen waren.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG; § 20 Abs. 3 GKG; § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 L 2702/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 700,63 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben wird.

3

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid kommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen und schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.

5

Der Einwand des Antragstellers, der durch den Ausbau gewährte Vorteil sei durch eine gleichzeitige Verschlechterung der Fahrbahn in Folge einer Verschmälerung kompensiert worden, ist zwar grundsätzlich geeignet, dem Beitragsanspruch entgegen gehalten werden zu können. Nach Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 26. November 2003 sind die Gehwege lediglich um durchschnittlich 15 cm verbreitert worden. Nach dem Vortrag des Antragsgegners im selben Schriftsatz, der darüber hinaus durch die in der beigezogenen Ausbauakte dokumentierte Ausbauplanung bestätigt wird, existiert noch ein 0,55 m breites Schrammbord. Sollte daher die vom Antragsteller geltend gemachte Verschmälerung der Fahrbahn von früher 4,5 m auf 4,15 m zu Gunsten anderer Teileinrichtungen der Straße erfolgt sein, kommt es für die Kompensationsfähigkeit des Nachteils nach der für die Anlegung neuer Teileinrichtungen entwickelten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts darauf an, ob die verschmälerte Teileinrichtung weggefallen oder funktionsunfähig geworden ist.

6

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NWVBl. 2002, 150 (152).

7

Davon kann bei einer verbleibenden Fahrbahnbreite von 4,15 m nicht die Rede sein. Darüber hinaus wäre es dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, ob eine isolierte Verschmälerung der Fahrbahn um die von dem Antragsteller geltend gemachten 35 cm ohne gleichzeitige Erweiterung oder Neuanlegung anderer Teileinrichtungen überhaupt den Grad einer beitragsrelevanten Verschlechterung für eine teileinrichtungsimmanente Kompensation im Sinne einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung erfüllen würde.

8

Ebenso muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der vom Antragsteller geltend gemachte Wegfall von Parkmöglichkeiten durch den Ausbau tatsächlich eingetreten ist und den in der Rechtsprechung des früher für das Straßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts geforderten Umfang für eine Kompensation erreicht hat.

9

Vgl. dazu Beschluss vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -, S. 4 des amtl. Umdrucks.

10

Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Beitragsfähigkeit der Neuerstellung der Beleuchtungsanlage und des Gehweges begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Der Antragsteller bringt nichts gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts vor, dass die Beleuchtung durch Vermehrung der Leuchten und Erhöhung der Beleuchtungsstärke verbessert worden sei (S. 4 des angegriffenen Beschlusses) und dass der Gehweg durch erstmalige Anlegung einer Frostschutzschicht verbessert worden sei (S. 7 des angegriffenen Beschlusses). Für solche Verbesserungsmaßnahmen ist es unerheblich, ob die Teileinrichtungen vorher verschlissen waren.

11

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.