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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 2718/96·04.11.1996

Beschwerde zurückgewiesen – keine Klagebefugnis bei an Dritten gerichteten Abgabenbescheid

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Abgabenbescheid, der an einen Dritten gerichtet war, und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anfechtung bzw. Nichtigkeitsfeststellung. Das Gericht entschied, der Antragsteller sei nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen; es fehle somit an Antrags- und Klagebefugnis. Mangels Befugnis sind die Anträge unzulässig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Antrags- und Klagebefugnis wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit verneint; Kostenentscheidung gegen den Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (fehlende Klagebefugnis).

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt eine Antragsbefugnis voraus; fehlt diese wegen der Nichtbetroffenheit des Antragstellers, ist der Antrag unzulässig (analog § 42 Abs. 2 VwGO).

3

Bei an Dritte gerichteten Abgabenbescheiden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid unmittelbar betroffen ist; ist dies nicht der Fall, fehlt die Klagebefugnis auch für Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklagen.

4

Die unterliegende Partei ist nach § 154 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2898/96

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen. Da der angegriffene Abgabenbescheid an einen Dritten gerichtet und der Antragsteller dadurch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rn. 81 a am Ende), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ebenso wie die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage in der Hauptsache mangels Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwG, NJW 1982, 2205) unzulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.864,64 DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.