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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 265/97·24.02.1997

Zulassungsablehnung: §34 Abs.4 BauGB vs. Tiefenbegrenzung einer Kanalanschluss-Beitragssatzung

Öffentliches RechtBauplanungsrecht (BauGB)Kommunalabgabenrecht/BeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss in einem Verfahren zu Kanalanschlussbeiträgen. Streitpunkt war, ob der räumliche Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzung einer Kanalanschlussbeitragssatzung vorgeht. Das OVG lehnte die Zulassung ab, weil kein Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO vorliegt und materielle Fragen im Aussetzungsverfahren regelmäßig nicht abschließend geklärt werden. Zudem bestehe kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde in einem Aussetzungsverfahren als unbegründet abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass in einem Beschwerdeverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine klärungsbedürftige und klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage beantwortet wird.

2

In Aussetzungsverfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs werden materielle Rechtsfragen im Regelfall nicht abschließend beantwortet; deren Klärung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

3

Der Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ist nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nach den für das Aussetzungsverfahren anzulegenden Maßstäben ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten ist.

4

Eine Tiefenbegrenzung in einer Kanalanschlussbeitragssatzung zieht nicht notwendigerweise eine Abgrenzung zum Außenbereich; sie begrenzt vielmehr die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf Grundstücke mit Bebauungs- oder Baulandcharakter.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 34 Abs. 4 BauGB§ 34 Abs. 2 BauGB§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 L 2421/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

3

Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor, weil nicht zu erwarten ist, daß in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren die Klärung einer klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob der räumliche Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB der Tiefenbegrenzung einer Kanalanschlußbeitragssatzung vorgeht, würde im Verfahren zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Beitragsbescheid nicht geklärt werden. Denn in einem solchen Verfahren werden materielle Rechtsfragen im allgemeinen nicht abschließend beantwortet und damit nicht geklärt. Die Klärung bleibt regelmäßig einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

4

Vgl. zum Prüfungsmaßstab im Aussetzungsverfahren Beschluß des Senats vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337.

5

Der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache liegt nicht vor, weil die möglicherweise als schwierig zu beurteilende vorbenannte Rechtsfrage jedenfalls nach den im Aussetzungsverfahren anzuwendenden Maßstäben ohne besondere Schwierigkeiten zu beantworten ist.

6

Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses liegt nicht vor, weil eine Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Es spricht nämlich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich der Senat der Ansicht der Antragsteller anschlösse, daß die Satzung nach § 34 Abs. 2 BauGB der Tiefenbegrenzung der Kanalanschlußbeitragssatzung vorgehe. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung eines Grundstücks zu Kanalanschlußbeiträgen ist zwar regelmäßig, daß es bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, daß es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt und damit - vorbehaltlich der Anforderungen des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung und der gesicherten Erschließung - in seiner vollen Gänze bebaut werden kann. Mit der kanalanschlußbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung wird keine Abgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig davon generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der Entwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter aufweisendes Grundstück begrenzt.

7

Über die hilfsweise für den Fall fehlender Statthaftigkeit des Zulassungsantrags gestellte Beschwerde ist wegen der Statthaftigkeit des Antrags nicht zu entscheiden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.