Keine generelle Antragsbefugnis von Ratsmitgliedern nach §58 Abs.1 S.6 GO NRW
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Nichtbehandlung eines Änderungsantrags in einem Ausschuss und berief sich auf § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW. Das OVG NRW prüfte die Beschwerde eingeschränkt nach § 146 Abs. 4 VwGO und wies sie zurück. Das Gericht entschied, dass § 58 Abs. 1 S. 6 GO NRW kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds begründet. Ein Antrag muss zuvor zulässig im Rat oder in einem Ausschuss, dem das Ratsmitglied angehört, gestellt worden sein und dann im anderen Ausschuss mitbehandelt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtbehandlung eines Änderungsantrags nach § 58 GO NRW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW begründet kein allgemeines Antragsrecht aller Ratsmitglieder gegenüber Ausschüssen, denen sie nicht angehören.
Die Mitbehandlung eines Antrags in einem Ausschuss setzt voraus, dass das Ratsmitglied den Antrag zuvor zulässig im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört.
Ein Ausschuss ist nicht verpflichtet, einen Änderungsantrag zu behandeln, wenn dem Antragsteller kein entsprechendes Antragsrecht zusteht.
Die gerichtliche Überprüfung einer Beschwerde kann nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Begründungen beschränkt sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 373/15
Leitsatz
Soweit in § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dies gilt selbst dann, wenn man der Auffassung des Antragstellers folgt, dass § 58 Abs. 2 GO NRW vorliegend nicht einschlägig ist, weil die Frage der Zuweisung von Zuwendungen an Vereine, Verbände, Selbsthilfegruppen und Initiativen im Bereich des Amtes für Soziales und Wohnen bereits auf der Tagesordnung der heutigen Ausschusssitzung steht. Den (beabsichtigten) Änderungsantrag muss der Ausschuss jedenfalls deshalb nicht behandeln, weil dem Antragsteller kein entsprechendes Antragsrecht zusteht. Ein solches folgt insbesondere nicht aus § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW. Soweit in dieser Vorschrift von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird.
Vgl. Faber in Held u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand Januar 2015, § 58 GO Anm. 6.2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.