Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Straßenerneuerungs-Beitragsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Beitragsbescheid zur Straßenerneuerung. Das OVG prüfte die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 4 VwGO summarisch. Es verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, weil die Erneuerung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit festgestellt ist und aufwändige Tatsachenaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren gegen einen Beitragsbescheid zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80 Abs. 4 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme voraus; sie ist nur zu gewähren, wenn die Aufhebung im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur eine summarische Prüfung vorzunehmen; aufwändige Tatsachenfeststellungen und die abschließende Klärung schwieriger Rechtsfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Erneuerung einer Straße liegt vor, wenn diese infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist; die Frage, ob in der Vergangenheit ordnungsgemäß unterhalten wurde, ist ein umfangreicher Tatsachenumstand.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bestimmen.
Zitiert von (7)
6 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 3222/0916.03.2011Zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster3 K 2449/0911.01.2011Neutraljuris
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 L 34/1015.12.2010Zustimmend
- Verwaltungsgericht Münster3 K 796/0927.10.2009Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Münster3 K 1309/0828.04.2009Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 5 L 886/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 744,77 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5819/03 vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2003 anzuordnen,
ist unbegründet. Sie hat nicht aus den in der Beschwerdebegründung genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Gründen Erfolg.
Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden Hauptsacheverfahren aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen der Beitragsbescheid aufgehoben wird. Dabei erfolgt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, aufwändige Tatsachenfeststellungen sind nicht zu treffen, schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. Ausgehend von diesen Maßstäben führt der Angriff des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid, es habe keine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung der Straße stattgefunden, sodass die Erneuerung nicht notwendig gewesen wäre, nicht zum Erfolg. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Erneuerung vorliegt, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschliessen ist, erneuert wird.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, NWVBl. 2003, 58 f.
Ob eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung in der Vergangenheit stattgefunden haben, ist ein tatsächlicher Umstand, dessen Aufklärung angesichts seiner Aufwändigkeit dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist, wenn es auf diesen tatsächlichen Umstand ankommen sollte. Bei zweifellos erfolgtem Ablauf der üblichen Nutzungszeit hat es nämlich keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung unterlassen worden sind, sodass es darauf auch in einem Hauptsacheverfahren nicht ankäme.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, Gemhlt. 2000, 260.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.