Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zu Studiengebühren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einführung von Studienbeiträgen durch die Satzung der Universität und ersuchte um Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Feststellung der Nichtigkeit. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil kein belastender Verwaltungsakt vorliegt und eine Feststellung der Nichtigkeit im Eilverfahren nicht in Betracht kommt. Ferner fehlt es an einem Anordnungsgrund; gegen künftige Beitrags- oder Exmatrikulationsbescheide stehen ausreichende Rechtsbehelfe offen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf Studiengebühren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 VwGO setzt das Vorliegen eines belastenden Verwaltungsakts voraus, gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit vorgegangen werden kann.
Eine Feststellung der Nichtigkeit einer Satzung kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht gewährt werden, soweit eine solche Feststellung im Hauptsacheverfahren nicht möglich oder nicht mehr zuerkennbar wäre.
Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anordnungsgrund erforderlich; die bloße Möglichkeit künftiger Verwaltungsakte (z.B. Beitragsbescheid, Exmatrikulation) begründet diesen nur, wenn sonst die Durchsetzung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Solange eine Person immatrikuliert ist, besteht grundsätzlich ein Nutzungs- und Teilnahmerecht an universitären Einrichtungen, wodurch behauptete Nutzungsbeeinträchtigungen nicht ohne weiteres einen Anordnungsgrund für vorläufigen Rechtsschutz begründen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1412/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 125,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren,
die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 4145/06 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Einführung von Studiengebühren durch die Satzung der C. Universität X. vom 19. Juni 2006 anzuordnen,
hilfsweise, festzustellen, dass die Satzung der C. Universität X. vom 19. Juni 2006 in der Bekanntmachung vom 20. Juni 2006 nichtig ist,
zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Soweit mit dem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird, kann dem schon deshalb nicht entsprochen werden, weil es zurzeit keinen belastenden Verwaltungsakt gibt, gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 VwGO herbeigeführt werden könnte. Das ist frühestens nach Erlass eines Studienbeitragsbescheides nach § 1 Abs. 2 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes (StBAG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) oder eines Exmatrikulationsbescheides wegen Nichtzahlung des Beitrags (§ 70 Abs. 3 Buchst. c des Hochschulgesetzes - HG -) möglich.
Der Hilfsantrag ist ebenfalls abzulehnen. Das gilt für die erstrebte Feststellung der Nichtigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Studienbeiträgen, Hochschulabgaben und -gebühren vom 19. Juni 2006 (Satzung) schon deshalb, weil eine solche Feststellung noch nicht einmal in einem Feststellungsurteil möglich wäre,
Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 8,
und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr als im Hauptsacheverfahren zugesprochen werden kann.
Aber auch dann, wenn bei verständiger Würdigung das Begehren als darauf gerichtet angesehen wird, der Antragsgegnerin zu untersagen, von der Antragstellerin aufgrund der Satzung vom 19. Juni 2006 ab dem Sommersemester 2007 einen Studienbeitrag zu fordern, ist der Antrag abzulehnen, da es an einem Anordnungsgrund fehlt. Der Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) wird durch die Umstände bestimmt, die die Gefahr begründen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Rechtsschutzsuchenden vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder die es sonst nötig erscheinen lassen, Rechtsschutz statt im Hauptsacheverfahren vorbeugend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Solche Umstände bestehen nicht.
Wenn ein Studienbeitrag für die Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 StBAG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 Buchst. a der Satzung mit Rückmeldung fällig werden wird, kann die Antragstellerin gegen eine etwaige Kostenentscheidung nach § 1 Abs. 2 StBAG NRW i.V.m. § 14 Abs. 1 GebG NRW den üblichen Rechtsbehelfsweg beschreiten und um einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO nachsuchen. Eine Exmatrikulation wegen Nichtzahlung des Beitrags muss die Antragstellerin nicht sofort befürchten, da dies gemäß § 70 Abs. 3 Buchst. c des Hochschulgesetzes eine Mahnung und eine Fristsetzung mit der Androhung der Maßnahme voraussetzt. Spätestens gegen eine sodann ausgesprochene Exmatrikulation kann Rechtsschutz beantragt werden. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die sofortige Vollziehung angeordnet werden sollte (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), kann insoweit die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung begehrt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Die von der Antragstellerin in den Raum gestellten Schwierigkeiten bei der Benutzung universitärer Einrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen bestehen nicht: Solange sie immatrikuliert ist, hat sie ein entsprechendes Nutzungs- und Teilnahmerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.