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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1895/05·21.11.2005

Beschwerde gegen Abwahl des Vorsitzenden des Integrationsrates zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung, nachträglich als Vorsitzender behandelt zu werden und die Behandlung eines anderen als Vorsitzenden zu untersagen. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Tagesordnung und das Sitzungsprotokoll rechtfertigten keine Ermangelung des formellen Verfahrens. Pauschale Verweise auf erstinstanzlichen Vortrag genügten nicht der Begründungspflicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Abwahl des Vorsitzenden im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 VwGO muss substantiiert die im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden Gründe darlegen; pauschaler Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag genügt nicht.

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Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen sind Anordnungsanspruch und -anspruchsreife glaubhaft zu machen; dies erfordert hinreichende Darlegung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts mit dem ausdrücklichen Ziel der Abwahl und Neuwahl begründet allein keinen Verfahrensmangel; es ist ausreichend, wenn Abwahl in der Sitzung erörtert, beantragt und abgestimmt wurde.

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Fehlende formelle Beschlüsse über das bei der Abwahl anzuwendende Verfahren bedürfen keiner gesonderten Feststellung, soweit das gewählte Verfahren objektiv-rechtlich durch anwendbare Bestimmungen (z. B. Geschäftsordnung i.V.m. § 50 GO NRW) gedeckt ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 GeschO-Rat§ 50 Abs. 2 und 5 GO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 1390/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Antrag des Antragstellers,

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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwahl, längstens jedoch bis zum Ende der laufenden Wahlperiode, weiterhin als Vorsitzenden des Antragsgegners zu behandeln,

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2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Herrn Z.        D.      bis zu einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Abwahl des Antragstellers nicht als Vorsitzenden des Antragsgegners zu behandeln

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ist nicht aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten, allein zu prüfenden (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründen stattzugeben.

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Der pauschale Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag ist unbeachtlich, da er dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entspricht. Die Beschwerde hat aber auch unter Berücksichtigung der im Übrigen ausführlichen Beschwerdebegründung keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Aus der Beschwerdebegründung folgt nicht, dass der Beschluss über die Abwahl des Antragstellers als Vorsitzender des Antragsgegners rechtswidrig ist.

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Der Tagesordnung für die 4. Sitzung des Antragsgegners am 28.06.2005 (TOP 1: Abwahl des Vorsitzenden des Integrationsrates Herrn B.   B1.     und Neuwahl einer/eines Vorsitzenden des Integrationsrates) war eindeutig zu entnehmen, dass über die Abwahl und gegebenenfalls Neuwahl abgestimmt und nicht nur diskutiert  werden sollte. Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Fraktionen befugt waren, den Vorschlag für die Tagesordnung zu unterbreiten. Vielmehr kann die Tagesordnung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch solche Angelegenheiten umfassen, deren Behandlung nicht nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW oder des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 GeschO-Rat vorgeschlagen oder beantragt worden ist. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdebegründung, die Fraktionen seien nicht antragsbefugt, nicht auseinander, so dass der Senat nicht zu prüfen hat, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts insoweit zutrifft. Der weitere Vortrag, in der Sitzung selbst sei kein Abwahlantrag gestellt worden, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Abwahl nicht nur zum Gegenstand der Tagesordnung gemacht worden, sondern in der Sitzung auch erörtert, beantragt und begründet worden.

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Der Antragsteller kann sich zur Begründung der Unwirksamkeit der erfolgten Abwahl  auch nicht darauf berufen, dass der Antragsgegner nicht über das bei der Abwahl anzuwendende Verfahren beschlossen habe. Ein solcher Beschluss war objektiv-rechtlich nicht erforderlich. Soweit der Antragsgegner über den Antrag seines Mitglieds I.        , die Abwahl nach den Vorschriften des § 50 Abs. 2 und 5 GO NRW durchzuführen, nicht abgestimmt hat, könnte darin allenfalls eine Verletzung der Rechte dieses Mitglieds liegen. Auch daran fehlt es im Übrigen, denn die Abwahl ist entsprechend dem Begehren des Herrn I.        nach § 50 Abs. 2 und 5 GO NRW erfolgt.

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Entgegen der Behauptung in der Beschwerdebegründung muss aus dem Protokoll der Sitzung des Antragsgegners vom 28.06.2005 nicht etwa gefolgert werden, die Abwahl sei entgegen dem Antrag eines Mitglieds des Antragsgegners nicht in geheimer Abstimmung erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

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Dass mit der mit 15:9 Stimmen erfolgten Abwahl des Antragstellers die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht wäre, ist nicht ersichtlich. Die Geschäftsordnung des Antragsgegners regelt in § 3 die Wahl des Vorsitzenden und gibt hierfür die Anwendung von § 50 Abs. 2 und 5 GO NRW (einfache Mehrheit) vor. Vorschriften über die Abwahl des Vorsitzenden enthalten weder die Geschäftsordnung noch andere Regelwerke. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Abwahl ausgeschlossen sein soll. Vielmehr gilt § 3 der Geschäftsordnung für diesen Fall entsprechend. Die vom Antragsteller befürwortete entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 4 GO NRW (Abberufung des stellvertretenden Bürgermeisters: 2/3 Mehrheit) wird der Interessenlage nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden. Die in der Beschwerdebegründung angedeutete Möglichkeit der Existenz einer ministeriellen Genehmigung des Integrationsrates gemäß § 129 GO NRW unter Vorgabe von Regelungen für die Abwahl des Vorsitzenden beruht auf bloßen Spekulationen und bietet deshalb – zumal im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - keinen Ansatz für eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung durch den Senat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.