Beschwerde gegen Einstellung der Vollstreckung von Erschließungsbeiträgen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Einstellung der Vollstreckung aus unanfechtbaren Erschließungsbeitragsbescheiden mit der Behauptung, ein Vergleichsvertrag habe die Bescheide erledigt. Der Senat wies die Beschwerde ab, weil kein Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs gelang. Der Vertrag regelt nach zutreffender Auslegung nur Höhe und Fälligkeit, nicht den Wegfall der Bescheide. Ein Hauptsacherechtsschutz wäre mittels Verpflichtungs- oder Feststellungsklage zu verfolgen.
Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung gegen Erschließungsbeiträge wird abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreben; die Heranziehung zivilprozessualer Vollstreckungsvorschriften kommt nur in Betracht, wenn Hauptsacherechtsschutz durch eine Vollstreckungsgegenklage erreichbar ist.
Eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ist ein Vergleichsvertrag inhaltsmäßig lediglich auf die Regelung der Höhe und der Fälligkeit von Forderungen gerichtet, hebt er bestehende Verwaltungsbescheide nicht auf und beseitigt nicht den Rechtsgrund der Verwaltungsforderung.
Für die Auslegung eines Vergleichsvertrags sind auch vorherige vertragliche oder prozessuale Erklärungen der Parteien zu berücksichtigen; widersprüchliches Vorbringen der Antragstellerseite kann Zweifel an einer die Bescheide ersetzenden Wirkung des Vertrags begründen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.002,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat ist gemäß §§ 146 Abs. 4 Satz 5, 148 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Abhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Der Antragsteller kann – wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten nur im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erlangen. Eine einstweilige Anordnung nach der vom Antragsteller benannten Vorschrift des § 769 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO kommt dann in Betracht, wenn Hauptsacherechtsschutz im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO zu erreichen ist. Die Vollstreckungsgegenklage gegen unanfechtbare Verwaltungsakte ist aber ausgeschlossen, wenn Klagen nach §§ 42 oder 43 VwGO möglich sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1967 – VII C 69.65 , BVerwGE 27, 141; HessVGH, Beschluss vom 4. Mai 1988 – 4 TH 3493/86 , NVwZ-RR 1989, 507; OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2003 – 7 B 276/03 , juris.
Vorliegend könnte sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung aus bestandskräftigen Verwaltungsakten entweder mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) wenden oder jedenfalls seine Behauptung, die beiden Erschließungsbeitragsbescheide des Antragsgegners vom 24. September 2007 seien durch Abschluss des "Vergleichsvertrags" vom 5./15. Mai 2008 "erledigt" und bildeten keinen Rechtsgrund mehr, die festgesetzten Erschließungsbeiträge zu fordern, in der Hauptsache im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geltend machen.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), ergeben nicht, dass eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung zu erlassen ist. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Verwaltungsgericht hat den "Vergleichsvertrag" – seine Wirksamkeit unterstellend – zutreffend dahin ausgelegt, dass dieser sich nur auf die Höhe der zu zahlenden Erschließungsbeiträge (und die Fälligkeit) bezieht, die Erschließungsbeitragsbescheide im Übrigen aber bestehen lässt, also nicht etwa ersetzt. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab und nimmt nach Maßgabe der nachfolgenden Darlegungen Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Mit Blick auf das den erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholendende Beschwerdevorbringen ist anzumerken, dass die vertragliche Regelung "zur Beendigung" des Erschließungsbeitragsverfahrens über den Fortbestand der Erschließungsbeitragsbescheide als Rechtsgrund der Forderung rein gar nichts aussagt. Ferner ergibt sich aus der vom Antragsgegner vor dem Verwaltungsgericht Münster erhobenen Klage 3 K 1349/09, mit der er auf Zahlung aus dem "Vergleichsvertrag" geklagt hatte, unabhängig von der Frage, welche Bedeutung Erklärungen oder Handlungen einer Vertragspartei nach Vertragsschluss für die Auslegung des Vertragsinhalts zukommen kann nichts Durchgreifendes für die Auslegung des Vertrages. Denn insoweit hat der Antragsgegner lediglich den (unzutreffenden) Rechtsstandpunkt des Antragstellers übernommen, nachdem er zuvor, worauf der Antragsteller selbst in seiner Antragsschrift vom 9. Dezember 2009 hinweist, die Vollstreckung aus den beiden Erschließungsbeitragsbescheiden betrieben hat.
Im Übrigen steht der von dem Antragsteller zu erwecken versuchte Eindruck, er habe als juristischer Laie angenommen, durch die vertragliche Vereinbarung zugleich die Erschließungsbeitragsbescheide in dem Sinne zu "erledigen", dass sich die Erschließungsbeitragsforderung des Antragsgegners nunmehr ausschließlich aus dem Vertrag ergebe, in krassem Widerspruch zu dem Umstand, dass er selbst mit Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt E. aus X. , vom 14. April 2008 (VG Münster 3 K 2377/09, Beiakte Heft 1, Bl. 63) den Vorschlag unterbreitet hat, "die Beitragsforderung" zu kürzen und sich zur Rücknahme der gegen die Erschließungsbeitragsbescheide erhobenen Widersprüche zu verpflichten. Der Umstand, dass der Antragsteller nach anwaltlicher Beratung selbst vorgeschlagen hat, die Erschließungsbeitragsbescheide durch Rücknahme des Widerspruchs bestandskräftig werden zu lassen, belegt eindeutig, dass sich die vertragliche Regelung nur auf die Höhe des insgesamt zu zahlenden Betrages (und seine Fälligkeit) bezieht, den Bestand der Erschließungsbeitragsbescheide hingegen unberührt lassen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).