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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1837/98·31.08.1998

Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWirtschaftsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Ziel einstweiligen Rechtsschutzes (Stundung/Erlaß einer Beitragsschuld). Das Oberverwaltungsgericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung und lehnt den Zulassungsantrag ab. Ein glaubhaft gemachter Erlaßanspruch ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die bloße Behauptung von Erlassen gegenüber Dritten genügt nicht ohne Darlegungen zur Verwaltungspraxis und sachlichen Vergleichbarkeit.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die VG-Entscheidung als unbegründet abgewiesen, Kostenentscheidung zuungunsten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegt nur vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerde inhaltlich Erfolg haben würde.

2

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Sicherung oder Regelung eines Anspruchs auf Erlaß oder Stundung ist glaubhaft zu machen, dass bereits im Verfahrensstadium das Bestehen des materiellen Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist.

3

Die bloße Angabe, Dritten sei in einem früheren Zeitraum ein Erlaß gewährt worden, begründet ohne Darlegungen zur Praxis der Behörde und zur sachlichen Vergleichbarkeit der Fälle nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines eigenen Erlaßanspruchs.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die unterliegende Partei; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 914/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.475,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist abzulehnen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Beschwerde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren erfolgreich wäre.

3

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß ein durch die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Stundung zu sichernder oder sonst zu regelnder Anordnungsanspruch auf Erlaß der festgesetzten Beitragsschuld nicht glaubhaft gemacht ist. Dazu wäre erforderlich, daß bereits im jetzigen Verfahrensstadium das Bestehen eines Erlaßanspruchs, der sich nach dem Vortrag der Antragstellerin allenfalls aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Wirtschaftsförderung ergeben könnte, überwiegend wahrscheinlich wäre.

4

Dazu wäre die Kenntnis der Wirtschaftsförderungspraxis des Antragsgegners zu verschiedenen Zeiten sowie die sachliche Vergleichbarkeit des Falles der Antragstellerin mit den von ihr benannten Vergleichsfällen erforderlich. Aus der von der Antragstellerin vorgebrachten bloßen Tatsache eines Erlasses gegenüber zwei Konkurrenzfirmen, selbst wenn dies 1997 der Fall gewesen ist, läßt sich jedenfalls die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines gleichen Anspruchs der Antragstellerin nicht ableiten.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

6

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.