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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 17/02·08.01.2002

Beschwerdeverwerfung mangels Zulassung nach §146 VwGO a.F.

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die das OVG NRW als unzulässig verworfen hat. Die Beschwerde war nicht gemäß § 146 Abs. 4 VwGO a.F. zugelassen. Eine Umdeutung in einen Zulassungsantrag kam wegen des Anwaltszwangs (§ 67 VwGO) und fehlender Anhaltspunkte in den Fristschriftsätzen nicht in Betracht. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen; Kosten der Antragstellerin auferlegt und Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die nach § 146 Abs. 4 VwGO a.F. erforderliche Zulassung nicht vorliegt.

2

Die Umdeutung einer vom Prozessbevollmächtigten erklärten Rechtsmittelerklärung in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nur in engen Grenzen möglich und scheidet aus, wenn die binnen der Frist eingegangenen Schriftsätze keinen Anhalt für eine entsprechende Absicht bieten.

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Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, wenn nicht die in § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. geforderte Darlegung der Zulassungsgründe erfolgt.

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Die Kostenentscheidung des Gerichts richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 194 Abs. 2 VwGO§ 67 VwGO§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 668/01

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.796,97 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (VwGO a.F., anwendbar gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) zugelassen worden ist. Eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich. Der Anwaltszwang gemäß § 67 VwGO setzt der Zulässigkeit einer Umdeutung enge Grenzen. Jedenfalls dann, wenn die binnen der Antragsfrist zugegangenen Schriftsätze keinen Anhalt für eine Absicht des Prozessbevollmächtigten bieten, entgegen der Rechtsmittelerklärung nicht Beschwerde einzulegen, sondern die Zulassung der Beschwerde zu beantragen, besteht bei einer von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem abgegebenen Rechtsmittelerklärung kein Raum für eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 1998 - 15 A 2721/98 -, S. 2 des amtl. Umdrucks m.w.N.

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Im Übrigen wäre auch ein im Wege der Umdeutung gewonnener Antrag auf Zulassung der Beschwerde unzulässig, da entgegen § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. keine Gründe dargelegt sind, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.