Beratendes Ausschussmitglied (§ 58 GO NRW): keine Pflicht anderer Ratsmitglieder zur Ja-Stimme
KI-Zusammenfassung
Ein Ratsmitglied begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Einberufung einer Ratssitzung bzw. Verlegung eines Ausschusstermins, um seine Bestellung als beratendes Mitglied des Sozialausschusses zu erreichen und zuvor ein „Verständigungsverfahren“ durchzuführen. Das OVG NRW wies die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurück, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW begründe keinen Anspruch auf aktive Ja-Stimmen anderer Ratsmitglieder; deren Mitwirkung könne auch durch Enthaltung erfolgen. Das benannte Ratsmitglied müsse zur Durchsetzung seines Organrechts grundsätzlich selbst positiv stimmen; ein Verständigungsverfahren sei nicht vorgesehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch eines Ratsmitglieds auf Bestellung als beratendes Ausschussmitglied nach § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW begründet keine Pflicht der übrigen Ratsmitglieder, aktiv für die benannte Person zu stimmen.
Die Mitwirkung der übrigen Ratsmitglieder an der Bestellung nach § 58 Abs. 1 Satz 8 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW kann durch Stimmabgabe oder durch Stimmenthaltung erfolgen.
Zur Wahrnehmung des Organrechts aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW obliegt dem benannten Ratsmitglied regelmäßig die positive Stimmabgabe für die eigene Bestellung, wenn andernfalls die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird.
Ein der Bestellung vorgelagertes „Verständigungsverfahren“ ist für die Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied nach der Gemeindeordnung NRW nicht vorgesehen und kann nicht verlangt werden.
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs voraus; fehlt es daran, bleibt eine Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung erfolglos.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 107/26
Leitsatz
Der Anspruch des Einzelratsmitglieds auf Bestellung zum beratenden Ausschuss-mitglied nach § 58 Abs. 1 Satz 11 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 8, § 50 Abs. 2 GO NRW in jeweils entsprechender Anwendung begründet keine Pflicht der übrigen Ratsmitglieder, aktiv für die benannte Person zu stimmen.
Die übrigen Ratsmitglieder sind gehalten, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 8 i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW an der Bestellung mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann durch aktive Wahl oder durch Stimmenthaltung erfolgen.
Will das als beratendes Ausschussmitglied benannte Ratsmitglied von seinem Organrecht nach § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW Gebrauch machen, obliegt ihm die positive Stimmabgabe.
Der Bestellung muss kein „Verständigungsverfahren“ vorangehen. Ein solches ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Verwaltungsgericht hat den vom - anwaltlich vertreten - Antragsteller gestellten Hauptantrag,
„Der Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verpflichtet, noch rechtzeitig vor dem Zusammentreten des Sozialausschusses am 11.02.2026 eine außerordentliche Ratssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Wahl des Stadtverordneten T. U. als beratendes Mitglied in den Sozialausschuss“ einzuberufen und durchzuführen, wobei vor der Abstimmung zur Bestellung des Antragstellers in den Sozialausschuss ein Verständigungsverfahren durchzuführen ist, das auf die konsensuale Bestellung des Antragstellers in den Sozialausschuss gerichtet ist.“,
abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Mit der Beschwerde stellt der Antragsteller den Hauptantrag,
„[ihm] einstweiligen Rechtsschutzes zu gewähren und den Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 € zu verpflichten, noch rechtzeitig vor dem Zusammentreten des Sozialausschusses am 18.02.2026 im Rahmen einer außerordentlich einzuberufenden Ratssitzung oder nach Verschiebung des ersten Zusammentretens des Sozialausschusses auf ein Datum nach der nächsten Ratssitzung in der nächsten Ratssitzung den Tagesordnungspunkt „Wahl des Stadtverordneten T. U. als beratendes Mitglied in den Sozialausschuss“ auf die Tagesordnung zu nehmen und durchzuführen, wobei vor der Abstimmung zur Bestellung des Antragstellers in den Sozialausschuss ein Verständigungsverfahren durchzuführen ist, welche[s] auf die konsensuale Bestellung des Antragstellers in den Sozialausschuss gerichtet ist“.
Dieser Antrag ist ebenfalls unbegründet. Einen entsprechenden Anordnungsanspruch hat der Antragsteller auch mit der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdevorbringen führt - unabhängig davon, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist - zu keiner von der des Verwaltungsgerichts abweichenden rechtlichen Bewertung.
a) Fehl geht insbesondere die Rüge des Antragsstellers, das Verwaltungsgericht habe - dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zuwider - sein erkennbar eigentliches Rechtsschutzziel gerichtet auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens für die Bestellung als beratendes Ausschussmitglied nach § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW verkannt, und „rein formalistisch auf Grundlage des § 47 GO NRW geprüft, ob er einen Anspruch auf Einberufung einer Ratssitzung mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt“ habe. Genau auf einen solchen Anspruch ist der mit der Beschwerde weiterverfolgte Hauptantrag gerichtet. Alternativ in Betracht kommender Maßnahmen des Antragsgegners zu erwägen, die dem Antragsteller zu seinem Rechtsschutzziel verhelfen könnten, bestand im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags keine Veranlassung.
b) Dass der Antragsteller einen Anspruch auf Einberufung einer außerordentlichen Ratssitzung mit dem begehrten Tagesordnungspunkt noch vor der für den 18. Februar 2026, 17:00 Uhr, anberaumten Sitzung des Sozialausschusses haben könnte, zeigt er auch mit der Beschwerde nicht auf. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Geschäftslage des Rates eine solche Sitzung nicht erfordere (§ 47 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GO NRW) und der Antragsteller ihre Einberufung auch nicht nach § 47 Abs. 1 Satz 3 GO NRW durchsetzen könnte, setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander.
Seine Ausführungen, die er auf den vom Verwaltungsgericht nicht geprüften Anordnungsgrund bezieht, für seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz komme es nicht darauf an, welche Gegenstände in der Ausschusssitzung behandelt werden sollten, sondern darauf, dass er überhaupt die Möglichkeit erhalte, sein organschaftliches Recht auszuüben, führen im Ergebnis zu keiner von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung. Selbst unterstellt, eine bereits eingetretene oder drohende Verletzung eines organschaftlichen Rechts vermittelte einem einzelnen Ratsmitglied - wie dem Antragsteller - einen Anspruch auf Einberufung einer außerordentlichen Ratssitzung mit einem Tagesordnungspunkt, unter dem das Plenum der Verletzung abhelfen könnte, wäre ein solcher Anspruch hier nicht dargetan. Denn jedenfalls bisher und damit auch bezogen auf die für den 18. Februar 2026 angesetzte Ausschusssitzung ist eine Verletzung des subjektiven Organrechts des Antragstellers aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW nicht zu besorgen.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW hat ein Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. § 58 Abs. 1 Sätze 8 bis 10 gelten entsprechend (§ 58 Abs. 1 Satz 12 GO NRW). Nach § 58 Abs. 1 Satz 8 GO NRW wird das Ratsmitglied vom Rat zum beratenden Ausschussmitglied bestellt. Der Rat ist verpflichtet, die Bestellung vorzunehmen. Sie erfolgt durch Mehrheitsbeschluss entsprechend § 50 Abs. 2 GO NRW,
vgl. von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Stand: September 2025, § 58 Rn. 24 und 21; Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht, Stand: 15. Januar 2026, § 58 Rn. 31 und 28.
Bestellt ist das Ratsmitglied danach, wenn es mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, zu denen auch die Nein-Stimmen, nicht aber die Enthaltungen zählen (§ 50 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 5 GO NRW).
Vgl. Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht, Stand: 15. Januar 2026, § 50 Rn. 18.
Dabei erfolgt keine freie Wahl, wie § 50 Abs. 2 GO NRW sie in unmittelbarer Anwendung vorsieht.
Vgl. zur Wahl: OVG NRW, Urteil vom 11. November 2024 - 15 A 1404/23 -, juris Rn. 72 ff.
Der Anspruch des Einzelratsmitglieds auf Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied nach § 58 Abs. 1 Satz 11 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 8, § 50 Abs. 2 GO NRW in jeweils entsprechender Anwendung begründet aber keine Pflicht der übrigen Ratsmitglieder, aktiv für die als beratendes Ausschussmitglied benannte Person zu stimmen. Sie sind lediglich gehalten, bei der Beschlussfassung entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 8 i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW an der Bestellung mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann durch aktive Wahl oder durch Stimmenthaltung erfolgen. Selbst bei Enthaltung aller übrigen Ratsmitglieder ist die Bestellung gesichert, denn in diesem Fall erreicht das benannte Ratsmitglied die Mehrheit der gültigen Stimmen allein durch seine eigene positive Stimmabgabe. Will es von seinem Organrecht nach § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW Gebrauch machen, obliegt ihm diese positive Stimmabgabe.
Dies zugrunde gelegt, ist das Organrecht des Antragstellers auf Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW (bisher) nicht verletzt.
Die übrigen Ratsmitglieder haben das ihrerseits Erforderliche getan, damit der Antragsteller durch den Rat zum beratenden Ausschussmitglied bestellt werden konnte. Sie haben an der Bestellung des Antragstellers sowohl in der Sitzung am 12. November 2025 als auch in der Sitzung am 17. Dezember 2025 in zulässiger Weise mitgewirkt, indem sie sich ihrer Stimme enthalten haben. Von einem „Verweigerungsverhalten“ der übrigen Ratsmitglieder kann entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Rede sein. Auch für eine treuwidrige Absprache der übrigen Ratsmitglieder oder eine den Antragsteller persönlich herabsetzende Vorgehensweise bestehen, anders als er annimmt, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, durch eine Mehrheit von Ja-Stimmen der übrigen Ratsmitglieder bestellt zu werden. Ein berechtigtes Interesse daran, keine „Selbstwahl“ vorzunehmen, weil diese, wie der Antragsteller meint „anrüchig“ erscheine, besteht nicht. Vielmehr hat er mit seiner Enthaltung von der ihm eröffneten Möglichkeit, sein Organrecht aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW vor der ersten Sitzung des Sozialausschusses am 18. Februar 2026 durchzusetzen, keinen Gebrauch gemacht und damit - jedenfalls in der Ratssitzung am 17. Dezember 2025 - seine im eigenen Organinteresse bestehende Obliegenheit verletzt. Nicht überzeugend ist sein Vorbringen, hätte zuvor ein Austausch stattgefunden und wäre er über die „Vereinbarung“ der übrigen Ratsmitglieder informiert worden, hätte er seine Bedenken bezüglich der Anrüchigkeit einer Selbstwahl zurückgestellt, um der Gefahr eines Rechtsverlusts zu begegnen; nachdem er aber zu Protokoll gegeben habe, dass er sich enthalten werde, damit aber nicht auf seinen organschaftlichen Anspruch auf Bestellung zum beratenden Mitglied des Sozialausschusses verzichte, habe er darauf vertraut, seine Bestellung durch den Rat werde nun - ohne sein eigenes Zutun - anspruchsgemäß erfolgen. Für das damit geltend gemachte schutzwürdige Vertrauen in eine aktive Wahl durch die übrigen Ratsmitglieder fehlt jegliche Grundlage. Jedenfalls nach dem Verlauf der Sitzung vom 12. November 2025 war für den Antragsteller spätestens in der nachfolgenden Sitzung am 17. Dezember 2025 erkennbar, dass es für seine Bestellung möglicherweise seiner eigenen Stimme bedürfe. Der Antragsgegner hatte ihn darauf zudem mit der Beschlussvorlage 33/12 vom 24. November 2025 hingewiesen. Dort wird ausgeführt, der Bürgermeister gebe dem Rat Gelegenheit, die Bestellung des Antragstellers dem geltenden Recht und der Empfehlung entsprechend zu beschließen, wobei er besonders den Antragsteller „in der Pflicht“ sehe, der sich als beratendes Mitglied für den Sozialausschuss ausdrücklich benannt habe. Ebenfalls auf eine ggf. erforderliche Stimmabgabe für seine eigene Person wurde der Antragsteller in der Email des Referatsleiters des Bürgermeisters vom 27. November 2025 hingewiesen.
c) Ist mit Blick auf die dem Antragsteller vorzuhaltende Obliegenheitsverletzung (bisher) keine Verletzung seines Organrechts aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW zu besorgen, hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die mit der Beschwerde beanspruchte Verpflichtung des Antragsgegners zur Verlegung der nunmehr für den 18. Februar 2026 anberaumten ersten Sitzung des Sozialausschusses auf einen Termin nach der nächsten regulären Ratssitzung, um die Bestellung des Antragstellers zum beratenden Mitglied auf diese Weise noch vor der Ausschusssitzung zu ermöglichen.
Dies gilt zumal der Antragsteller auch für die am 25. Februar 2026 stattfindende Ratssitzung nicht erklärt hat, dass er der im Interesse seines Organrechts bestehenden Obliegenheit, selbst für seine Bestellung zu stimmen, ohne vorherige Durchführung eines „Verständigungsverfahrens“ nachkommen will. Läge eine solche Erklärung vor, dürfte eine Verpflichtung des Antragsgegners, den Punkt „Bestellung des Ratsmitglieds T. U. als beratendes Mitglied des Sozialausschusses“ in die Tagesordnung für die Ratssitzung am 25. Februar 2026 aufzunehmen, ernstlich in Betracht kommen.
Ein entsprechender Anspruch folgte für den Antragsteller, der weder einer Fraktion angehört noch ein Fünftel der Ratsmitglieder darstellt, nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Das dem Antragsgegner bei der Festsetzung der Tagesordnung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zustehende Ermessen dürfte aber aufgrund des aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW folgenden Organrechts des Antragstellers entsprechend reduziert sein, wenn er hinreichend deutlich seine Bereitschaft bekundet, der bestehenden Obliegenheit nachzukommen, selbst für seine Bestellung zu stimmen. In diesem Fall dürfte das Organrecht des Antragstellers aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW für eine erneute Befassung des Rates mit seiner Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied streiten. Zwar hat der Antragsteller seine ihn zur Durchsetzung seines Organrechts aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW treffende Mitwirkungsobliegenheit in den Ratssitzungen vom 25. November und 17. Dezember 2025 verletzt. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Antragsgegners, durch diese Obliegenheitsverletzung habe der Antragsteller sein Recht auf Bestellung als beratendes Mitglied eines Ausschusses für die Dauer seiner Amtszeit verwirkt. Diese Auffassung hat im Übrigen wohl auch die Aufsichtsbehörde nicht vertreten, auf deren dem Antragsteller mit Email vom 16. Januar 2026 übermittelte Einschätzung der Antragsgegner sich beruft. In dieser Email wird lediglich ausgeführt, in Bezug auf die Ratssitzung vom 17. Dezember 2025 sei ein Einschreiten der Kommunalaufsicht nicht geboten, weil der Antragsteller sich mit seiner Enthaltung treuwidrig verhalten, „quasi konkludent auf sein Recht aus § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW verzichtet“ und so sein kommunalaufsichtsrechtliches Rechtsschutzinteresse verwirkt habe. Von einem dauerhaft wirksamen Verzicht oder einer Verwirkung des Organrechts ist nicht die Rede. Andere Gründe, die gegen eine Aufnahme des Tagesordnungspunktes sprechen, sind weder noch vom Antragsgegner mitgeteilt worden noch sonst ersichtlich.
An der hinreichenden Bekundung des Antragstellers, seiner Mitwirkungsobliegenheit nachzukommen, fehlt es aber (bisher). Sie kommt weder in der vorgelegten Email des Antragstellers vom 6. Februar 2026 noch in seinem Vorbringen im Übrigen hinreichend zum Ausdruck. In dieser Email hat der Antragsteller den Antragsgegner gebeten, den Rat in der Sitzung am 25. Februar 2026 erneut mit seiner Bestellung zu befassen. Er sei - anders als noch bei seinem Antrag vom 19. Januar 2026 für die Ratssitzung am 21. Januar 2026 - nunmehr bereit, sich selbst zu wählen, um seine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung als beratendes Ausschussmitglied zeitnah zu ermöglichen, allerdings nur im Rahmen eines im Vorfeld der Ratssitzung durchzuführenden, ihn einschließenden Verständigungsverfahrens und nach entsprechender Erklärung in der Ratssitzung. Auf die Durchführung eines - wie auch immer ausgestalteten - Verständigungsverfahrens hat der Antragsteller aber keinen Anspruch. Ein solches Verfahren ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Macht er seine Mitwirkung an seiner Bestellung nach § 58 Abs. 1 Satz 11 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 8 und § 50 Abs. 2 GO NRW jeweils entsprechend gleichwohl von der Durchführung eines Verständigungsverfahrens abhängig, kommt er der ihn zur Durchsetzung seines Organrechts treffenden Obliegenheit nicht nach.
2. Aus dem gleichen Grund ist auch der weiterverfolgte Hilfsantrag,
„den Antragsgegner zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen zur Einräumung des Anspruchs des Antragstellers aus § 58 Abs 1 Satz 11 GO NRW auf Bestellung in den Sozialausschuss zu ergreifen“,
unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nrn. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wegen der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden Halbierung des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags ab.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).