Zulassungsantrag gegen Straßenbeitragsbescheid abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beitragsbescheid wegen Straßenbaumaßnahmen. Das OVG stellte fest, dass weder Abweichungen von Entscheidungen desselben Gerichts noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vorliegen. Verfahrensrechtliche Einwände, die der Hauptsache vorbehalten sind, rechtfertigen keine Zulassung. Neue Einwendungen nach Ablauf der Darlegungsfrist bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Zulassungsantrag gegen den Beitragsbescheid als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung einer Beschwerde wegen Abweichung von Entscheidungen desselben Gerichts ist erforderlich, dass die angegriffene Entscheidung tatsächlich in relevanter Weise von einer früheren Entscheidung des beschließenden Gerichts abweicht.
Das bloße Anführen einer früheren Entscheidung desselben Gerichts begründet nicht ohne weiteres einen Zulassungsgrund; der frühere Beschluss ist inhaltlich vergleichend zu würdigen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen Zulassung nur, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antrag im Beschwerdeverfahren Erfolg hätte; bloße oder rein schwierige Rechtsfragen, die der Hauptsache vorbehalten sind, genügen nicht.
Neue Einwendungen, die nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO vorgebracht werden, sind im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG zu bestimmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2053/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.912,14 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund einer Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Der vom Antragsteller genannten Entscheidung
OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1998 - 15 A 2989/95 -, KStZ 1998, 190,
kann weder entnommen werden, daß Außenbereichsgrundstücke nur dann beitragspflichtig sein können, wenn sie mit Wohnhäusern bebaut sind, noch daß eine Heranziehung nach den Verteilungsmaßstäben, die auch für Grundstücke mit Wohnbebauung gelten, für landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen immer unzulässig ist. Die genannte Entscheidung besagt lediglich aufgrund eines Vorteilsvergleichs zwischen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ohne Wohnbebauung einerseits und landwirtschaftlichen Hofstellen andererseits, daß letzteren durch eine Verbesserung der Straße trotz ihrer Lage im Außenbereich im wesentlichen dieselben gesicherten wirtschaftlichen Vorteile zugute kommen wie Wohnbaugrundstücken im Innenbereich.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß aus den vom Antragsteller vorgebrachten Gründen der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren Erfolg hätte. Zwar mag es hinsichtlich der nicht überplanten Fläche des herangezogenen Grundstücks zweifelhaft sein, ob die Beitragssatzung als beitragspflichtige Außenbereichsgrundstücke auch erwerbsgärtnerisch genutzte, mit Gewächshäusern bebaute Grundstücke erfaßt, ob sie dafür die Anwendung des Beitragsmaßstabes, der auch für mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke gilt, anordnet, ob eine beitragsrechtlich relevante Überschreitung der Tiefenbegrenzung auch bei deren Überbauung mit Gewächshäusern vorliegen soll und ob - solche Satzungsregelungen unterstellt - dies vor § 8 KAG NRW Bestand haben kann. Dies hängt zum einen von der Auslegung der Beitragssatzung ab, nämlich der Begriffe "bauliche Nutzbarkeit" in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung über Beiträge für straßenbauliche Maßnahmen vom 5. Juli 1983 in der Fassung der Satzung vom 18. April 1995 (SBS) und "vorhandene Bebauung" in § 4 Abs. 4 Nr. 3 SBS sowie der Reichweite des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 Nr. 3 SBS, zum anderen von der Beschränkung des satzungsgeberischen Ermessens durch § 8 KAG NRW. Dennoch würden diese zweifelhaften Punkte dem Antrag des Antragstellers in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht zum Erfolg verhelfen. Ihnen würde in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren, in dem schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären sind, nicht nachgegangen werden, sondern sie blieben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Deshalb könnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog festgestellt werden, so daß es beim regelmäßigen Wegfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbliebe.
Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1999 aufgrund der Antragserwiderung des Antragsgegners Zweifel an der Richtigkeit der veranlagten Fläche bekundet, kann dieser Gesichtspunkt im Zulassungsverfahren nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.