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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 16/13·29.01.2013

Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Erschließungsbeitragsbescheide

Öffentliches RechtBaurechtKommunalabgabenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen mehrere Erschließungsbeitragsbescheide. Zentrale Frage ist, ob das Grundstück im Sinne des §131 Abs.1 Satz1 BauGB von der Erschließungsanlage tatsächlich erschlossen ist. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung an, da Karten- und Fotomaterial ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide begründen (steile Böschung auf städtischem Grund verhindert Zuwegung). Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Erschließungsbeitragsbescheide wird stattgegeben; aufschiebende Wirkung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung voraus; das Obsiegen im Hauptsacheverfahren muss wahrscheinlicher sein als das Unterliegen.

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Erschließungsbeiträge nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzen voraus, dass das Grundstück tatsächlich und rechtlich von der bezeichneten Erschließungsanlage erschlossen ist.

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Ist zwischen Fahrbahn/Gehweg und dem Grundstück ein städtisches Grundstück mit einer steilen Böschung gelegen, die ein Betreten und die Anlage einer Zuwegung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verhindert, spricht dies gegen eine Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

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Im vorläufigen Rechtsschutz können Karten- und Fotodokumente zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse herangezogen werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1335/12

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage 9 K 4562/12 gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 13. September 2012 betreffend das Grundstück Gemarkung T.        , Flur 17, Flurstück 770 (B.   c.    I.        17 in T.        ) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 3.621,28 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat – unabhängig vom heute bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller - Erfolg.

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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4562/12 ist anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Das Obsiegen der Antragsteller im Klageverfahren ist wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen.

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Die angefochtenen Bescheide sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil das Grundstück der Antragsteller nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB von der hier in Rede stehenden Erschließungsanlage N.------straße erschlossen ist. Gemäß dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial – vgl. u.a. Ausbau N.------straße Lageplan 1 (Beiakte Heft 1, Blatt 261) oder Geodaten-Auszug (Beiakte Heft 2, Blatt 4) – befindet sich zwischen dem Flurstück 770 und der Fahrbahn nebst Gehweg eine steile Böschung auf dem städtischen Grundstück, die einem Betreten des Grundstücks von der N.------straße aus in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegensteht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller berechtigt wären, die nicht in ihrem Eigentum stehende Böschung zu betreten und eine Zuwegung zu ihrem Grundstück anzulegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie berücksichtigt ergänzend zu der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, dass die Antragsteller zu 1. ausweislich der Klageschrift vom 8. Oktober 2012 gegen zwei unterschiedliche Heranziehungsbescheide Klage erhoben haben: „die Heranziehungsbescheide [...] mit den Kassenzeichen               “. Unschädlich ist, dass der letztgenannte Bescheid der Klage nicht in Kopie beigefügt war (vgl. aber Beiakte Heft 2, Blatt 61 bzw. 64). Dass auch dieser Bescheid Klagegegenstand ist, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der unter dem 18. Oktober 2012 abgefassten Klagebegründung. Denn der mit dem Bescheid mit dem Kassenzeichen            geforderte Beitrag in Höhe von 1.419,54 Euro ist in der dort genannten Summe von 14.485,10 Euro, die sich aus den Beiträgen aller angefochtenen Bescheide ergibt, enthalten. Hiervon wird für die Streitwertfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich ein Viertel angesetzt. Die Befugnis zur entsprechenden Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).