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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1575/21·10.03.2022

BAföG-Auslandsstudium: Einstweilige Anordnung mangels Anordnungsgrund abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren eine einstweilige Anordnung auf vorläufige BAföG-Leistungen für ein Auslandsstudium. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil es an einem Anordnungsgrund für eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache fehlte. Angesichts bereits verfügbarer Mittel, insbesondere in Anspruch genommener (Bildungs‑)Kredite und weiterer Zahlungen, sei eine Gefährdung der Ausbildung bzw. existenzielle Notlage nicht glaubhaft gemacht. Ob das Programm eine „einheitliche Ausbildung“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellt, blieb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufiger BAföG-Leistungen mangels Anordnungsgrund zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

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Zielt die begehrte einstweilige Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind erhöhte Anforderungen zu stellen: Es bedarf eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Bestehen des Anspruchs und drohender schwerer, unzumutbarer, später nicht wiedergutzumachender Nachteile.

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Ein Anordnungsgrund für vorläufige Ausbildungsförderung liegt regelmäßig erst vor, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ohne die vorläufige Leistung die Finanzierung der Ausbildung nicht möglich ist und deren Fortführung gefährdet wird.

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Für die Beurteilung des Anordnungsgrundes sind dem Auszubildenden tatsächlich zur Verfügung stehende Mittel, einschließlich bereits in Anspruch genommener Kreditmittel, zu berücksichtigen.

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Auch Vermögenswerte, die im materiellen BAföG-Recht als Schonvermögen anrechnungsfrei sein können, können im Eilverfahren bei der Prüfung des Anordnungsgrundes herangezogen werden, wenn sie zur Abwendung erheblicher Nachteile eingesetzt werden können.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG§ 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG§ 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 2012/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

2

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere mangelt es ihr nicht an einer hinreichenden Begründung. Neben der Formulierung eines konkreten Antrags verlangt § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass in der Beschwerdebegründung die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Insoweit ist es erforderlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die sie in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2015 - 15 B 357/15 -, juris Rn. 4 f. m. w. N.

4

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung. Das Verwaltungsgericht hat allein tragend darauf abgestellt, dass eine einheitliche Ausbildung i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG schon deshalb nicht vorliege, weil die streitgegenständliche Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten absolviert werde, die verschiedenen Ausbildungsstättenarten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG zuzuordnen seien. Dem Bundesausbildungsförderungsgesetz liege eine ausbildungsabschnittsweise Betrachtung zugrunde und mit dem Wechsel der Ausbildungsstättenart ende gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG der jeweilige Ausbildungsabschnitt.

5

Mit der Beschwerde wird u. a. diese Annahme des Verwaltungsgerichts (noch) hinreichend substantiiert angegriffen, wenn die Antragstellerin ausführt, dass ein Wechsel der Ausbildungsstättenart der Annahme einer einheitlichen Ausbildung nicht entgegenstehe und dies mit einem systematischen Hinweis auf § 5 Abs. 4 BAföG begründet.

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2. Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ein Gericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Erbringung von Leistungen der Ausbildungsförderung erlassen, soweit sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Wenn die Maßnahme - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, bestehen gesteigerte Voraussetzungen in der Form, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, juris Rn. 3.

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Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

9

Das Vorliegen eines solchen Anordnungsgrundes ist vorliegend zu verneinen. Ein Anordnungsgrund ist nämlich regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.

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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, juris Rn. 7.

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Die Antragstellerin hat aber nicht dargetan, dass das ihr zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen den ausbildungsförderungsrechtlich anzuerkennenden und auch bei der Nothilfe zugrunde zu legenden Bedarf nicht deckt.

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Der Grundbedarf der Antragstellerin beträgt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG 427,- Euro, für die Unterkunft kommen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG 325,- Euro hinzu. Ein Auslandzuschlag zum Kaufkraftausgleich gemäß § 13 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 1 und § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV fällt für das Vereinigte Königreich in Höhe von 38,- Euro (entspricht 5 %) an. Hinzu kommen Zuschläge für den gesamten, etwa zehnmonatigen Bewilligungszeitraum für die anfallenden Studiengebühren in Höhe von max. 4.600 Euro (monatlich 460,- Euro, § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV), für die Reisekosten in Höhe von 500,- Euro (monatlich 50,- Euro, § 4 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV) sowie für die Auslandskrankenversicherung in Höhe der tatsächlich nach den Angaben der Antragstellerin angefallenen Kosten in Höhe von 571,49 Euro (57,15 Euro monatlich, § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV). Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 1.357,15 Euro pro Monat bzw. in Höhe von 13.571,50 Euro für den gesamten zehnmonatigen Studienaufenthalt. Werden hierzu noch die nicht übernahmefähigen verbleibenden Studiengebühren in Höhe von 6.205,85 Euro (10.805,85 Euro - 4.600 Euro) addiert, die von der Antragstellerin aufgebracht werden müssen, ergibt dies eine Gesamtsumme 19.777,35 Euro.

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Der Antragstellerin stehen nach eigenen Angaben für den Ausbildungszeitraum Mittel in Höhe von mind. 25.100,- Euro zur Verfügung. Diese setzen sich zusammen aus einem Kredit der „Deutsche Bildung“ in Höhe von 15.000,- Euro, einem KfW-Bildungskredit mit einem Auszahlungsbetrag von einmalig 3.600,- Euro und weiteren 300,- Euro monatlich, Unterhaltszahlungen ihres Vaters in Höhe von monatlich 300,- Euro sowie ihrer Mutter in Höhe von jedenfalls 50,- Euro monatlich.

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Diese Mittel sind im Rahmen der Beurteilung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die bereits im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens in Anspruch genommenen Kredite. Dabei ist es unerheblich, ob die der Antragstellerin zugeflossenen Kreditbeträge als zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorhandenes Vermögen und damit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 8.200,- Euro anrechnungsfrei einzustufen sind. Dem Schonbetrag unterfallende Vermögenwerte sind im Rahmen der Beurteilung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen; die Antragstellerin kann insoweit zu Abwendung erheblicher Nachteile darauf verwiesen werden, zunächst auch ihr Schonvermögen aufzubrauchen.

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Vgl. VG München, Beschluss vom 15. Juli 2002- M 15 E0 02.1980 -, juris Rn. 21.

16

Der Berücksichtigung der Kreditmittel steht nicht entgegen, dass diese notgedrungen wegen der Versagung von Leistungen nach dem BAföG zur Finanzierung des bereits seit September 2021 laufenden Auslandsstudiums in Anspruch genommen werden mussten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Kredite eine Zinsbelastung der Antragstellerin bewirken. Insofern spricht einiges dafür, dass ein Anordnungsgrund für die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem BAföG jedenfalls nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungskrediten versagt werden kann.

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Vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 19. März 2008 - 6 L 149/08 -, juris Rn. 11 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. April 2006 - AN 2 E 05.04154 -, juris Rn. 40; VG München, Beschluss vom 21. Mai 2002- M 15 E 02.1141 -, juris Rn. 33; vgl. zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines Überziehungskredits VG München, Beschluss vom 27. Oktober 2011- M 15 E 11.5112 -, juris Rn. 22.

18

In der hier vorliegenden Konstellation, in der die verzinslichen Kredite von der Antragstellerin bereits in Anspruch genommen worden sind und die entsprechenden Mittel tatsächlich zur Finanzierung der Ausbildung zur Verfügung stehen, kann indes vor dem Hintergrund, dass mit einer auch nur teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache lediglich dem Drohen schwerer und unzumutbarer, später nicht wieder gutzumachender Nachteile Rechnung getragen werden darf, von einer Gefährdung der Ausbildung oder gar einer existentiellen Notlage nicht ausgegangen werden.

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Vgl. zur Berücksichtigung eines von den Eltern gewährten Darlehens OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 12 B 1309/14 -, juris Rn. 9.

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Fehlt es mithin bereits am Anordnungsgrund, kann hier offen bleiben, ob der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche hohe Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, die Frage zu klären, ob es sich bei dem Programm „Bachelor plus (International Business Management)“ um eine einheitliche Ausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt. Problematisch dürfte dabei insbesondere sein, dass das Programm an zwei Ausbildungsstätten erfolgt, die unterschiedlichen Ausbildungsstättenarten zuzuordnen sind. Dies wirft neben der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der „einheitlichen Ausbildung“ auch Fragen im Hinblick auf die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG und damit nach dem Bezugspunkt dieser Prüfung auf.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris, Rn. 20 ff., insbes. Rn. 21, 24 f., anders wohl OVG NRW, Urteil vom 29. August 1990 - 16 A 2226/88 -, NVwZ-RR 1991, 306.

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Insofern dürfte klärungsbedürftig sein, ob es ausreichend ist, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte „mindestens“ gleichwertig sein muss.

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Eine Förderfähigkeit erscheint jedenfalls nicht von vornherein im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die Ausbildung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - aus zwei Ausbildungsabschnitten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG besteht. Denn die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG stellt nicht auf einen „einheitlichen Ausbildungsabschnitt“, sondern auf den Begriff der einheitlichen „Ausbildung“ ab. Ob der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit zu verstehen ist und auch mehrere Ausbildungsabschnitte umfassen kann, ist umstritten.

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Siehe einerseits Schepers, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, Loseblatt (Stand: 2019), § 5 Rn. 12; und andererseits Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 17; vgl. allgemein zum Begriff der Ausbildung BVerwG, Urteile vom 20. April 1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 32 (zum Begriff der „Ausbildung“ in § 15 Abs. 4 BAföG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung), sowie vom 22. Februar 1995 - 11 C 6.94 -, Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch Ziffer 7.1.1 BAföGVwV; vgl. zur Förderfähigkeit von konsekutiven Bachelor-/Masterstudiengängen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, die nach § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG ebenfalls mehrere Ausbildungsabschnitte umfassen, vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 50.

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Einem weiten Verständnis des Begriffs der „Ausbildung“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG dürfte insoweit nicht entgegenstehen, dass nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 15b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BAföG ein Förderungsanspruch grundsätzlich abschnittsweise zuerkannt werden soll. Eine abschnittsweise Bewilligung von Ausbildungsförderung hat lediglich die Verpflichtung zur Folge, dass nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts zu überprüfen ist, ob ein Anspruch auf Förderung auch für den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt oder die nachfolgende Ausbildung besteht.

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Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Band 2, Loseblatt (Stand: Juli 2019), § 15b Rn. 7.2.

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Aus diesem Regelungsanliegen lässt sich indes nicht ableiten, dass eine einheitliche Ausbildung nicht aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehen kann.

28

Der Förderfähigkeit scheitert nicht von vornherein daran, dass es sich bei der beteiligten inländischen Ausbildungsstätte nicht um eine Hochschule handelt. Förderfähige binationale Kooperationen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind nicht auf Hochschulen beschränkt. Die Norm verwendet vielmehr den umfassenderen Begriff der „Ausbildungsstätten“. Eine Einschränkung der Art der an der Kooperation beteiligten Ausbildungsstätten erfolgt lediglich durch § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG im Hinblick auf die ausländische Ausbildungsstätte, deren Besuch dem Besuch einer der dort aufgezählten Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG gleichwertig sein muss.

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Sog. institutionelle Gleichwertigkeit, siehe dazu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff.

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Bestandteil der Aufzählung sind explizit auch Berufsfachschulen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Daraus ergibt sich, dass nicht ausschließlich Kooperationen von Hochschulen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfasst sind. Dass in der Gesetzesbegründung zum Ausbildungsförderungsreformgesetz im Zusammenhang mit der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG in seiner aktuellen Fassung von „integrierten Studiengängen“ sowie „grenzüberschreitender Zusammenarbeit deutscher und ausländischer Hochschulen“ die Rede ist,

31

vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 32 und 50,

32

dürfte ausgehend davon dem Umstand geschuldet sein, dass dies der in der Praxis wohl mit Abstand häufigste Anwendungsfall ist. Im Übrigen werden dort auch die umfassenderen Termini „Bildungseinrichtungen“ und „Bildungsgänge“ verwendet.

33

Dem geltend gemachten Anspruch dürfte weiter nicht entgegenstehen, dass die Lehrveranstaltungen der deutschen Ausbildungsstätte nicht auf den Lehrangeboten der englischen Universität „aufbauen“, weil der Besuch der University of D.       ausschließlich in der Endphase der Ausbildung erfolgt. Müssten die Lehrveranstaltungen der beteiligten Ausbildungsstätten jeweils wechselseitig aufeinander „aufbauen“, bedürfte es zwingend mindestens eines zweimaligen Wechsels des Ausbildungsortes. Ein solches Erfordernis lässt sich indes weder dem Wortlaut der Norm entnehmen noch aus deren Sinn und Zweck ableiten.

34

Vgl. dazu auch Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 17, wonach es nicht darauf ankommt, wie häufig ein Wechsel zwischen inländischen und ausländischen Ausbildungsstätten erfolgt.

35

Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass etwa konsekutive Bachelor-/Masterstudiengänge, bei denen der erste Teil bis zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses komplett im Ausland und der sich anschließende Masterstudiengang im Inland absolviert wird, grundsätzlich eine einheitliche Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen können.

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Vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 50.

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In diesem Fall können aber ebenfalls nur die Lehrveranstaltungen im Inland auf denen der ausländischen Ausbildungsstätte aufbauen und nicht zugleich umgekehrt. Dies zugrunde gelegt verlangt auch das Tatbestandsmerkmal des „abwechselnden“ Angebots der Lehrveranstaltungen kein mehrmaliges Hin- und Herwechseln. Mit dem Erfordernis des Angebots aufeinander aufbauender abwechselnd angebotener Lehrveranstaltungen wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsinhalte der beteiligten Ausbildungsstätten inhaltlich wechselseitig aufeinander abgestimmt sein müssen.

38

Vgl. Nolte, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, § 5 BAföG, Rn. 12.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

40

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.