Beschwerde gegen Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Hausverbot an Hochschule ermessensfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen ein Hausverbot der Technischen Hochschule Y. Das OVG gewährt vorläufigen Rechtsschutz, weil das Hausverbot ermessensfehlerhaft ist. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Ermessensausübung zur zweijährigen Befristung, die zudem unverhältnismäßig erscheint. Zuständigkeitsfragen bleiben offen; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; vorläufiger Rechtsschutz wird gewährt, da das Hausverbot ermessensfehlerhaft und hinsichtlich der Dauer unverhältnismäßig ist.
Abstrakte Rechtssätze
Das Ausüben des Hausrechts nach § 18 HG NRW unterliegt gerichtlicher Prüfung; Ermessen ist auf sachgerechte Ausübung und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen.
Ein Hausverbot ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde nicht darlegt, dass sie ihr Ermessen insbesondere hinsichtlich der Dauer ausgeübt hat.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, dass die Dauer eines Hausverbots nicht unverhältnismäßig in die Rechte des Betroffenen eingreift und milder geeignete Maßnahmen zu prüfen sind.
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet eine pflichtgemäße Interessenabwägung; liegt ein durchgreifender Ermessenfehler und eine erhebliche Rechtsverletzung vor, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Die Wirksamkeit der Delegation des Hausrechts auf andere Organisationsmitglieder erfordert eine hinreichende Grundlage in der Grundordnung oder einen eindeutigen Übertragungsakt; unklare Delegationen begründen keine belastbare Ermächtigungsgrundlage.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 L 2101/24
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
den angegriffenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 6975/24) gegen das Hausverbot vom 24. Oktober 2024 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2024 abzulehnen,
hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet. Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil sich das von ihr verhängte Hausverbot bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Es kann dahinstehen, ob die Leiterin des Justiziariats der Antragsgegnerin für dessen Erlass zuständig gewesen ist (dazu 1.), denn jedenfalls leidet das Hausverbot an einem durchgreifenden Ermessenfahler (dazu 2.).
1. Es steht nicht außer Zweifel, ob das Hausverbots nach § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 HG NRW und § 5 Satz 1 der Grundordnung der Technischen Hochschule Y. in der Fassung der Änderung vom 10. August 2020 (Amtliche Mitteilung Nr. 21/2020, im Folgenden: Grundordnung) von der Präsidentin der Antragsgegnerin hätte ausgesprochen werden müssen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW übt die Rektorin oder der Rektor das Hausrecht aus. Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die im Hochschulgesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten entsprechend, § 14 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Das ist der Fall, denn nach § 5 Satz 1 der Grundordnung wird die Antragsgegnerin von einem Präsidium geleitet. Demensprechend stellt § 1 der Ordnung zur Regelung des Verhaltens in den Gebäuden und auf dem Gelände der Technischen Hochschule Y. (Hausordnung [Amtliche Mitteilung Nr. 4/2019]) vom 15. März 2019 klar, dass der Präsident das Hausrecht ausübt.
Das ihr zustehende Hausrecht kann die Präsidentin gemäß § 18 Abs. 1 Satz 5 HG NRW anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule nach Maßgabe der Grundordnung übertragen. Ob eine hiernach wirksame Delegation des Hausrechts auf die Leiterin des Justiziariats, die das Hausverbot gegen die Antragstellerin eigenständig ausgesprochen hat, durch die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgelegte Verfügung der Präsidentin vom 8. Mai 2024 (Blatt 68 der Beiakte 4) erfolgt ist, erscheint nicht zweifelsfrei. Eine Übertragung des Hausrechts an die Leiterin des Justitiariats sieht die Grundordnung der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich vor. Diese bestimmt in § 24 Abs. 1 lediglich, dass die Präsidentin oder der Präsident das Hausrecht gemäß § 18 Abs. 1 Sätze 4 und 5 HG NRW auf die Dekanin oder den Dekan der Fakultät für Informatik und Ingenieurwissenschaften am Standort H. und die Dekanin oder den Dekan der Fakultät für Angewandte Naturwissenschaften am Standort M. übertragen kann. Der Frage, ob diese Bestimmung als abschließend zu verstehen ist oder aber die Präsidentin außerhalb der besonders geregelten Standorte weiterhin die freie Wahl haben soll, auf wen sie ihre Befugnis überträgt,
vgl. zur grundsätzlichen Wahlfreiheit Möller, in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 33. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 18 HG Rn. 7,
bedarf mit Blick auf die nachstehend ausgeführten Gründe indes keiner Vertiefung.
2. Das Hausverbot ist ermessensfehlerhaft ergangen (§ 114 Satz 1 VwGO). Die räumliche und zeitliche Reichweite eines möglichen Hausverbots legt § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW nicht fest. Dem Hausrechtsinhaber steht insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu,
vgl. nur Möller, in: von Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, 33. Edition, Stand: 1. Dezember 2024, § 18 HG Rn. 9, m.w.N.
Ausgehend hiervon leidet das Hausverbot an einem teilweisen Ermessensausfall. Aus der Begründung des dem Betreuer der Antragstellerin zugestellten Bescheides vom 30. Oktober 2024, mit dem das Hausverbot erstmals bis zum 24. Oktober 2026 begrenzt wurde, geht nicht hervor, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen hinsichtlich der Dauer des Hausverbots ausgeübt hätte. Die Begründung jenes Bescheides entspricht derjenigen des Bescheides vom 24. Oktober 2024, mit dem das Hausverbot der Antragstellerin gegenüber zunächst unbefristet ausgesprochen worden war. Erwägungen dazu, weshalb das Hausverbot auf den nicht unerheblichen Zeitraum von zwei Jahren zu erstrecken sei, finden sich nicht.
Soweit die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausführt, auch wenn die dem Hausverbot zugrundeliegenden Vorfälle auf den derzeit bestehenden Krankheitszustand der Antragstellerin zurückzuführen seien, könne nicht abgesehen werden, dass sich dieser Zustand innerhalb der nächsten zwei Jahre verbessern werde, stellt dies keine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung dar. Vielmehr hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen insoweit erstmals ausgeübt.
Dessen unbeschadet ist die Dauer des Hausverbots selbst im Lichte dieser Erwägungen unverhältnismäßig. Es führt zu einer gewichtigen Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin, die nicht durch höherrangige Belange der Antragsgegnerin gerechtfertigt ist. Wie der Betreuer der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, leidet diese an paranoider Schizophrenie. Dass sich der Zustand der Antragstellerin auf absehbare Zeit infolge einer möglichen medizinischen Behandlung und Medikation so nachhaltig verbessern könnte, dass weitere Störungen des Dienstbetriebs der Antragsgegnerin ausgeschlossen sind, erscheint ohne weiteres möglich. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht und zeigt die Antragsgegnerin auch nicht auf. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Erwägung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin studiere seit dem Jahr 2021 nicht mehr bei ihr, zukünftig seien berechtigte Interessen am Betreten des Geländes der TH Y. daher nicht nachvollziehbar. Zwar mag es zutreffen, dass die Antragstellerin solche Anliegen wie etwa die Einholung benötigter Unterlagen oder Nachweise über ihr Studium schriftlich an die Antragsgegnerin richten kann. Hiervon nicht umfasst ist aber die Nutzung von Einrichtungen der Hochschule vor Ort, die allgemein zugänglich sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ein zunächst verhältnismäßig befristetes Hausverbot im Bedarfsfall verlängern könnte, um Störungen der Betriebsabläufe oder gar Gefahren für Bedienstete entgegenzutreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).