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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 15/10.A·22.02.2010

Beschwerde im Anwendungsbereich des §34a AsylVfG als nicht statthaft verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich des §34a AsylVfG. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde in diesem verfahrensrechtlichen Kontext. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als nicht statthaft und verweist auf einschlägige Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§154 Abs.2 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen VG-Beschluss im Anwendungsbereich des §34a AsylVfG als nicht statthaft verworfen; Kostenregelung nach §154 Abs.2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist nur statthaft, wenn das anwendbare Verfahrensrecht sie für den konkreten Rechtszug ausdrücklich vorsieht.

2

Im Anwendungsbereich des §34a AsylVfG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht statthaft.

3

Ein nicht statthafter Rechtsbehelf ist vom Gericht als unzulässig zu verwerfen.

4

In gerichtskostenfreien Verfahren bestimmt §154 Abs.2 VwGO, dass die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden können.

Relevante Normen
§ 34a AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von § 34a AsylVfG wendet, wird verworfen, da sie nicht statthaft ist (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 2.12.2008 15 B 1730/08.A ; ferner Sächs. OVG, Beschluss vom 11.8.2009 – A 5 E 78/09 , NVwZ-RR 2010, 125, OVG Hamburg, Beschluss vom 2.10.2008 – 3 Bs 182/08 , NVwZ 2009, 62; BayVGH, Beschluss vom 10.11.2008 – 13a CE 08.30301 , BayVBl 2009, 476; VGH BaWü, Beschluss vom 17.11. 2008 – A 2 S 2867/08 , InfAuslR 2009, 128; Nds. OVG, Beschluss vom 6.1.2010 – 11 ME 588/09 ).

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin (§ 154 Abs. 2 VwGO).