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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1450/21·03.09.2021

Beschwerde gegen Auflage zur Verwendung von Regenbogenfahnen als Putzlappen zurückgewiesen

Öffentliches RechtVersammlungsrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner begehrt die Änderung eines VG-Beschlusses, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Auflage zur Verwendung von Regenbogenfahnen als "Putzlumpen" abgelehnt wurde. Das OVG verwehrt die Beschwerde und bestätigt, dass die geplante szenische Darstellung überwiegend als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung anzusehen ist. Eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder eine unzulässige Schmähung ist nicht erkennbar; die Behörde kann vor Ort eingreifen, wenn sich die Lage ändert.

Ausgang: Beschwerde gegen Auflage zur Verwendung von Regenbogenfahnen als Putzlappen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versammlungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) schützt auch provokante und polemische szenische Darstellungen, soweit sie nicht außerhalb des Schutzbereichs fallende Schmähkritik darstellen oder konkrete Gefährdungen für die öffentliche Ordnung begründen.

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Bei der Abwägung ist auf das Gesamtbild der geplanten Aktion (z. B. Beschriftung des Bodens, Hinweisschilder, Kontext) abzustellen; daraus ergeben sich maßgeblich die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Diffamierung.

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Eine generelle Auflage, die die Verwendung von Symbolen in diffamierender Weise untersagt, ist als präventive Maßnahme zulässig; ihre Durchsetzung kann aber erst auf tatsächliche Anhaltspunkte einer Störung gestützt werden.

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Im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist die Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gesichtspunkte beschränkt; schlichte Verweise auf bisherigen Sachvortrag genügen den Darlegungsanforderungen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ 118 OWiG§ 15 Abs. 1 VersG§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 792/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem sinngemäßen Antrag,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 2021 teilweise abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen, soweit er hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung einer Regenbogenfahne als Wischmopp/Putzlappen auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 2350/21 gegen die Auflage in Ziffer II. 12. des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde P.    vom 2. September zielt,

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hat keinen Erfolg.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es spreche bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der - im Beschwerdeverfahren nur noch streitgegenständlichen - Auflage in Ziffer II. 12. Satz 1 des Bescheides vom 2. September 2021 nicht durchgreifend in Frage.

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Auflage 12 des angegriffenen Bescheides lautet wie folgt:

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„Die Verwendung von Regenbogenfahnen (eine oder mehrere) als Hilfsmittel wird untersagt, soweit sie als Putzlumpen/Wischmopp/Aufnehmer/Putzlappen o. ä. zur Reinigung des Straßenbelags (szenische Darstellung eines ‚durch den Dreck ziehen‘) eingesetzt werden sollen. Ebenso dürfen Regenbogenfahnen nicht in sonstiger diffamierender Weise eingesetzt werden. Dazu gehört exemplarisch das Beschmutzen, Zerreißen, Verbrennen, Besudeln, Beschmieren, Überlaufen etc.“

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Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller nur gegen die Satz 1 getroffene Anordnung wendet. Dazu hat es unter Zugrundelegung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßgaben ausgeführt:

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Der Antragsteller plane, während der Standkundgebung im Rahmen einer „szenischen Darstellung“ mittels wasserlöslicher Straßenkreide einzelne Schlagworte, die - seiner Auffassung nach - im Zusammenhang mit der LGBTQ-Bewegung stünden (wie z. B. „Frühsexualisierung“ oder „Gendersprache“), auf den Boden zu schreiben und diese sodann mit einer wassergetränkten und um einen Besen gewickelten Regenbogenfahne wegzuwischen. Die Aktion solle mittels eines Hinweisschildes mit dem Inhalt „Die Regenbogenfahne zum Wohle der Kinder verwenden“ für Passanten erläutert werden. Diese „szenische Darstellung“ stelle nach summarischer Prüfung (noch) keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit dar. Die vom Antragsteller beabsichtigte Verwendung der Regenbogenfahne sei zwar in erheblichem Maße provokativ und polemisch. Losgelöst von etwaigen in der Verwendung der Fahne transportierten Meinungsinhalten könne in dem Vorgehen aber nicht die Erzeugung eines Klimas der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erkannt werden. Im Gegensatz zu von der Kreispolizeibehörde herangezogenen früheren Vorfällen - etwa dem Betreten einer zu diesem Zweck auf den Boden gelegten Regenbogenfahne durch Versammlungsteilnehmer und Passanten - stelle sich die vorliegend beabsichtigte Verwendung der Regenbogenfahne als „Putzlumpen“ nicht als aggressives Vorgehen dar, das ein gewalttätiges Gesamtgepräge erzeugen könnte. Das Wischen eines (Straßen-)Bodens sei eine neutrale Handlung. Auch wenn das Wischen des Bodens durch die Verwendung der Regenbogenfahne auf eine Provokation der zeitgleich stattfindenden Standkundgebung des CSD und deren Teilnehmer ziele, genüge eine solche Provokation nicht, um eine Gewaltbereitschaft der Antragstellerseite anzunehmen oder hierdurch ausgelöste Gewalttätigkeiten aus dem Kreis der CSD-Teilnehmer befürchten zu müssen. Die Versammlungsfreiheit schütze - in Grenzen, die hier noch nicht überschritten seien - auch eine provokante Form der Meinungsäußerung. Durch die beabsichtigte „szenische Darstellung“ mit der Regenbogenfahne würden von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsinhalte im Rahmen der Versammlung transportiert. Es liege keine vom Schutzbereich dieses Grundrechts nicht mehr umfasste Schmähung vor. Die Versammlungsbehörde habe nicht aufgezeigt, dass die beabsichtigte Verwendung der Regenbogenfahne als „Putzlappen“ allein auf eine Diffamierung der Teilnehmer der CSD-Versammlung ziele. Der Antragsteller habe im Rahmen seiner mit E-Mail vom 31. August 2021 vorgenommenen Ergänzung zu der Versammlungsanmeldung angegeben, dass mittels der „szenischen Darstellung“ die Ablehnung der - aus seiner Sicht - „aggressiven LGBTQ-Propaganda, welche sich insbesondere in der Gendersprache, der Frühsexualisierung von Kindern und letztlich auch der Verharmlosung von Pädophilie“ zeige, sowie der „Missbrauch der Regenbogenfahne“ verdeutlicht werden solle. Diese vom Antragsteller ergänzend gemachten Angaben führten auf eine beabsichtigte Meinungsäußerung, die nach summarischer Prüfung mit Blick auf das Gesamtbild der „szenischen Darstellung“ vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sei. Der Antragsteller beschränke sich eben nicht etwa auf eine bloße Verwendung der Regenbogenfahne als „Putzlappen“ und auf ein - symbolisches - „durch den Dreck ziehen“ Andersdenkender. Vielmehr werde durch die zunächst erfolgende Beschriftung des Bodens und das Vorzeigen des Schilds mit der Aufschrift „Die Regenbogenfahne zum Wohle der Kinder verwenden“ auch nach außen hin ausreichend deutlich, dass sich die vom Antragsteller angemeldete Versammlung jedenfalls thematisch mit der (vermeintlich die benannten Positionen vertretenden) CSD-Versammlung auseinandersetzen wolle, sodass der gesamten Aktion nicht abgesprochen werden könne, dass sie vornehmlich der inhaltlichen Meinungskundgabe diene.

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Die dagegen vom Antragsgegner vorgebrachten Erwägungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sein Vorbingen, im Fokus der beabsichtigen Verwendung der Regenbogenfahne stehe keine inhaltliche Sachbotschaft, sondern eindeutig das wortwörtliche „in den Dreck ziehen“ der Fahne und damit auch der LGBTQ-Bewegung sowie eines jeden CSD-Versammlungsteilnehmers, und es werde ein Klima der Gewaltdemonstration und potentiellen Gewaltherrschaft erzeugt, setzt sich mit dem vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich erachteten Kontext der Aktion nicht auseinander. Es wird den umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Reichweite der Meinungsfreiheit im konkreten Einzelfall und zur Beurteilung des Gesamtgepräges der Versammlung nicht gerecht.

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Auch die weiteren Ausführungen des Antragsgegners zu einem befürchteten Missbrauch der Regenbogenfahne „zwecks Machtdemonstration“ greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass es der Versammlungsbehörde unbenommen bleibt, vor Ort weitere Auflagen zu erteilen oder nötigenfalls sogar die Versammlung aufzulösen, wenn das Gesamtgepräge während der Durchführung der „szenischen Darstellung“ einen solchen Verlauf nehmen sollte, dass die Diffamierung von Personen in den Vordergrund gerät. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass - wie oben erwähnt - Satz 2 der besagten Auflage, wonach „Regenbogenfahnen nicht in sonstiger diffamierender Weise eingesetzt werden (dürfen)“, als Grundlage für ein Einschreiten vollziehbar ist.

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Soweit der Antragsgegner den - auch vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit thematisierten - Tatbestand des als Bestandteil der Rechtsordnung auch der öffentlichen Sicherheit zuzurechnenden § 118 OWiG als erfüllt ansieht, dringt er nicht durch. Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung i. S. d. § 15 Abs. 1 VersG nicht anzunehmen und scheidet auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung i. S. v. § 118 OWiG aus.

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Die Bezugnahme des Antragsgegners auf seinen gesamten bisherigen Sachvortrag stellt schließlich keine den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).