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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 143/15·16.04.2015

Beschwerde gegen Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bei Vertreterbestellung in Zweckverbänden

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung durch das VG Arnsberg, um die Bestellung bzw. Vertretung eines Gemeindeamtsrats in Zweckverbandsversammlungen durchzusetzen. Streitfrage ist, ob ein in die Freistellungsphase der Altersteilzeit übergetretener Beamter noch 'Dienstkraft' i.S.d. §15 Abs.2 GkG ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil überwiegend anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Vertretung weggefallen sind und die faktische Anbindung an die Gemeinde fehlt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitgliedschaft eines Vertreters in einer Zweckverbandsversammlung nach § 15 Abs. 2 GkG entfällt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung nicht mehr vorliegen.

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Der Begriff 'Dienstkraft' in § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG setzt voraus, dass die Person noch in einem aktiven Dienstverhältnis zur Gemeinde steht; die Freistellungsphase der Altersteilzeit kann dieses aktive Dienstverhältnis entfallen lassen.

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Die Beschränkung möglicher Vertreter auf Ratsmitglieder oder kommunale Dienstkräfte dient der Sicherung einer engen organischen Verbindung zwischen Gemeinde und Zweckverband; ein rein rechtliches Gebundensein an Ratsbeschlüsse ersetzt die erforderliche faktische Nähe nicht.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz kann überwiegend anzunehmen sein, dass ein in der Freistellungsphase befindlicher Beamter aus den Verbandsversammlungen ausgeschieden ist, wenn er faktisch nicht mehr in den Dienstbetrieb eingebunden ist.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 VwGO§ 15 Abs. 2 Satz 4 GkG§ 15 Abs. 2 Satz 1 GkG§ 65 Abs. 2 LBG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 1375/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin mit den Anträgen,

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1. im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache ‑ VG Arnsberg 12 K 3561/14 ‑ zu untersagen, die Wahl

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a) eines stellvertretenden Mitgliedes für die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes L.    D.       , J.        ,

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b) eines Mitgliedes oder von Mitgliedern für die Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt T.     und der Gemeinden C.   T1.          , M.        , N.        und X.

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in die Tagesordnung des Rates der Gemeinde X.      aufzunehmen;

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2. festzustellen, dass der auf Vorschlag der Antragstellerin vom Rat der Gemeinde X.      gewählte Gemeindeamtsrat T2.        bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache ‑ VG Arnsberg 12 K 3561/14 ‑ rechtmäßiger Vertreter der Gemeinde X.      in den unter Punkt 1 genannten Verbandsversammlungen ist und es insoweit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache keiner erneuten Ausübung des Vorschlagsrechts der Antragstellerin bedarf,

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hat keinen Erfolg.

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Es kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls inwieweit hinsichtlich des erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrags zu 1. eine Antragsänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt und diese zulässig wäre. Die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. im Wesentlichen unverändert begehrte Feststellung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe ungeachtet von Zulässigkeitsfragen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Gemeinde X.      werde in den fraglichen Gremien durch den Gemeindeamtsrat T2.        nicht mehr ordnungsgemäß vertreten, weil dieser kraft Gesetzes aus den beiden Verbandsversammlungen ausgeschieden sei, nachdem er im November 2014 in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit eingetreten sei. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) erlösche die Mitgliedschaft in einer Verbandsversammlung, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfielen. Dies treffe auf den Gemeindeamtsrat T2.        zu, denn er sei seit seinem Übertritt in die Freistellungsphase nicht mehr ‑ was allein in Betracht komme ‑ Dienstkraft der Gemeinde X.      im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG, sodass die Voraussetzungen für seine Bestellung zum Vertreter der Gemeinde seither nicht mehr vorlägen.

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Den diese Bewertung tragenden Erwägungen setzt die Beschwerde nichts entgegen, was die mit dem Beschwerdeantrag zu 2. begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses und/oder den Erlass einer dem Beschwerdeantrag zu 1. entsprechenden einstweiligen Anordnung rechtfertigen würde. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren spricht unter Anlegung eines summarischen Prüfungsmaßstabs Überwiegendes dafür, dass der Gemeindeamtsrat T2.        aus den fraglichen Verbandsversammlungen ausgeschieden ist.

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Zwar ist es richtig, dass die Gewährung von Altersteilzeit in Form des sogenannten Blockmodells (§ 65 Abs. 2 LBG NRW) lediglich den zeitlichen Umfang der Dienstleistungsverpflichtung des Beamten betrifft, während das Beamtenverhältnis als solches statusrechtlich nicht berührt wird. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerde aber noch nichts Entscheidendes darüber gesagt, ob der Beamte auch nach Beginn der Freistellungsphase noch Dienstkraft im Sinne der hier einschlägigen Vorschrift ist. Der Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG ist für eine maßgeblich auf Sinn und Zweck der dortigen Regelung gestützte Auslegung offen, die unter Dienstkräften nur die Beamten oder Beschäftigten versteht, die sich gegenüber der Gemeinde noch in einem aktiven Dienstverhältnis befinden.

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Die gesetzliche Beschränkung der möglichen Vertreter einer Gemeinde auf Ratsmitglieder oder kommunale Dienstkräfte dient nach der Vorstellung des Gesetzgebers dazu, die Verbindung zwischen den Organen der Gemeinden und des von diesen Gemeinden gebildeten Zweckverbands möglichst eng zu gestalten.

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Vgl. LT- Drucks. 4/23, Seite 27.

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Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass die angestrebte möglichst enge Verbindung zwischen den Organen des Verbandsmitglieds und dem jeweiligen Zweckverband (nur) durch Mitglieder des Rates oder kommunale Bedienstete gewährleistet ist, weil diese ihrerseits über enge Bindungen an die Gemeinde bzw. deren Organe verfügen. Daran dürfte es aber bei einem Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit fehlen. Der betroffene Beamte oder Arbeitnehmer ist in den Dienstbetrieb nicht mehr eingebunden und nimmt an den Dienstgeschäften der Gemeinde ‑ worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat ‑ nicht mehr teil. Faktisch, wenn auch nicht rechtlich, befindet er sich bereits im Ruhestand. Seine nochmalige dienstliche Verwendung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Damit entfallen ‑ anders als in Fällen vorübergehender Abwesenheit ‑ dauerhaft und endgültig die wesentlichen Bindungen an die Gemeinde, wie sie mit der Ausübung eines Ratsmandats bzw. einer aktiven Diensttätigkeit einhergehen. Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit unterscheiden sich insoweit de facto nicht von solchen, die aus dem Dienst der Gemeinde ausgeschieden oder in den Ruhestand getreten sind.

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Allein dass Dienstkräfte, die die Gemeinde in den Zweckverbandsversammlungen vertreten, in der Freistellungsphase gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW weiterhin an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden wären, führt zu keiner anderen Sichtweise. Ein danach bestehendes rein rechtliches Gebundensein wäre unabhängig von dem in § 15 Abs. 2 Satz 1 GkG vorausgesetzten, in erster Linie auch tatsächlich geprägten besonderen Näheverhältnis zwischen Gemeinde und Vertreter und könnte dieses nicht ersetzen.

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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Gesetzesverständnis verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. In dem angefochtenen Beschluss ist überzeugend dargelegt, dass der Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht berührt ist. Dem schließt sich der Senat an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).