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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1420/05·30.08.2005

Beschwerde gegen einstweilige Anordnung des VG wegen AStA-Amtsübergabe zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliger AStA-Vorsitzender begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Übergabe von Amtsgeschäften und -unterlagen; strittig ist die Wirksamkeit der Wahl eines Nachfolgers und die Beanstandungswirkung. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Das VG habe zu Recht Aktivlegitimation des AStA angenommen und das Beanstandungsrecht des Antragsgegners sei erloschen; bloße Behauptungen verfahrensrechtlicher Mängel genügen im Eilverfahren nicht.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung organschaftlicher Ansprüche innerhalb einer Gliedkörperschaft der Hochschule ist der betroffene AStA als Organ aktivlegitimiert; die Studentenschaft als Ganzes ist nicht Träger der Aktivlegitimation.

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Eine Beanstandung der Wahl von AStA-Mitgliedern wird erst mit dem Wahlbeschluss wirksam; eine vor der Entscheidung erhobene "vorsorgliche" Beanstandung ist nicht vorgesehen und unwirksam.

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Das Beanstandungsrecht des bisherigen Vorsitzenden erlischt mit dem Verlust des Amtes; nach der wirksamen Wahl steht es dem neu gewählten Vorsitzenden zu.

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Im einstweiligen Rechtsschutz führt die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln (z.B. mangelnde Beschlussfähigkeit) nicht zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Wahlbeschlusses; die Unwirksamkeit muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden.

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Ein Anordnungsgrund kann gegeben sein, wenn der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben Zugang zu Amtssitz und Amtsunterlagen benötigt und angesichts hinreichender Anhaltspunkte (insb. finanzieller Unklarheiten) das Interesse an sofortiger Aufklärung besteht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG§ 76 Abs. 3 Satz 2 HG§ 76 Abs. 3 Satz 1 HG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1108/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung zu Recht erlassen hat. Die dagegen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein maßgeblichen Gründe erschüttern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht.

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Die vom Antragsgegner gerügte örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Beschwerdeverfahren nicht weiter geprüft.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Aktivlegitimation des AStA und nicht der Studentenschaft angenommen. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner, die Amtsgeschäfte als ehemaliger AStA-Vorsitzender an den neuen AStA zu übergeben, wogegen dieser geltend macht, er sei der im Amt befindliche Vorsitzende des AStA, da ein neuer Vorsitzender nicht wirksam gewählt sei. Damit besteht zwischen den Beteiligten ein Streit innerhalb der Studentenschaft als Gliedkörperschaft der Universität und somit ein hochschulverfassungsrechtlicher Streit um die organschaftlichen Kompetenzen des Antragstellers.

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Zu Unrecht meint der Antragsgegner, die vom ihm ausgesprochene Beanstandung der Wahl der Mitglieder des AStA durch das Studentenparlament habe gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes (HG) aufschiebende Wirkung. Zwar hat der Vorsitzende des AStA gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 HG ein Beanstandungsrecht. Ein solches Beanstandungsrecht stand dem Antragsgegner jedoch nicht mehr zu. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes muss nämlich davon ausgegangen werden, dass er in der Sitzung des Studentenparlamentes vom 4. August 2005 durch Wahl des neuen AStA-Vorsitzenden C.     T.     sein Amt verloren hat.

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Soweit der Antragsgegner geltend macht, er habe die Wahl noch in der Sitzung mündlich beanstandet, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer wirksamen Beanstandung der Wahl des neuen AStA-Vorsitzenden. Sollte die Beanstandung vor dieser Wahl angebracht worden sein, war sie unwirksam, da erst mit dem Wahlbeschluss eine Beanstandungsmöglichkeit gegeben war. Eine „vorsorgliche“ Beanstandung ist in § 76 Abs. 3 Satz 1 HG nicht vorgesehen. Sollte sie nach dieser Wahl angebracht worden sein, stand das Beanstandungsrecht nicht mehr dem Antragsgegner, sondern dem neu gewählten AStA-Vorsitzenden zu. Die gegen die Wirksamkeit dieser Wahl vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:

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Ob die Wahl der übrigen Fachschaftsreferenten rechtswidrig war, insbesondere wegen eines möglicherweise fehlenden Vorschlags für einen Fachschaftsreferenten, spielt für die Frage, ob der Antragsgegner noch Vorsitzender des AStA ist, keine Rolle.

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Die Unwirksamkeit der Wahl des neuen AStA-Vorsitzenden kann auch nicht mit einer angeblichen Beschlussunfähigkeit des Studentenparlaments begründet werden. Die Darstellung des Antragsgegners in seiner eidesstattlichen Versicherung und seiner Beanstandung, einmal seien nur 18 Mitglieder des Studentenparlaments gezählt worden, das Studentenparlamentspräsidium habe keine weiteren Anträge auf Feststellung der Beschlussfähigkeit zugelassen und Beschlussfähigkeit sei nicht durchgehend gewährleistet gewesen, erlaubt nicht die Feststellung, dass die erfolgte Wahl des AStA-Vorsitzenden unwirksam war. Wie sich aus der Niederschrift zur Sitzung des Studentenparlaments ergibt, haben an der Wahl des AStA-Vorsitzenden 19 Mitglieder des Studentenparlamentes durch Stimmabgabe mitgewirkt. Der Antragsgegner legt nicht dar, dass dies ein Wahlbeschluss unter Verstoß gegen zwingende Verfahrensgrundsätze war. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, wurden nach einer Reihe von Anträgen, die Beschlussfähigkeit festzustellen, weitere derartige Anträge nicht zugelassen. Damit wird nicht belegt, dass die spätere Wahl des AStA-Vorsitzenden unwirksam war. Selbst wenn die verfahrensordnungswidrige Nichtbehandlung eines Antrags, die Beschlussfähigkeit festzustellen, zur Unwirksamkeit einer späteren Wahl führen sollte, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden, ob die Zurückweisung weiterer Anträge dieser Art verfahrensordnungswidrig oder– etwa weil die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt wurden – gerechtfertigt war. Solange nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unzulässigkeit des Wahlbeschlusses feststeht, muss von der Wirksamkeit der erfolgten Wahl zum AStA-Vorsitzenden ausgegangen werden.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen Anordnungsgrund zum Erlass einer einstweiligen Anordnung angenommen. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Antragsteller darauf angewiesen, nicht nur Zugang zu den Räumlichkeiten des AStA zu haben, sondern auch in den Besitz aller mit dem Amt verbundenen Unterlagen zu kommen. Dies gilt namentlich vor dem der Presse zu entnehmenden Hintergrund, dass finanzielle Unklarheiten im Raume stehen. Die durch den Antragsteller vertretene Studentenschaft hat ein Recht darauf, dass das finanzielle Verhalten ihrer Mandatsträger alsbald und umfassend geklärt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.