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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1360/99·27.07.1999

Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu Benachrichtigung bei Bürgerentscheid abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss, der die fehlende Pflicht zur Individualbenachrichtigung bei einem Bürgerentscheid bestätigt. Zentrale Frage war, ob die kommunale Satzung individuelle Benachrichtigung verlangen muss. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz und verweist auf öffentliche Bekanntmachung, formelle Zuständigkeitslücken in der GO und Verspätung weiterer Rügen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erforderlich.

2

Eine kommunale Satzung kann die Individualbenachrichtigung bei einem Bürgerentscheid ausschließen und stattdessen ausschließlich öffentliche Bekanntmachung vorsehen, sofern dies mit höherrangigem Recht vereinbar ist und die Allgemeinheit der Abstimmung gewahrt bleibt.

3

Die Gemeindeordnung (hier: § 26 GO NRW) enthält nicht zwingend Vorschriften zur Form der Benachrichtigung bei Bürgerentscheiden; die Regelung kann durch Satzung getroffen oder durch Rechtsverordnung näher geregelt werden.

4

Vorbringenspunkte, die erst nach Ablauf der in § 146 Abs. 5 VwGO bestimmten Frist geltend gemacht werden, sind verspätet und bleiben unberücksichtigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Kommunalwahlordnung§ 26 Abs. 6 GO§ 26 Abs. 7 GO§ 26 Abs. 10 GO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 908/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2. Juli 1999 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Nicht ernstlich zweifelhaft ist insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses, eine besondere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten für den vom 29. Juli bis zum 4. August 1999 vorgesehenen Bürgerentscheid sei von Rechts wegen nicht geboten. Nach § 7 der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt B. vom 8. Juni 1999 erfolgt eine besondere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten nicht. Die Tage des Abstimmungszeitraums und der Gegenstand des Bürgerentscheids werden vielmehr (ausschließlich) öffentlich bekanntgemacht (§ 8 Abs. 3 der Satzung). Dem entspricht es, daß auch § 16 der Satzung den § 13 der Kommunalwahlordnung, der die Benachrichtigung der Wahlberechtigten bei Kommunalwahlen betrifft, von der entsprechenden Anwendung ausnimmt. Die Vereinbarkeit dieser inhaltlich eindeutigen ortsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht ist nicht aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen ernstlich zweifelhaft. § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO) enthält in den thematisch einschlägigen Absätzen 6 und 7 keine Regelung darüber, wie die Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten bei einem Bürgerentscheid zu erfolgen hat. Vielmehr behält § 26 Abs. 10 GO die Regelung der Durchführung des Bürgerentscheids einer Rechtsverordnung des Innenministeriums vor, die bislang noch nicht ergangen ist. Ernstlich zweifelhaft erscheint die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Allgemeinheit von Wahlen und Abstimmungen, der auch für die Durchführung eines Bürgerentscheids gilt. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn bestimmte Bevölkerungsgruppen aus unsachlichen, insbesondere politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen würden. Daß derartiges durch das in § 7 der Satzung normierte Verbot der Individualbenachrichtigung bewirkt würde, machen die Antragsteller nicht deutlich. Durch die in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vorgesehene öffentliche Bekanntmachung kann vielmehr der weitaus überwiegende Teil der Gemeindebevölkerung erreicht werden. Inwiefern der Umstand, daß ein Teil der Abstimmungsberechtigten durch durch diese Art der Bekanntmachung nicht tatsächlich erreicht wird, eine "Verzerrung" des Abstimmungsergebnisses zur Folge haben soll, ist nicht erkennbar. Weitere Rügen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung haben die Antragsteller innerhalb der zweiwöchigen Darlegungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erhoben. Insbesondere die im Schriftsatz vom 28. Juli 1999 erstmalig im einzelnen dargelegte Rüge betreffend die Anzahl der Abstimmungslokale ist verspätet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.