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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1356/14·19.11.2014

Beschwerde: Zutritt parlamentarischer Mitarbeiter zum Ratssaal abgelehnt

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Zugang ihres parlamentarischen Mitarbeiters zum Sitzungssaal des Rates. Zentral war die Frage, ob Nichtmandatsträger den unmittelbaren Saalbereich betreten dürfen angesichts des Schutzes des freien Mandats nach § 43 Abs. 1 GO NRW. Das OVG verwarf die Beschwerde, da Ausnahmen nur aufgrund eindeutiger Regelungen zulässig sind und eine solche nicht erkennbar war.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung auf Zutritt eines parlamentarischen Mitarbeiters zum Ratssitzungssaal zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwesenheit von Nichtmandatsträgern im Sitzungssaal steht in einem regelungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum Schutz des freien Mandats nach § 43 Abs. 1 GO NRW.

2

Im Grundsatz dürfen sich im unmittelbaren Sitzungssaalbereich außer den Ratsmitgliedern nur die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes aufhalten; weitergehende Zulassungen bedürfen einer eindeutigen rechtlichen Regelung.

3

Öffentliches Interesse kann Ausnahmen rechtfertigen, diese bedürfen jedoch einer klaren normativen Grundlage (z. B. hausordnungsähnliche Regelung); eine bloße Praxis genügt nicht.

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Für einstweilige Anordnungen muss die Antragstellerin ihren Anspruch glaubhaft machen; bei fehlender überzeugender Regelungsgrundlage reicht die summarische Prüfung nicht zu ihren Gunsten.

5

Der Senat ist in der Beschwerdeprüfung auf die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Relevante Normen
§ GO NRW § 43 Abs. 1§ 43 Abs. 1 GO NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 69 Abs. 1 Satz 1 GO NRW§ 3 Abs. 1 der Hausordnung des Deutschen Bundestages

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2547/14

Leitsatz

1. Die Anwesenheit von Nichtmandatsträgern im Sitzungssaal eines Rates steht in einem regelungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum in § 43 Abs. 1 GO NRW geregelten freien Mandat der Ratsmitglieder.

2. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich gerade im unmittelbaren Sitzungssaalbereich mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der freien Mandatsausübung außer den Ratsmitgliedern selbst nur noch die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes aufhalten dürfen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin,

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„dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, dem Parlamentarischen Mitarbeiter der Antragstellerin, Herrn D.           , während der Sitzung des Rates der Stadt E.        am 24. November 2014 den Zugang zum Ratssitzungssaal zu gestatten“,

4

zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat jedenfalls auch unter Berücksichtigung ihrer im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

5

Die Anwesenheit von Nichtmandatsträgern im Sitzungssaal des Rates steht in einem regelungsbedürftigen Spannungsverhältnis zum in § 43 Abs. 1 GO NRW geregelten freien Mandat der Ratsmitglieder. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich gerade im unmittelbaren Sitzungssaalbereich mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der freien Mandatsausübung außer den Ratsmitgliedern selbst nur noch die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes aufhalten dürfen (vgl. zu den Letztgenannten § 69 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).

6

Allerdings sind im öffentlichen Interesse liegende Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar (vgl. insoweit etwa die Regelungen in § 3 Abs. 1 der Hausordnung des Deutschen Bundestages oder in § 5 Abs. 1 der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen). Sie bedürfen aber mit Blick auf den Schutzgehalt des § 43 Abs. 1 GO NRW einer eindeutigen Regelung und rechtfertigen sich insbesondere nicht allein aus einer geübten Praxis. Da hier eine Regelung im vorbeschriebenen Sinne auf der Grundlage der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung nicht erkennbar ist, muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.