Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1352/00·17.09.2000

Antrag auf einstweilige Anordnung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beigeordnetenbesetzung verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Zulassung einer Beschwerde zur Feststellung nach §123 Abs.1 VwGO, die Einrichtung und Besetzung einer Beigeordnetenstelle sei rechtswidrig. Das OVG verwirft den Antrag als unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt: Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde am 28.8.2000 ist das Stellenbesetzungsverfahren beendet und eine Anordnung nicht mehr möglich. Ein Feststellungsinteresse könnte allenfalls eine Hauptsacheklage rechtfertigen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt Kosten; Streitwert 4.000 DM festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung eines Antrags auf einstweilige Anordnung nach §123 Abs.1 VwGO ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.

2

Ein Anordnungsgrund nach §123 Abs.1 VwGO entfällt, wenn durch Vollzug einer Maßnahme (z. B. Aushändigung der Ernennungsurkunde) die begehrte Wiederherstellung oder Rückgängigmachung des angegriffenen Zustands nicht mehr möglich ist.

3

Ein rein feststellungsbezogenes Interesse begründet allein keinen Anordnungsgrund für das vorläufige Rechtsschutzverfahren; ein derartiges Interesse kann allenfalls die Verfolgung einer Hauptsacheklage rechtfertigen (analog §113 Abs.1 Satz4 VwGO).

4

Kostenentscheidungen im Antragsverfahren richten sich nach §154 Abs.1 VwGO; die Streitwertfestsetzung nach den §§13, 14 und 20 GKG.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verwor¬fen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des An-tragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das An-tragsverfahren auf 4.000, DM fest¬ge-setzt.

Gründe

2

Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung der Beschwerde. Denn selbst im Fall der Zulassung könnte seinem mit der Beschwerde weiterverfolgten Begehren, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die Einrichtung und Besetzung einer Beigeordnetenstelle bei der Antragsgegnerin rechtswidrig waren, nicht mehr entsprochen werden. Für dieses Begehren ist kein Anordnungsgrund mehr ersichtlich. Denn mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den erfolgreichen Bewerber um die Beigeordnetenstelle, die am 28. August 2000 erfolgt ist, ist das Stellenbesetzungsverfahren beendet und kann die Ernennung des Bewerbers ebenso wenig rückgängig gemacht werden wie die Einrichtung der Beigeordnetenstelle.

3

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988  2 C 62.85 , BVerwGE 80, 127; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 1149 (S. 529).

4

Infolge der vollzogenen Ernennung ist ein vorher etwa gegebener Anordnungsgrund unabhängig davon entfallen, ob der Antragsteller weiterhin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Rechtswidrigkeitsfeststellung besitzt, wie er unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1996  1 BvR 638/96 , NVwZ 1997, 479, geltend macht. Denn ein derartiges Feststellungsinteresse könnte allenfalls eine Hauptsacheklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigen, nicht aber einen Anordnungsgrund für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO abgeben.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.