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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1322/23·30.11.2023

Versammlungsverbot wegen Motto „Stoppt den Genozid in Gaza“ rechtswidrig (Eilverfahren)

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW entschied über die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen ein Versammlungsverbot nach § 13 Abs. 2 VersG NRW. Das Verbot war allein mit dem Motto „Stoppt den Genozid in Gaza“ begründet. Der Senat sah nach summarischer Prüfung keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, weil das Motto weder § 130 Abs. 1 StGB noch § 140 StGB erfülle. Maßgeblich sei der objektive Sinn der Äußerung; bloße Verdachtsmomente sowie die unterstellte ideologische Grundhaltung des Veranstalters genügten nicht.

Ausgang: Beschwerde der Behörde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versammlungsverbot nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW setzt eine auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützte Gefahrenprognose voraus, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt; bloße Vermutungen genügen nicht.

2

Wird ein Versammlungsverbot auf den Inhalt eines Versammlungsmottos gestützt, ist Art. 5 Abs. 1 GG besonders zu berücksichtigen; der von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Inhalt einer Meinungsäußerung darf nicht als Rechtfertigung für Eingriffe in Art. 8 Abs. 1 GG herangezogen werden.

3

Der Inhalt einer Meinungsäußerung ist versammlungsrechtlich nur dann als Gefahr für die öffentliche Sicherheit relevant, wenn die Äußerung einen Straftatbestand verwirklicht.

4

Bei der Deutung umstrittener oder mehrdeutiger Äußerungen ist auf den objektiven Sinn aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Berücksichtigung des erkennbaren Kontexts abzustellen; straflose Deutungen sind auszuschließen, andernfalls ist die meinungsfreundliche Auslegung zugrunde zu legen.

5

Die Annahme einer strafbaren Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) erfordert eine aus sich heraus unmissverständliche Zustimmung zu einer konkreten Tat; eine lediglich einseitige oder drastische Kritik an staatlichem Handeln genügt hierfür nicht.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 130 Abs. 1 StGB§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 140 StGB§ 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 L 2423/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab bekannt gegeben werden.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag,

2

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 2023 aufzuheben und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Verbotsbescheid des Polizeipräsidiums V. vom 23. November 2023 abzulehnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Die für ein auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW gestütztes Versammlungsverbot erforderliche Gefahrenprognose lasse nach summarischer Prüfung nicht erkennen, dass bei Durchführung der angemeldeten Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet sei. Der Antragsgegner stütze die gegenständliche Verbotsverfügung ausschließlich auf das Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“. Diesen Titel werte die Kammer entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht als strafbare Äußerung. Es sei zunächst nicht ersichtlich, dass damit der Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB verwirklicht werde. Zwar könne das verwendete Motto aufgrund des Terrorangriffs der Hamas vom 7. Oktober 2023 und der Nähe des Antragstellers zur sog. BDS-Gruppe V. (Boycott, Divestment and Sanctions) dahin ausgelegt werden, dass antisemitische Narrative bedient würden. Es überschreite mit Blick auf Wirkung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG aber nicht die Schwelle der Strafbarkeit. Insoweit fehle es an einer zur Friedensstörung geeigneten Äußerung. Auch beziehe sich das Versammlungsmotto - das an Israel adressiert sei - nicht auf eine hinreichend konkretisierte Gruppe oder Teile der inländischen Bevölkerung. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass durch das Motto im Sinne von § 140 StGB Straftaten gebilligt würden. Der Antragsgegner lege schon nicht dar, inwieweit die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm hier erfüllt seien. Die Verwirklichung des Straftatbestands sei auch deshalb fernliegend, weil durch das Motto gerade vermeintliche Straftaten Israels angeprangert würden.

5

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

6

Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

7

Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f.

8

Soweit eine Verbotsverfügung - wie hier - auf das Versammlungsmotto gestützt wird, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken.

9

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21 und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 19 und 22.

10

Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit.

11

Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 27 ff.

12

Dies zugrunde gelegt, scheidet die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit hier aus, weil die Verwendung des Versammlungsmottos „Stoppt den Genozid in Gaza“ vorliegend keinen Straftatbestand verwirklicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Motto gegen den vom Antragsgegner benannten Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB verstößt (hierzu unter 1.). Auch der Straftatbestand des § 140 StGB ist nach summarischer Prüfung nicht erfüllt (hierzu unter 2.).

13

1. § 130 Abs. 1 StGB setzt einen in besonderer Weise qualifizierten Angriff gegen unter anderem Teile der Bevölkerung mit einem im Vergleich zu den Beleidigungsdelikten gesteigerten Unrechtsgehalt voraus. Erfasst sind Taten, die von Feindseligkeit geprägt sind. Daneben erfasst die Norm schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit und Rohheit geprägt sind und die Angegriffenen als insgesamt minderwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft abqualifizieren.

14

Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 29, m. w. N.

15

Im Einzelnen ist im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Aufstacheln zum Hass ein Verhalten zu verstehen, das auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betroffenen Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Das Auffordern zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen setzt ein über bloßes Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere voraus mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen.

16

Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 30, m. w. N.

17

Für die Tathandlungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt: Beschimpfen ist eine nach Inhalt oder Form besonders verletzende Äußerung der Missachtung. Unter Verächtlichmachen ist jede auch bloß wertende Äußerung zu verstehen, durch die jemand als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird. Verleumden erfordert das wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete Behaupten einer Tatsache, die geeignet ist, die betroffene Gruppe in ihrer Geltung und in ihrem Ansehen herabzuwürdigen. Ein Angriff gegen die Menschenwürde anderer, der sich durch eine dieser Handlungen ergeben muss, setzt voraus, dass sich die feindselige Handlung nicht nur gegen einzelne Persönlichkeitsrechte wie etwa die Ehre richtet, sondern den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft, indem er unter Missachtung des Gleichheitssatzes als minderwertig dargestellt und ihm das Lebensrecht in der Gemeinschaft bestritten wird.

18

Vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17 -, juris Rn. 31, m. w. N.

19

Behörden und Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des § 130 StGB die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Über den Inhalt einer Äußerung hinaus erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch auf ihre Form, so dass auch polemische oder verletzend formulierte Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung vermittelt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern. Dass eine Aussage scharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie deshalb nicht dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

20

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 27, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.

21

Als Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung muss ihr Sinn zutreffend erfasst worden sein. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die ihr vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst.

22

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 29, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.

23

Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt allerdings diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die Ideologie, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden.

24

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 15, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 36.

25

Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Dabei brauchen sie nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Bleibt die Äußerung mehrdeutig, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Insoweit ist bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren.

26

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 30, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.

27

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kennt das Grundgesetz zudem kein allgemeines Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung bestimmten ideologischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Dabei gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren.

28

Vgl. zu nationalsozialistischem Gedankengut BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 479/20 - juris Rn. 14; anders noch unter dem Aspekt der Gefährdung der öffentlichen Ordnung OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, juris; aufgehoben durch BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, juris Rn. 16 ff.

29

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, erfüllt das Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“ für sich genommen nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung. Es überschreitet mit Blick auf die beschriebene Wirkung und Reichweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht die Schwelle zur Strafbarkeit. Die Aussage bezieht sich erkennbar auf das Kriegsgeschehen im Gazastreifen. Sie bringt in erster Linie - wenn auch unter Verwendung des drastischen und juristisch unzutreffenden Begriffs „Genozid“ - zum Ausdruck, dass den Kampfhandlungen schon zahlreiche Menschen im Gazastreifen zum Opfer gefallen sind und für die Zivilbevölkerung des Gazastreifens weiterhin eine tödliche Bedrohung besteht, die beendet werden soll. Dass das Vorgehen des israelischen Staats bzw. der israelischen Armee in diesem Zusammenhang als Verstoß gegen das (Völker-)Strafrecht bezeichnet wird, wird den Tatsachen und der (Völker-)Rechtslage zwar nicht ansatzweise gerecht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass mit der Aussage zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Bevölkerungsteile aufgefordert werden soll; sie greift auch nicht in die Menschenwürde anderer ein. Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich die Sicherheitslage für Jüdinnen und Juden auch in Deutschland seit dem Terroranschlag der Hamas verschärft hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das hier in Rede stehende Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“, das den Staat Israel und sein Verteidigungshandeln adressiert, einen greifbaren und strafwürdigen Beitrag zur Gefährdungslage in Deutschland leistet.

30

Der Antragsgegner hat seiner Verbotsverfügung die Annahme zu Grunde gelegt, es komme auf eine weitere Verwendung des Mottos „Stoppt den Genozid“ als Parole im Rahmen der in Rede stehenden Versammlung nicht an. Soweit er ungeachtet dessen dort darauf verweist, dass während einer vorangegangenen Versammlung von Versammlungsteilnehmern die Parole „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ im Wechsel mit „Stoppt den Genozid“ gerufen worden sei, folgt hieraus nichts anderes. Inwiefern dem hier streitgegenständlichen Motto, in den Kontext „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ gesetzt, eine nach den vorstehenden Maßstäben strafrechtlich relevante Auslegung zukommt, hat der Antragsgegner nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist auch die letztgenannte Parole - „Israel bombardiert - Deutschland finanziert“ - auf die militärische Operation im Gazastreifen gerichtet, sodass ihr keine aggressive Zielrichtung gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe unterstellt werden kann.

31

Bei der Beurteilung des Versammlungsmottos ist schließlich die vom Antragsgegner unter Verweis auf die Einschätzung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen angenommene ideologische Grundhaltung des Antragstellers unerheblich. Der Umstand, dass der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen in den sozialen Medien die Gräueltaten der Hamas begrüßt hat und hinsichtlich seiner dortigen Verlautbarungen jedenfalls eine Straftat nach § 140 StGB im Raum steht, kann zwar Anlass für daran anknüpfende straf- und vereinsrechtliche Maßnahmen sein; er führt aber nicht dazu, dass das Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“ nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - nach § 140 StGB strafrechtlich relevant ist.

32

2. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt das Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“ auch keinen Verstoß gegen § 140 Nr. 2 StGB dar. Danach ist es u. a. strafbar, einen Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder einen Völkermord (§ 6 VStGB) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder ein Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB) in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer Versammlung zu billigen. „Billigen“ einer Tat bedeutet deren nachträgliches Gutheißen. Es erfordert dabei die Kundgabe der Zustimmung des Äußernden, dass die Tat begangen worden ist, und zwar dergestalt, dass er sich damit moralisch hinter den Täter stellt. Das Tatbestandsmerkmal des Billigens ist dabei nicht zuletzt im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot und den Ultima-ratio-Charakter des Strafrechts restriktiv auszulegen. Tatbestandsmäßig sind dementsprechend nur solche Äußerungen, die „aus sich heraus verständlich“ - unmissverständlich - sind und die „als solche unmittelbar und ohne deuteln“ - eindeutig - erkannt werden. Ob eine Äußerung diesen Inhalt hat, hängt - wie bei allen Äußerungstatbeständen - weder von der wirklichen inneren Einstellung des sich Äußernden ab noch davon, wie er seine Äußerung tatsächlich gemeint hat oder wie sie tatsächlich verstanden worden ist, sondern allein davon, wie die die Äußerung wahrnehmenden Personen diese voraussichtlich verstehen werden. Dabei soll dem Äußernden im Interesse seiner Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit nur abverlangt werden, dass er sich auf einen durchschnittlichen Verständnishorizont einstellt.

33

Vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 1 StR 161/68 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, juris Rn. 15, m. zahlr. w. N.

34

Die persönliche Billigung muss allerdings nicht notwendig ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. An eine schlüssige Billigung sind strenge Anforderungen zu stellen.

35

Vgl. Hohmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2021, § 140 Rn. 21, m. w. N.

36

Zur Beurteilung der Frage, ob eine Erklärung als Billigen von Straftaten entsprechend dem restriktiven Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals, welches dieses wie dargestellt durch die Rechtsprechung erfahren hat, zu verstehen ist, ist zuvor ihr objektiver Sinngehalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln. Dabei darf ihr im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.

37

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. März 2017 - 1 BvR 1384/16 -, juris Rn. 17 (zu § 130 StGB).

38

Ausgehend davon ist nicht ersichtlich, inwiefern das Versammlungsmotto „Stoppt den Genozid in Gaza“ als „Billigung“ der Straftaten der Hamas, insbesondere des Terroranschlags vom 7. Oktober 2023, zu verstehen sein soll. Es ist fernliegend, ein Versammlungsmotto, das nach seinem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, dass Israel seine Kampfhandlungen im Gazastreifen beendet, tatsächlich als Billigung der Gewalttaten der Hamas zu verstehen. Dies wird auch von dem Antragsgegner nicht überzeugend dargetan. Dass in dem Motto der Anlass für das israelische Vorgehen im Gazastreifen keinen Niederschlag findet, lässt nicht darauf schließen, dass mit ihm der Terrorangriff der Hamas unausgesprochen gebilligt wird. Soweit der Antragsgegner auch insofern auf die Gesinnung des Antragstellers und dessen Verbindungen zur „Demokratischen Front zur Befreiung Palästinas“ (DFLP) sowie zur sog. BDS-Gruppe verweist, gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 130 StGB gleichermaßen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

40

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

41

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).