Beschwerde gegen Vollstreckung eines Beitragsbescheids zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Vollstreckung eines Beitragsbescheids und berief sich auf Gegenansprüche. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsanspruch besteht und die Voraussetzungen für Aufrechnung oder Zurückbehaltung fehlen. §226 Abs.3 AO (entsprechend KAG NRW) erlaubt Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Eine frühere Aussetzung verlor mit Bestandskraft des Bescheids ihre Wirkung.
Ausgang: Beschwerde gegen Vollstreckung des Beitragsbescheids als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anordnungsanspruch zur Unterlassung der Vollstreckung aus einem Beitragsbescheid ist im Hauptsacheverfahren durch Leistungs- oder Feststellungsklage geltend zu machen; nach dem Rechtsträgerprinzip ist die Körperschaft und nicht die Verwaltungsbehörde zu verklagen.
§ 226 Abs. 3 AO ist auf kommunalabgabenrechtliche Forderungen entsprechend anwendbar; Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber öffentlich-rechtlichen Beitragsansprüchen ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist; Unklarheiten über die Höhe begründen kein Aufrechnungsrecht.
Eine einmal verfügte Aussetzung der Vollziehung verliert mit der Bestandskraft des Verwaltungsaktes ihre Wirkung (§ 80 Abs. 4, § 80b Abs. 1 VwGO).
Der Grundsatz von Treu und Glauben verdrängt nicht die gesetzliche Beschränkung der Aufrechnung nach § 226 Abs. 3 AO; Verzögerungen bei der Feststellung eines Gegenanspruchs rechtfertigen nicht zwingend die Abwendung der Vollstreckung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 1160/01
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 886,75 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat hat das Rubrum auf der Passivseite berichtigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, steht ein Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Beitragsbescheid oder ein Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung in Streit, der im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage zu verfolgen wäre. In diesem wäre, da § 78 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für solche Klagearten nicht gilt, nach dem Rechtsträgerprinzip die Körperschaft, nicht der Bürgermeister als deren Behörde, zu verklagen.
Die Beschwerde hat nicht aus den in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 25. Juli 2002 genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründen Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es an einem Anordnungsanspruch fehle, weil ihm der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) entsprechend anwendbare § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) entgegensteht. Nach dieser Vorschrift können die Abgabepflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Diese Beschränkung des Aufrechnungsrechtes schließt auch, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt und was von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines nicht unbestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenanspruchs aus, wobei der Senat offen lässt, ob die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zum Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Beitragsanspruch der Antragsgegnerin überhaupt entsprechend anwendbar sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Juni 1995 nicht entnommen werden, dass sie eine Gegenforderung über den in ihrem Schreiben vom 13. Juni 2000 genannten Betrag hinaus anerkennt. Im Schreiben vom 29. Juni 1995 werden überhaupt keine Gegenforderungen, jedenfalls nicht der Höhe nach, anerkannt. Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht die Klärung von Ansprüchen des Antragstellers, sondern nur die teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen der vom Antragsteller angemeldeten Ansprüche zum Gegenstand hat. Auch die Wortwahl, die von "vermuteten Ersatzansprüchen" und "möglicherweise auszugleichenden Flurschäden und Ernteausfällen" spricht und im Übrigen die Höhe ausdrücklich offen lässt, schließt es aus, dass mit diesem Schreiben Ansprüche in bezifferter Höhe anerkannt werden sollen. Der Zweck dieses Schreibens besteht alleine darin, wegen auch von der Antragsgegnerin als möglich und zum Teil als dem Grunde nach sicher angesehener Gegenansprüche in noch nicht endgültig bezifferter Höhe die Vollziehung aus dem seinerzeit noch nicht bestandskräftigen und angefochtenen Bescheid teilweise auszusetzen.
Die Anwendung des § 226 Abs. 3 AO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin angeblich Unklarheiten über die Höhe der Gegenansprüche verschuldet habe. Hier maßgebliche Voraussetzung für eine Aufrechnung nach dieser Vorschrift ist alleine, dass es sich bei dem zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch um einen unbestrittenen Anspruch handelt. Wer im Falle eines Streits über den Gegenanspruch die streitverursachende Unklarheit zu vertreten hat, ist für die Anwendung der Vorschrift unerheblich.
Der weitere Einwand des Antragstellers, im Schreiben vom 29. Juni 1995 sei keine nur vorläufige Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Darauf kommt es nämlich nicht an. Da der angegriffene Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig geworden ist, hätte auch eine ohne jeden Vorbehalt erlassene Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes ihre Wirkung verloren (§ 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Schließlich steht der Vollstreckung nicht, wie der Antragsteller meint, der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, weil die Antragsgegnerin die Feststellung der Höhe der Gegenansprüche verzögert haben soll. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Anwendbarkeit der Regelung über die nur beschränkte Aufrechnungsmöglichkeit nach § 226 Abs. 3 AO nicht darauf an, wer welche Verantwortung am Entstehen des Streites über den geltend gemachten Gegenanspruch trägt. Die Vollstreckung aus dem Beitragsbescheid soll nicht mit Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis belastet werden, aus dem die Gegenansprüche resultieren. Daher ist es nicht treuwidrig, wenn eine Aufrechnung mit einer aus welchen Gründen auch immer nicht unbestrittenen Forderung an § 226 Abs. 3 AO scheitert. Insbesondere greift nicht der vom Antragsteller genannte Grundsatz, dass derjenige treuwidrig handelt, der verlangt, was er sofort zurückgewähren muss. Denn es steht gerade nicht fest, dass der Antragsteller höhere Gegenansprüche hat als die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13. Juni 2000 anerkannten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.