Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Heranziehungsbescheiden
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Heranziehungsbescheide wegen Abgabenpflicht. Zentral war die Rechtmäßigkeit der Bescheide und die Frage der Zuständigkeit des Werkleiters des Eigenbetriebs. Das OVG hielt die Bescheide nach summarischer Prüfung für nicht zweifelhaft und bestätigte, dass der Werkleiter für die Gemeinde handelt. Die Frage der Einmaligkeit der Beitragserhebung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung wird als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfordert ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte; diese sind im summarischen Verfahren konkret substantiiert darzulegen.
Die Ernennung oder das Handeln eines Werkleiters eines nicht rechtsfähigen Eigenbetriebs schließt nicht per se die Befugnis zur Erlassung von Heranziehungsbescheiden aus, wenn er für die Gemeinde tätig wird.
Die Frage der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist eine materielle Rechtsfrage, die in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt und im Eilverfahren nur bei hinreichender Dringlichkeit geprüft wird.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 3136/1803.02.2020Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1078/1929.04.2019Zustimmendjuris Rn. 5
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 883/1929.04.2019Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Köln14 L 679/1321.07.2013Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln14 K 282/1317.06.2013Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 204/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.509,13 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 183/96 VG Minden gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 7. August 1995 und dessen (zwei) Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 1996 zu Recht abgelehnt.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Auf der Grundlage einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der eingangs genannten Heranziehungsbescheide.
Der Erlaß der angefochtenen Bescheide durch den Werkleiter der Gemeindewerke verstößt nicht gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG NW, der nur Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht zur Beitragserhebung einräumt. Der Werkleiter des - nicht rechtsfähigen - Eigenbetriebes handelt nämlich für die Gemeinde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Eigenbetriebsverordnung).
Vgl. dazu auch Beschluß des Senats vom 15. August 1995 - 15 B 979/95 - .
Daß die Heranziehungsbescheide des Antragsgegners in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen ernstlichen Zweifeln begegnen, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt.
Die Klärung der Frage, ob der früher jedenfalls für den bebauten Teil des Flurstücks 337 entrichtete Beitrag einer erneuten Heranziehung wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegensteht, muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Das Beschwerdevorbringen, das ebenso wie das Antrags- und Klagevorbringen weitgehend neben der Sache liegt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.