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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1097/99·10.06.1999

Zulassung der Beschwerde zu § 4 Abs.1 S.1 DRiG (Wahlehrenamt) abgelehnt

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtWahlrecht/EuropawahlrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster wurde abgelehnt. Streitpunkt war, ob § 4 Abs.1 Satz 1 DRiG die Übernahme eines Wahlehrenamtes durch Richter hindert; dies sei eine Grundsatzfrage, die in einem Hauptsacheverfahren zu klären sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestünden nicht. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; der Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster abgelehnt; Grundsatzrüge und ernstliche Zweifel verneint, Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Grundsatzrüge nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO ist in einem Eilverfahren nur dann geeignet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage zur Entscheidung im Eilverfahren verbindlich geklärt werden kann; grundsätzliche Rechtsfragen können der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

2

Die Zulassung der Beschwerde nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO setzt das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung voraus; sind solche Zweifel nicht ersichtlich, ist die Zulassung zu versagen.

3

Bei der Interessenabwägung in Eilverfahren sind private, zeitlich gebundene Gründe des Antragstellers zu berücksichtigen; kann die Behörde wegen kurzer Fristen keine sachliche Aufklärung mehr leisten, stärkt dies das Interesse des Antragstellers an vorläufigem Rechtsschutz.

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Die Kostenentscheidung in Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterlegene Partei kann zur Tragung der Kosten des Antragsverfahrens verpflichtet werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 9 Nr. 5 Europawahlordnung§ 20 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 785/99

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Die Grundsatzrüge gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 146 Abs. 4 VwGO ist unbegründet, weil die als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, nicht in einem Eilverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann.

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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO).

5

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und kann nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die Darstellung des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen.

6

Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zutreffend zugunsten des Antragstellers vorgenommen. Ungeachtet der Interessenlage, im Zusammenhang mit der vorbezeichneten Rechtsfrage überwiegt das private Interesse des Antragstellers. Denn er hat als zusätzlichen wichtigen Grund seine Tätigkeit als zuständiges Vorstandsmitglied und Organisator des Sommerfestes im in am Wahltag angeführt. Ob dieser Umstand im vorliegenden Fall ein wichtiger Grund im Sinn des § 9 Nr. 5 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957) ist, hätte näherer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht durch die Antragsgegnerin bedurft, die angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr geleistet werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

9

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).