Beschluss: Ablehnung des Aussetzungsantrags gegen Heranziehung als Wahlvorsteher (DRiG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Aussetzung der Vollziehung und die Verhinderung seiner Heranziehung als Wahlvorsteher für die Europawahl. Streitpunkt war, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richtern die Übernahme von Wahlehrenämtern verbietet. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und lehnte den Antrag ab: Das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt, die langjährige Praxis spricht für Fortgeltung und wichtige Gründe gegen die Heranziehung wurden nicht dargetan.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Heranziehung als Wahlvorsteher abgelehnt; das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt und der Antragsteller hat keinen wichtigen Grund dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärte, entscheidungserhebliche Rechtsfrage kann im Eilverfahren nicht abschließend gelöst werden; hierfür ist das Hauptsacheverfahren vorzusehen.
Bei Eilentscheidungen ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; das öffentliche Vollziehungsinteresse an der Durchführung staatlicher Aufgaben kann das Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegen.
Die bloße Möglichkeit eines Gesetzesverstoßes rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Aussetzung der Vollziehung, wenn eine langjährige staatliche Praxis besteht und keine gewichtigen Einwände vorgetragen werden.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes stellt eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dar, die nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann; das Vorliegen solcher Gründe hat der Betroffene substantiiert darzulegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 789/99
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird zugelassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde ist zuzulassen, weil aus den nachstehenden Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO).
Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und kann nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die Darstellung des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen. Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, den Antragsteller als Wahlvorsteher des Wahlvorstands heranzuziehen, das Interesse daran überwiegt, einen möglichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG zu verhindern. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle Wahlberechtigten gleichermaßen trifft und die nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann (§ 4 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG -) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1288), § 9 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957)). Ob hier wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist gerade offen. Ein unterstellter Gesetzesverstoß, der durch eine Teilnahme von Richtern in Wahlvorständen bei der Europawahl einträte, ist von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Europawahl. Denn der Einsatz von Richtern als Mitglieder des Wahlvorstands bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen entspricht der ständigen Staatspraxis der vergangenen Jahre. Angesichts der ungeklärten Rechtslage ist es hinnehmbar, diese langjährige Praxis für die bevorstehende Europawahl fortzusetzen. Die Teilnahme von Richtern als Mitglieder des Wahlvorstands erscheint im übrigen auch im Hinblick auf die Möglichkeit zumutbar, die Frage der Vereinbarkeit von Wahlehrenamt und Richteramt im Anschluß an die Europawahl 1999 durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen. Vgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ- RR 1997, 432. Andere private Gründe dafür, von der Heranziehung verschont zu bleiben, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Das allgemeine Interesse daran, am Wahltag anderen Beschäftigungen nachgehen zu können, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).