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Oberverwaltungsgericht NRW·15 B 1095/99·10.06.1999

Beschluss: Ablehnung des Eilantrags gegen Heranziehung als stellvertretende Wahlvorsteherin (DRiG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtWahlrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Heranziehung als stellvertretende Wahlvorsteherin. Das OVG ließ die Beschwerde der Antragsgegnerin zu und änderte den Beschluss des VG: Der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte auf das überwiegende öffentliche Vollziehungsinteresse und die ungeklärte Rechtslage zu § 4 Abs. 1 DRiG ab; eine Klärung könne im Hauptsacheverfahren erfolgen.

Ausgang: Eilantrag der Antragstellerin gegen die Heranziehung zum Wahlehrenamt wurde abgewiesen; Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei ungeklärter obergerichtlicher Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage kann die Frage im Hauptsacheverfahren geklärt werden; dies rechtfertigt in der Regel nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Fortsetzung langjähriger Verwaltungspraxis.

2

Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse kann das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen, wenn die Durchführung einer staatlichen Maßnahme (hier: ordnungsgemäße Durchführung der Wahl) gefährdet wäre.

3

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes stellt eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dar, die grundsätzlich alle Wahlberechtigten gleichermaßen trifft und nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann.

4

Private Interessen, wie die Erleichterung persönlicher Beschäftigungspläne, genügen im Regelfall nicht als wichtiger Grund gegen die Heranziehung zu einem Wahlehrenamt.

5

Die Möglichkeit, die Vereinbarkeit von Wahlehrenamt und Richteramt nach der Wahl in einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu überprüfen, kann die Fortsetzung bislang üblicher Praxis rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 VwGO§ 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 BWG§ EuWG§ EuWO§ 9 EuWO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 L 786/99

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 wird zugelassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Juni 1999 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zuzulassen, weil aus den nachstehenden Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO).

3

Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts überwiegt das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

4

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. April 1999 festgestellt werden kann. Die entscheidungserhebliche Frage, ob § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG Richter an der Übernahme eines Wahlehrenamtes hindert, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt und kann nur in einem Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Auf die Darstellung des Streitstandes im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen. Die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, die Antragstellerin als stellvertretende Wahlvorsteherin des Wahlvorstands heranzuziehen, das Interesse daran überwiegt, einen möglichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG zu verhindern. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die grundsätzlich alle Wahlberechtigten gleichermaßen trifft und die nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann (§ 4 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG -) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes vom 23. Juli 1993 (BGBl. I, S. 1288), § 9 der Europawahlordnung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957)). Ob hier wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 DRiG ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist gerade offen. Ein unterstellter Gesetzesverstoß, der durch eine Teilnahme von Richtern in Wahlvorständen bei der Europawahl einträte, ist von geringerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung der Europawahl. Denn der Einsatz von Richtern als Mitglieder des Wahlvorstands bei Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen entspricht der ständigen Staatspraxis der vergangenen Jahre. Angesichts der ungeklärten Rechtslage ist es hinnehmbar, diese langjährige Praxis für die bevorstehende Europawahl fortzusetzen. Die Teilnahme von Richtern als Mitglieder des Wahlvorstands erscheint im übrigen auch im Hinblick auf die Möglichkeit zumutbar, die Frage der Vereinbarkeit von Wahlehrenamt und Richteramt im Anschluß an die Europawahl 1999 durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage klären zu lassen. Vgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom 9. Februar 1996 - 2 A 2861/94 -, NVwZ- RR 1997, 432. Andere private Gründe dafür, von der Heranziehung verschont zu bleiben, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Das allgemeine Interesse daran, am Wahltag anderen Beschäftigungen nachgehen zu können, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).