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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 977/20·08.02.2021

Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an Gerichtsbescheid über Förderungsanspruch

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit der Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten für 10/2018–09/2019 einen monatlichen Förderungsanspruch von weniger als 164,00 € festsetzt. Entscheidungsgrund war das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Zulassung ist auf den genannten Umfang beschränkt.

Ausgang: Berufung zur Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in begrenztem Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen gerichtlichen Entscheids bestehen.

2

Die Zulassung der Berufung kann inhaltlich auf den streitigen Umfang oder einzelne Streitpunkte beschränkt werden, für die die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.

3

Bei Streit über Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheide über Förderungsansprüche kann das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der rechnerischen oder rechtlichen Richtigkeit des Bescheids die Berufungszulassung begründen.

4

Die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft das Zulassungsurteil; sie begründet noch nicht die substantielle Entscheidung über die Richtigkeit des Verwaltungsakts.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2299/19

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2020 wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zugelassen, soweit mit dem Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28. März 2019 für den Bewilligungszeitraum 10.2018 bis 09.2019 ein monatlicher Förderungsanspruch von weniger als 164,00 Euro festgesetzt worden ist.