Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an Gerichtsbescheid über Förderungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln. Das OVG NRW hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit der Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten für 10/2018–09/2019 einen monatlichen Förderungsanspruch von weniger als 164,00 € festsetzt. Entscheidungsgrund war das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Bescheids. Die Zulassung ist auf den genannten Umfang beschränkt.
Ausgang: Berufung zur Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in begrenztem Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen gerichtlichen Entscheids bestehen.
Die Zulassung der Berufung kann inhaltlich auf den streitigen Umfang oder einzelne Streitpunkte beschränkt werden, für die die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
Bei Streit über Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheide über Förderungsansprüche kann das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der rechnerischen oder rechtlichen Richtigkeit des Bescheids die Berufungszulassung begründen.
Die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betrifft das Zulassungsurteil; sie begründet noch nicht die substantielle Entscheidung über die Richtigkeit des Verwaltungsakts.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2299/19
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2020 wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids zugelassen, soweit mit dem Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 28. März 2019 für den Bewilligungszeitraum 10.2018 bis 09.2019 ein monatlicher Förderungsanspruch von weniger als 164,00 Euro festgesetzt worden ist.