Abgelehnt: Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Verschulden der Prozessbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 14.12.2012 und begehrte Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis. Zentrale Frage war, ob die Monatsfrist des §84 Abs.2 Nr.2 VwGO ohne Verschulden versäumt wurde. Das OVG verwarf den Antrag, weil die Frist am 21.01.2013 abgelaufen war und die Versäumung auf das Verschulden der Prozessbevollmächtigten zurückgeht, das dem Kläger gemäß §173 VwGO zuzurechnen ist. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung/Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gegen Gerichtsbescheid als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden der Partei oder ihres Vertreters erfolgt ist.
Die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beginnt mit der Zustellung und endet unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO und § 188 BGB mit dem entsprechenden Kalendertag.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).
Eine Fristversäumnis ist verschuldet, wenn die zur Fristenkontrolle erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts außer Acht gelassen wird; erkennbare Hinweise (z. B. Rückfrage eines Gerichtsmitarbeiters) verpflichten zur sofortigen Überprüfung und ggf. rechtzeitigen Antragstellung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 4618/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die wohl sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verworfen und festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2012 rechtskräftig geworden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Denn die Frist für den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 ist nicht ohne Verschulden im Sinne des 60 Abs. 1 VwGO versäumt worden. Dabei kann offen bleiben, ob sich die verschuldete Versäumung der Antragsfrist bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ergibt. Denn die Versäumung der Antragsfrist beruht jedenfalls (auch) auf einem anderen Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das ihm wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Im Einzelnen ist auszuführen:
Der zwischen den Beteiligten geführte Rechtsstreit ist durch Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2012 beendet worden. Der Kläger hat die Monatsfrist (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) für den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2012 zugestellten Gerichtsbescheid nicht eingehalten. Der entsprechende Antrag ist erst am 31. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Mit Blick auf die Zustellung des Gerichtsbescheids am 19. Dezember 2012 war die Monatsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB aber bereits mit Montag, dem 21. Januar 2013 abgelaufen.
Dem Kläger ist sodann zu Recht vom Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verhindert gewesen zu sein, wie es gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderlich ist. Das Verschulden seiner Bevollmächtigten muss sich der Kläger ‑ wie bereits ausgeführt - zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO). Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war.
BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 – BVerwGE 50, 248.
Davon ausgehend hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verschuldet. Nach ihrem eigenen Vortrag ist sie noch am Tag des Ablaufs der Antragsfrist seitens einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichts angerufen und an die Übersendung des Empfangsbekenntnisses betreffend den Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2012 erinnert worden. Darauf habe sie – die Prozessbevollmächtigte des Klägers – erwidert, sowohl das Empfangsbekenntnis als auch den Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits vor geraumer Zeit übersandt zu haben. Die Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichts habe dann erklärt, beides sei nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Anschließend habe sie – die Prozessbevollmächtigte des Klägers – den Sendebericht des Faxes, mit dem Empfangsbekenntnis und Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung auf ihre Veranlassung hin durch ihre langjährige Aushilfskraft V. von N. hätten übersandt werden sollen, überprüft und festgestellt, dass keine Seite gefaxt worden sei. Die Rücksprache mit ihrer Aushilfskraft von N. habe dann ergeben, dass diesem nicht aufgefallen sei, dass keine Seite gefaxt worden sei. Er habe, obwohl er dies sonst immer tue, den Faxbericht vor seiner Abheftung nicht angesehen.
Aus diesen Darlegungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich, dass sie im vorliegenden Fall bei der Fristenkontrolle die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts außer Acht gelassen hat. Denn das von ihr selbst geschilderte Geschehen am 21. Januar 2013 hätte sie zum Anlass nehmen müssen, die Akte zur Hand zu nehmen und zu überprüfen, ob die Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch eingehalten werden konnte. Dies war, da die Frist erst am 21. Januar 2013 ablief, ohne Weiteres möglich und wäre für die Prozessbevollmächtigte bei der von ihr zu fordernden Sorgfalt bei der Fristenkontrolle auch unproblematisch erkennbar gewesen. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne Verschulden verhindert war, am vorzitierten Tag einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.