Zulassungsantrag zur Berufung in Beitragssache abgelehnt (Hinterlieger ohne Anschlussrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Beitragspflicht nach KAG NRW. Streitpunkt war, ob ihr Hinterliegergrundstück ein gesichertes Anschlussrecht an die Straßenentwässerung besitzt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden und ein unmittelbares Anschlussrecht nicht besteht. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert wurde festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung in Beitragssache wegen fehlender Darlegung der Zulassungsgründe abgewiesen; Kosten auferlegt, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert dargelegt und überwiegend wahrscheinlich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.
Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils muss dargelegt werden, dass eine Berufung überwiegend Aussicht auf Erfolg hätte; dies erfordert hinreichend konkrete Wiederaufnahmegründe.
Für eine Beitragspflicht nach dem Kommunalabgabengesetz ist eine gesicherte Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (z. B. Anschlussrecht) erforderlich; ein bloß ermessensgestaltetes Anschlussermächtigung der Gemeinde begründet dies nicht.
Entwässerungssatzungen, die Anschlussrechte nur für Grundstücke vorsehen, die unmittelbar an eine Straße grenzen oder bei denen die öffentliche Abwasserleitung unmittelbar auf oder neben dem Grundstück verläuft, gewähren Hinterliegergrundstücken regelmäßig kein unmittelbares Anschlussrecht.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG zu bemessen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 2282/1701.10.2018Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1712/0330.05.2005ZustimmendS. 2 f. des amtl. Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1691/0330.05.2005Zustimmendamtl. Umdruck, S. 2 f.
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1690/0330.05.2005ZustimmendS. 2 f. des amtl. Umdrucks
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.609,81 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird durch die in der Antragsschrift erhobenen Einwände nicht begründet. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Berufung deshalb Erfolg haben könnte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Beitragspflicht habe vor der Bebauung der veranlagten Fläche im Hinblick auf die in der Straße Am N. vorhandenen Entwässerungskanäle schon deshalb nicht entstehen können, weil das Flurstück 84 mit seiner veranlagten Fläche als Hinterliegergrundstück nach dem Ortsentwässerungsrecht kein Anschlussrecht besessen habe, wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Auch danach steht fest, dass das Flurstück 84 nicht an die Straße Am N. grenzt, sondern von dieser Straße durch das städtische Flurstück 630 und das Flurstück 85 getrennt ist. Nach den seit 1963 geltenden Entwässerungssatzungen der Stadt beschränkt sich aber das Anschlussrecht auf Grundstücke, die unmittelbar an eine Straße grenzen, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist (Rechtslage bis einschließlich der Satzung vom 6. Februar 1981), oder auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verläuft (Rechtslage seit der Entwässerungssatzung vom 21. Dezember 1989 bis heute). Diese Voraussetzungen liegen bei Hinterliegergrundstücken nicht vor, denn diese zeichnen sich begrifflich dadurch aus, dass sie nur mittelbar über ein anderes Grundstück als dasjenige, in dem die Abwasserleitung verlegt ist, angeschlossen werden können. Die nach dem Ortsentwässerungsrecht für Hinterliegergrundstücke gewährte Möglichkeit eines Anschlusses nach Ermessen der Gemeinde reicht nicht aus, um die für eine Beitragspflicht erforderliche gesicherte Möglichkeit vorteilsrelevanter Inanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -) zu begründen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 15 A 3372/04 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679 f.
Angesichts dieses nicht vorbehaltlos bestehenden Anschlussrechts kommt es weder auf die Qualität des der Klägerin vom Beklagten gewährten Rechts zur Überfahrung des Flurstücks 630 an noch auf die Frage, ob das klägerische Grundstück wegen des Entwurfs eines Bebauungsplanes "Am N1.----platz " gemäß § 33 des Baugesetzbuches bebaubar war oder ist.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte die grundsätzlich klärungsbedürftige und in einem Berufungsverfahren klärungsfähige Frage bezeichnet werden müssen, was nicht geschehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.