Anhörungsrüge gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erhob eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss und begehrte die Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die Rüge wird zurückgewiesen, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt ist und das Vorbringen lediglich die rechtliche Würdigung angreift. Eine „Beschwerde“ nach § 133 VwGO kommt nicht in Betracht. Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen, da keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt und Rüge nicht zur inhaltlichen Überprüfung dient
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt voraus, dass gegen die angegriffene Entscheidung kein Rechtsbehelf gegeben ist und eine in entscheidungserheblicher Weise erfolgte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert dargelegt wird.
Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Sachentscheidung; bloße Angriffe auf die rechtliche Würdigung erfüllen die Anforderungen an eine Anhörungsrüge nicht.
Eine als "hilfsweise" bezeichnete Beschwerde ist nur statthaft, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen des konkreten Rechtsbehelfs vorliegen; eine Beschwerde nach § 133 VwGO kommt nur bei Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.
Ist das zugrundeliegende Verfahren gerichtskostenfrei und zielt die Rüge darauf ab, das Gericht zur Selbstkorrektur und Fortführung dieses Verfahrens zu veranlassen, entfällt regelmäßig eine Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 4062/18
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar ist der Beschluss des Senats vom 3. März 2021 im Verfahren 15 A 761/20 unanfechtbar. Der Senat hat aber den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in diesem Verfahren nicht verletzt. Er hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus den Einwendungen im Schriftsatz vom 5. März 2021 ergibt sich nichts anderes. Der Sache nach greift der Kläger die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfebegehrens erreichen. Das kann nicht zum Gegenstand einer Anhörungsrüge gemacht werden. Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung dar.
Die „hilfsweise“ Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 3. März 2021 ist unstatthaft. Eine „Beschwerde nach § 133 (1) VwGO“, auf die sich der Kläger bezieht, ist vorliegend nicht gegeben; sie kommt nur im Fall der Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsverfahren in Betracht.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil die Anhörungsrüge darauf abzielt, das Gericht im Wege der Selbstkorrektur zu einer Fortführung des abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahrens zu veranlassen, das seinerseits gerichtskostenfrei ist.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019- 15 A 2413/19 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 S 2804/18 -, juris Rn. 9.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3, § 152 Abs. 1 VwGO).