Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Zulassung als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss über ihren Zulassungsantrag; die Anhörungsrüge wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, es habe sämtliches Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Ein Gehörsverstoß setzt voraus, dass Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder entscheidungserheblich übergangen wurde. Zudem musste die Klägerin darlegen, was sie bei ordnungsgemäßer Anhörung vorgetragen hätte.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss über Zulassungsantrag als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn der Vortrag der Beteiligten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise übergangen worden ist.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert substantiiert darzulegende Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Vernachlässigung des Parteivortrags ergibt.
Hat die Partei ihren Zulassungsantrag innerhalb der Begründungsfrist vorgebracht und keinen Vorbehalt für weiteren Vortrag erklärt, kann das Gericht über den Antrag vor Ablauf der Frist entscheiden; ein Vorabentscheid ist nicht per se rechtswidrig.
Zur Beurteilung der Begründetheit einer Anhörungsrüge gehört, dass die Rügeführerin darlegt, welchen konkreten Vortrag sie bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs zusätzlich gemacht hätte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Das Vorbringen der Klägerin ergibt nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 31. März 2011 – 15 A 693/11 – ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO verletzt hätte.
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG läge unter dem Gesichtspunkt der Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen nur vor, wenn sich im Einzelfall ergäbe, dass der Senat seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 -, DVBl. 1992, 1215 ff.; BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 6 B 65.98 -, NVwZ-RR 1999, 745; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 15 B 117/10 -.
Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Senat hat ausweislich des angegriffenen Beschlusses sämtliches Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Soweit die Klägerin geltend machen will, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt, weil der Senat über ihren Zulassungsantrag vor Ablauf der Begründungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entschieden hat, verhilft auch dieses Vorbringen der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat ihren Zulassungsantrag mit Schriftsatz vom 10. März 2011 begründet und wollte ihr dortiges Vorbringen ausweislich der gewählten Überschrift "Begründung" ganz offensichtlich als eine solche verstanden wissen. Einen weiteren Vortrag innerhalb der Begründungsfrist hat sich die Klägerin nicht vorbehalten. Für einen entsprechenden Vorbehalt ist auch sonst nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehindert, am 31. März 2011 über den Zulassungsantrag der Klägerin zu entscheiden.
Die Anhörungsrüge war darüber hinaus auch deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, was sie bei aus ihrer Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte. Nur dann ließe sich aber feststellen, ob die Entscheidung auf dem vermeintlichen Grundrechtsverstoß beruht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1987 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 77, 75, 281.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist nach §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.